Urteil
4 AZR 175/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen.
• Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
• Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision; Kläger trägt Revisionskosten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien führten ein arbeitsgerichtliches Verfahren, parallel zu einem weiteren Verfahren (4 AZR 50/13). Die Parteien verzichteten vor dem Bundesarbeitsgericht auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und bezogen sich auf das Hessische Landesarbeitsgerichtsurteil vom 19.11.2012 (17 Sa 332/12). Der Kläger hatte Revision gegen dieses Landesarbeitsgerichts-Urteil eingelegt. Streitgegenstand war die rechtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung. Es sind keine weiteren inhaltlichen Tatsachen oder Sonderregelungen im vorgelegten Text enthalten. Das Bundesarbeitsgericht entschied über die Erfolgsaussichten der Revision und deren Kostenfolge. • Die Parteien haben auf die Ausführungen zu Tatbestand und Entscheidungsgründen des Parallelverfahrens verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht sich auf die bestehenden Entscheidungen stützen konnte. • Nach Prüfung der Revision sah das Bundesarbeitsgericht keine ausreichenden Gründe, die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts aufzuheben oder abzuändern. • Mangels darlegbarer und substantiiert begründeter Fehler der Vorinstanz war die Revision nicht erfolgreich. • Als unterliegende Partei hat der Kläger die prozessualen Kosten der Revision zu tragen. • Rechtliche Grundlagen und Verfahrensregelungen führten zur Entscheidung, die Revision zurückzuweisen und die Kostenentscheidung zu treffen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19.11.2012 (17 Sa 332/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Rüge des Klägers konnte die Vorentscheidung nicht erschüttern; es lagen keine hinreichend substantiierten Rechtsfehler der Vorinstanz vor. Die Entscheidung entspricht der ständigen Prozessordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensfolgen eines erfolglosen Revisionsverfahrens. Damit bleibt das landesarbeitsgerichtliche Urteil in voller Wirkung bestehen, und die Kostenlast trifft den Kläger.