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Urteil

4 AZR 152/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben in Bezug auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision und Kostentragung des Klägers • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben in Bezug auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien führten ein arbeitsgerichtliches Verfahren; der Kläger wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (17 Sa 290/12). In Bezug auf ein Parallelverfahren (4 AZR 50/13) verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision des Klägers und die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen. Es ging um die Fortgeltung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Frage der Kostenverteilung der Revision. Es sind keine weiteren prozessualen Nebensachen oder inhaltlichen Details des zugrundeliegenden Streitgegenstands im Urteilstext enthalten. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Rechtsmittelfolgen der angegriffenen Entscheidung. Die Parteien blieben in ihrer prozessualen Stellung unverändert, der Kläger suchte die Aufhebung des landesgerichtlichen Urteils. • Die Revision des Klägers war unbegründet; das Bundesarbeitsgericht sah keinen zulässigen Revisionsgrund gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts. • Mangels durchgreifender rechtlicher oder tatsächlicher Fehler bestand kein Anlass, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. • Die Parteien hatten für das Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; dies beeinflusste nicht die Beurteilung der Revisionszulässigkeit und -begründetheit. • Nach den prozessrechtlichen Vorschriften war die Kostenentscheidung zu treffen: Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen. • Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Kostenverteilung gerechtfertigt hätten. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision, weil seine Rechtsmittelbegründung nicht erfolgreich war und keine rechtlichen Mängel im landesgerichtlichen Urteil festgestellt wurden. Eine Abänderung der Kostenentscheidung war nicht angezeigt, da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine abweichende Zuweisung der Revisionskosten rechtfertigen würden. Damit endet das Revisionsverfahren zu Lasten des Klägers.