Urteil
4 AZR 201/13
BAG, Entscheidung vom
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger erhob Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 359/12). Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Streitgegenstand war die Rechtskontrolle der vorangehenden Entscheidungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Konkrete Einschränkungen und Gründe der Beschwerde sind vom vorliegenden Text nicht detailliert wiedergegeben, da die Parteien einen Verzicht erklärt haben. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Revision entschieden und eine Kostenentscheidung getroffen. Es ist nicht ersichtlich, dass neue Sachaufklärung vorgenommen wurde. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Rechtsmittelinstanz und die Verfahrenskostenverteilung. • Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen, weil das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht für revisionsrechtlich zu beanstanden erachtete. • Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, wodurch der Instanzenzug und die Prüfungsgrundlage beschränkt blieben (§§ 72 Abs. 5 ArbGG, 555 Abs. 1 Satz 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO sind hier als einschlägige Vorschriften benannt). • Mangels substantiierter und darlegungsfähiger Revisionsgründe konnte der Kläger keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen, die eine Aufhebung oder Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würden. • Mangels Erfolg der Revision war die Kostenfolge gemäß den prozessualen Regelungen dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen, weshalb dieser die Kosten der Revision zu tragen hat. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 359/12) wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Die Entscheidung stützt sich auf den Verzicht der Parteien zur Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit einem Parallelverfahren sowie auf das Fehlen tragfähiger Revisionsgründe. Damit bleibt die vorinstanzliche Entscheidung bestehen und es ergeben sich für den Kläger keine verfahrensrechtlichen Vorteile; die Kostenlast trifft ihn.