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Urteil

4 AZR 160/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben für das Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben für das Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 317/12) Revision eingelegt. Die Parteien verzichteten im Hinblick auf ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die zulässige Revision des Klägers. Streitgegenstand war die Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen; konkrete inhaltliche Parteivorträge sind im vorliegenden Text nicht enthalten. Die Entscheidung des BAG beschränkt sich auf die Revisionsentscheidung und die Kostenfolge. Das Verfahren endete mit Zurückweisung der Revision und Auferlegung der Kosten auf den Kläger. Weitere Sach- und Streitpunkte sind aufgrund des Verzichts der Parteien nicht ausgeführt. • Die Revision des Klägers war nicht begründet; die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision lagen nicht vor. • Mangels durchgreifender Rechtsfehler oder fehlerhafter Sachverhaltsaufklärung rechtfertigten die Vorinstanzentscheidungen keine Abänderung. • Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, wodurch das BAG seine Entscheidung auf die vorgelegten Verfahrensrügen beschränkte. • Kostenrechtlich war der Kläger als Unterlegener nach den prozessualen Regeln zur Tragung der Revisionskosten verpflichtet. • Es wurden keine spezifischen Normen im vorliegenden Auszug genannt; maßgeblich sind jedoch die allgemeinen revisionsrechtlichen und kostenrechtlichen Regelungen des Arbeitsgerichtsverfahrens. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, womit die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts bestätigt bleibt. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Wegen des Verzichts der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe in Bezug auf das Parallelverfahren war die Entscheidung auf die vorgelegten Rügen beschränkt, eine weitergehende Prüfungs- oder Abänderungsmöglichkeit ergab sich nicht. Insgesamt bleibt das Verfahren für den Kläger erfolglos; die Kostenlast trifft ihn. Das Urteil bestätigt die Erfolglosigkeit der Revision und die damit verbundenen finanziellen Folgen für den Kläger.