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Urteil

4 AZR 181/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger führte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 338/12). Gegenstand des Verfahrens war eine arbeitsrechtliche Streitigkeit, zu der ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) anhängig war. Die Parteien verzichteten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen und verwiesen auf das Parallelverfahren. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Rechtsmittelrügen des Klägers. Es ging um die Frage der Durchsetzbarkeit der angegriffenen Entscheidung und die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision. Wesentliche Prozesssachverhalte sind im Verweis auf das Parallelverfahren enthalten und nicht erneut dargestellt. • Die Revision des Klägers ist materiell unbegründet; die angefochtene Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bedarf keiner Änderung. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler ist der angefochtene Beschluss zu bestätigen. • Die Verweisung auf das Parallelverfahren und der hierauf beruhende Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Revisionsgründe. • Rechtsgrundlagen: Verfahrensrechtliche Hinweise ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften des ArbGG und der ZPO, insbesondere den Regelungen zum Verzicht auf Feststellungen und zur Prozessstandschaft. • Mangels weiterer, vorgebrachter verfassungs- oder rechtsfehlerhafter Angriffe blieb die Revisionsrechtfertigung aus. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem Grundsatz, dass unterliegenden Parteien die Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen, da keine ausreichenden Rechtsfehler für eine Aufhebung vorlagen. Durch den Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Hinblick auf das Parallelverfahren änderte sich nichts an der Rechtslage. Zusammenfassend verliert der Kläger mit seiner Revision; die Kostenlast trifft ihn aufgrund der Unterliegensregelung.