Urteil
4 AZR 218/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
• Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostentragung des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten. Die Parteien führten ein Verfahren beim Hessischen Landesarbeitsgericht, gegen dessen Entscheidung der Kläger Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegte. Im parallel geführten Verfahren verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. Streitgegenstand war die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Es lagen keine weitergehenden, dem Senat vorzulegenden tatsächlichen Feststellungen vor, da die Parteien insoweit übereinstimmend verzichtet hatten. Der Kläger begehrte die Aufhebung des landesgerichtlichen Urteils und seine eigene Verurteilung in der Sache. Das Bundesarbeitsgericht stellte abschließend fest, dass die Revision keinen Erfolg hat. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts. • Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren wirksam auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass der Senat auf dieser Grundlage entscheiden konnte. • Mangels erfolgreicher Rügen des Klägers bestehen keine Veranlassungen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. • Rechtliche Grundlage des Verfahrens und der Verfahrenswirkung sind die einschlägigen prozessualen Vorschriften, insbesondere die Regeln über die Revisionsprüfung und die Wirkungen eines Verzichts auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. • Folgeentscheidung: Die Prozesskosten der Revision sind dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 382/12) wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Entscheidungsgrundlage war unter anderem der wirksame Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Parallelverfahren, wodurch die Revisionsführung des Klägers keinen Erfolg hatte. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und begründet die Kostenfolge mit dem Unterliegen des Klägers.