Urteil
3 AZR 757/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Feststellungsanträge sind als solche auslegbar, wenn ein Leistungsantrag unbestimmt wäre.
• Bei Berechnung individueller Steigerungssätze verweist ein neuere Tarifregelung auf frühere Leistungstabellen; maßgeblich ist die für die betroffene Arbeitnehmergruppe in diesen Tabellen festgelegte Wertung.
• Ungleichbehandlungen zwischen Arbeitnehmergruppen sind nur zulässig, wenn sie sachlich durch den Regelungszweck gerechtfertigt sind; unterschiede Vergütungsstrukturen können einen solchen sachlichen Grund darstellen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Verwendung höheren Grundbetrags bei Berechnung des individuellen Steigerungssatzes • Feststellungsanträge sind als solche auslegbar, wenn ein Leistungsantrag unbestimmt wäre. • Bei Berechnung individueller Steigerungssätze verweist ein neuere Tarifregelung auf frühere Leistungstabellen; maßgeblich ist die für die betroffene Arbeitnehmergruppe in diesen Tabellen festgelegte Wertung. • Ungleichbehandlungen zwischen Arbeitnehmergruppen sind nur zulässig, wenn sie sachlich durch den Regelungszweck gerechtfertigt sind; unterschiede Vergütungsstrukturen können einen solchen sachlichen Grund darstellen. Der Kläger, seit 1988 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer (Vergütungsgruppe 8) beschäftigt, streitet um die Berechnung seines betrieblichen Ruhegelds. Die frühere Pensionsordnung (PO 83) enthielt Leistungstabellen I und II mit Bemessungs- und Grundbeträgen; die PO 83 wurde durch VersTV 2000 und später VersTV 2008 ersetzt. Für die Übergangsberechnung nach § 11 VersTV 2008 sollte ein individueller Steigerungssatz aus einem nach PO 83 zu ermittelnden Ruhegeld R, den ruhegeldfähigen Jahren d und dem ruhegeldfähigen Einkommen E gebildet werden. Die Beklagte ermittelte den Steigerungssatz des Klägers auf Basis des für gewerbliche Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 in Leistungstafel II c ausgewiesenen Grundbetrags von 22,90 DM. Der Kläger verlangte stattdessen die Heranziehung des höheren Grundbetrags von 34,29 DM, der in derselben Tabelle für Verkehrsangestellte höherer Vergütungsgruppen angegeben ist, und rügte eine unzulässige Ungleichbehandlung. Arbeitsgericht gab Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; Revision blieb erfolglos. • Klage ist als Feststellungsklage auslegbar und daher zulässig, weil ein konkreter Leistungsantrag unbestimmt wäre (§§253,256 ZPO). • Nach §11 VersTV 2008 ist für die Ermittlung des individuellen Steigerungssatzes auf die in der PO 83 enthaltene Leistungstafel II c abzustellen; maßgeblich ist der dort für die konkrete Arbeitnehmerkategorie ausgewiesene Grundbetrag. Der Kläger war am Stichtag als gewerblicher Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 8 eingruppiert; für diese Gruppe sieht Leistungstafel II c ab 1.5.1999 einen Grundbetrag von 22,90 DM vor. • Die vom Kläger geltend gemachte Gleichbehandlungspflicht (Art. 3 Abs.1 GG/arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) greift nicht durch. Unterschiedliche Behandlung ist nur unzulässig, wenn keine sachliche Rechtfertigung vorliegt. Maßgeblich ist der Regelungszweck; Gruppenbildungen sind nur zulässig, wenn sie legitim, erforderlich und angemessen sind. • Hier rechtfertigt der Regelungszweck (Annäherung der Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente und betrieblichem Ruhegeld) die unterschiedliche Behandlung: Gewerbliche Arbeitnehmer und Verkehrsangestellte derselben Vergütungsgruppe unterscheiden sich erheblich in Vergütungsstruktur und ruhegeldfähigem Einkommen, weil gewerbliche Arbeitnehmer erhebliche ruhegeldfähige und nicht ruhegeldfähige Zulagen erhalten. Dadurch würden ohne unterschiedliche Grundbeträge die Gesamtversorgungen beider Gruppen bei gleicher Eingruppierung nicht annähernd gleich ausfallen. • Die Beklagte wendete die unterschiedlichen Grundbeträge nicht willkürlich an, sondern verfolgte mit den unterschiedlichen Grundbeträgen das legitime Ziel, die zugesagten Gesamtversorgungen beider Arbeitnehmergruppen bei gleicher Zugehörigkeit zur Vergütungsgruppe annähernd gleich zu halten; die Differenzierung ist geeignet und erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. • Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf Anwendung des höheren Grundbetrags von 34,29 DM zur Berechnung seines individuellen Steigerungssatzes; die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war zutreffend. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, bei der Ermittlung des für ihn nach §11 VersTV 2008 maßgeblichen individuellen Steigerungssatzes den höheren Grundbetrag von 34,29 DM heranzuziehen. Maßgeblich ist der in der relevanten Leistungstafel II c der PO 83 für die als gewerblichen Arbeitnehmer eingruppierte Vergütungsgruppe 8 ausgewiesene Grundbetrag von 22,90 DM. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber Verkehrsangestellten ist sachlich durch die verschiedenen Vergütungs- und Rentenstrukturen gerechtfertigt, weil sie dem Zweck dient, die zugesagte Gesamtversorgung beider Gruppen bei gleicher Eingruppierung annähernd gleich zu halten. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.