Urteil
9 AZR 111/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nicht nur vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher führt nicht automatisch zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, wenn der Verleiher über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt.
• Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG kommt nicht in Betracht, um bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer herbeizuführen.
• Die Leiharbeitsrichtlinie und Parteivereinbarungen im Koalitionsvertrag begründen keine abweichende Rechtsfolge gegenüber der geltenden nationalen Regelung.
• Ein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher besteht nicht allein wegen einer dauerhaften Nutzung von Leiharbeit, und ein Rechtsmissbrauchsargument führt hier nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch dauerhaften Einsatz eines Leiharbeitnehmers (9 AZR 111/13) • Ein nicht nur vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher führt nicht automatisch zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, wenn der Verleiher über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. • Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG kommt nicht in Betracht, um bei erlaubter Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer herbeizuführen. • Die Leiharbeitsrichtlinie und Parteivereinbarungen im Koalitionsvertrag begründen keine abweichende Rechtsfolge gegenüber der geltenden nationalen Regelung. • Ein Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher besteht nicht allein wegen einer dauerhaften Nutzung von Leiharbeit, und ein Rechtsmissbrauchsargument führt hier nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin wurde zum 1. August 2008 von einer Zeitarbeitsfirma (G GmbH) als Krankenschwester eingestellt und der Beklagten (Krankenhausbetreiber) überlassen. Die Arbeitsverträge beziehen sich auf branchenübliche Tarifverträge; die G GmbH verfügte über eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin verlangt die Feststellung, dass seit dem 1. August 2008 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe, und in diesem Zusammenhang Auskunft und Nachzahlung tariflicher Vergütungsdifferenzen. Sie rügt, die Beklagte nutze Leiharbeit in rechtsmissbräuchlicher Weise, und beruft sich ergänzend auf die Leiharbeitsrichtlinie sowie auf angekündigte gesetzliche Reformen. Die Beklagte wendet ein, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis und bestreitet die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin erhob Revision beim BAG. • Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagter verneint. • Rechtliche Grundlage und Auslegung: Nach § 1 AÜG ist Arbeitnehmerüberlassung zulässig, wenn der Verleiher die erforderliche Erlaubnis hat; ein bloßer Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Überlassung (ab 1.12.2011) führt nicht gemäß § 10 Abs. 1 AÜG zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher berechtigt überlässt. • Vorherige Rechtsprechung: Der Senat hält an seiner Entscheidung (Urt. 10.12.2013 – 9 AZR 51/13) fest, wonach weder eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 AÜG noch die Leiharbeitsrichtlinie oder Erwägungen des Rechtsmissbrauchs zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen, solange der Verleiher die Erlaubnis besitzt. • Argumentation der Klägerin: Ihre Hinweise auf eine künftige gesetzliche Höchstüberlassungsdauer und auf den Koalitionsvertrag sind rechtlich unbeachtlich; Absichtserklärungen der Politik ändern nicht vorhandene Rechtsnormen und der Koalitionsvertrag sieht keine Gleichstellung dauerhafter Überlassung mit einer Überlassung ohne Erlaubnis vor. • Rechtsmissbrauch: Soweit die Klägerin institutionellen Rechtsmissbrauch geltend macht, greift dies nicht durch, weil die konkrete gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses in solchen Fällen vorsehen. • Prozessrechtliches: Mangels Feststellung eines Arbeitsverhältnisses fallen die weitergehenden Antragsbegehren (Beschäftigung, Auskunft, Nachzahlung) dahin. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war mit Recht abgewiesen worden, weil der dauerhafte Einsatz der Klägerin als Leiharbeitnehmerin bei der Beklagten nicht dazu führt, dass zwischen Klägerin und Beklagter ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die geltende Auslegung des AÜG und die einschlägige Rechtsprechung des Senats, nach der die Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung die rechtliche Qualifikation der Beziehung bestimmt. Hinweise auf bevorstehende gesetzliche Änderungen oder Koalitionsvereinbarungen ändern die Rechtslage nicht und rechtfertigen keine Umdeutung der bestehenden Normen; auch ein behaupteter Rechtsmissbrauch führt hier nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.