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Urteil

9 AZR 666/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wird zurückgewiesen. • Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kosten der Revision trägt Klägerin • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wird zurückgewiesen. • Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet. Die Klägerin erhob Revision gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg (16 Sa 2355/12). Gegenstand des Rechtsstreits ist streitig gebliebenes arbeitsgerichtliches Vorbringen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin, wobei die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichteten. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision der Klägerin nach den vorliegenden Verfahrensunterlagen. Es ging insbesondere um die Zulässigkeit und Begründetheit der angegriffenen landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung und um die Kostenentscheidung. Weitere inhaltliche Auseinandersetzungen der Parteien sind aus dem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts blieb im Ergebnis bestätigt. Die Parteien wurden über die Kostenfolgen belehrt. • Die Revision war in der Sache nicht erfolgreich, sodass das Bundesarbeitsgericht die angefochtene Entscheidung bestätigt hat. • Die Prüfung ergab keinen rechtfertigenden Fehler in der angegriffenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, der eine Nachprüfung durch das Bundesarbeitsgericht getragen hätte. • Da die Klägerin mit ihrer Revision unterlag, war nach den prozessualen Grundsätzen die Kostenlast der Revision ihr zuzuweisen. • Die Parteien hatten wirksam auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, weshalb das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf den Aktenstand stützen konnte. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg (16 Sa 2355/12) wurde zurückgewiesen. Die Begründung des Berufungsgerichts hielt einer rechtlichen Überprüfung stand, sodass keine Abänderung erforderlich war. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Damit bleibt die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung in vollem Umfang bestehen; die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg erbracht, weshalb sie zurückgewiesen wurde.