Urteil
4 AZR 207/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kostenpflicht des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Der Kläger hat gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 371/12) Revision eingelegt. Die Parteien haben in einem Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision geprüft. Im Tenor wird die Rückweisung der Revision ausgesprochen und dem Kläger die Kosten auferlegt. Es handelt sich um eine Fortführung eines bereits beim Landesarbeitsgericht entschiedenen arbeitsrechtlichen Streits. Konkrete inhaltliche Aussagen zum Streitgegenstand sind im vorliegenden Text nicht wiedergegeben, da die Parteien Verzicht erklärt hatten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt die Vorentscheidung des Landesgerichts. • Die Revision des Klägers war unbegründet, weshalb die Vorentscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts Bestand hat. • Da die Parteien hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe des Parallelverfahrens verzichtet hatten, konnte das Bundesarbeitsgericht ohne erneute Feststellung des Sachverhalts beurteilen. • Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision lagen nicht vor; die vorgetragenen Rechtsrügen führten nicht zu einer Aufhebung oder Abänderung des landesgerichtlichen Urteils. • Nach den prozessualen Regeln ist die tragende Rechtsfolge bei Zurückweisung der Revision die Kostentragung des revisionsunterliegenden Teils. • Wesentliche prozessuale Normen betreffen die Revisionsverfahren und die Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 371/12) wurde zurückgewiesen. Damit bleibt das landesgerichtliche Urteil in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen. Eine inhaltliche Änderung oder Aufhebung des vorangegangenen Urteils erfolgte nicht, weil die vorgebrachten Rechtsrügen nicht erfolgreich waren. Das Bundesarbeitsgericht hat damit dem Landesgerichtsentscheid stattgegeben und die prozessualen Folgen (Kostenlast) dem Kläger auferlegt.