Urteil
3 AZR 936/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Betriebsversorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel ist die für die Berechnung zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrenze der im Januar vor dem Ausscheiden geltende Wert.
• Eine ergänzende Auslegung einer Betriebsvereinbarung kommt nur in Betracht, wenn entweder nach höherrangigem Recht nur eine Lückenschließung möglich ist oder bei mehreren Möglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Lösung die Parteien gewollt hätten.
• Eine Änderung der Beitragsbemessungsgrenze durch höherrangiges Recht begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Berechnung der Betriebsrente nach fiktiven früheren Bemessungsgrenzen.
• Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB stehen nicht dem einzelnen Arbeitnehmer zu, wenn die Versorgung in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist; hierfür wäre allenfalls der Betriebsrat als Vertragspartei zuständig.
Entscheidungsgründe
Berechnungsgrundlage betrieblicher Altersrente bei außerplanmäßiger Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze • Bei Betriebsversorgungsordnungen mit gespaltener Rentenformel ist die für die Berechnung zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrenze der im Januar vor dem Ausscheiden geltende Wert. • Eine ergänzende Auslegung einer Betriebsvereinbarung kommt nur in Betracht, wenn entweder nach höherrangigem Recht nur eine Lückenschließung möglich ist oder bei mehreren Möglichkeiten zuverlässig feststellbar ist, welche Lösung die Parteien gewollt hätten. • Eine Änderung der Beitragsbemessungsgrenze durch höherrangiges Recht begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Berechnung der Betriebsrente nach fiktiven früheren Bemessungsgrenzen. • Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB stehen nicht dem einzelnen Arbeitnehmer zu, wenn die Versorgung in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist; hierfür wäre allenfalls der Betriebsrat als Vertragspartei zuständig. Der Kläger, Jahrgang 1947, war langjähriger Mitarbeiter der E GmbH und erhielt nach Ausscheiden zum 31.03.2007 eine vorgezogene betriebliche Altersrente nach der Pensionsordnung vom 27.04.1988 (PO 88). Die PO 88 bemisst die Rente nach pensionsfähigem Einkommen und der pensionsfähigen Bemessungsgrenze, diese ist die im Januar vor dem Ausscheiden geltende Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch gesetzliche Änderungen wurde die Beitragsbemessungsgrenze zum 1.1.2003 außerplanmäßig erhöht, was die Ausgangsrente des Klägers verringerte und zugleich seine gesetzliche Rente leicht erhöhte. Der Kläger verlangte daher, die Betriebsrente so zu berechnen, als sei die außerplanmäßige Anhebung 2003 nicht erfolgt; gegebenenfalls sei die PO 88 ergänzend auszulegen oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab; der Kläger legte Revision ein. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente nach den Vorgaben der PO 88 zutreffend berechnet und die im Januar 2007 geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. • Eine ergänzende Auslegung der PO 88 zugunsten einer fiktiven Nichtberücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung scheidet aus, weil mehrere gleichwertige Lückenschließungsmöglichkeiten bestehen und nicht verlässlich festgestellt werden kann, welche Lösung die Betriebsparteien gewollt hätten. • Frühere Rechtsprechung des Senats, die eine einheitliche Ergänzung zugunsten der Nichtberücksichtigung der Anhebung annahm, wurde aufgegeben; dies gilt für Gesamtzusagen, Tarifverträge und entsprechend für Betriebsvereinbarungen. • Praktikable Alternativen zur Lückenschließung wären etwa eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung oder eine Differenzierung nach Dienstzeiten vor und nach dem 1.1.2003 (Barber-Lösung), sodass keine eindeutige Ergänzung der PO 88 ersichtlich ist. • Aus Abschnitt 19 PO 88 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Betriebsparteien bei Kenntnis der gesetzlichen Änderung die Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt gelassen hätten; die PO 88 verpflichtet zur Leistungserbringung gemäß den Abschnitten 6 und 7. • Ein Anspruch aus Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) besteht nicht zugunsten des einzelnen Arbeitnehmers gegen die Arbeitgeberseite bei einer Betriebsvereinbarung; eine Anpassung könnte allenfalls der Betriebsrat als Vertragspartei verlangen. • Die Kostenentscheidung folgt aus den prozessualen Regeln; die Revision wird zurückgewiesen und der Kläger trägt die Kosten. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die vorgezogene Altersrente nach der Pensionsordnung vom 27.04.1988 korrekt berechnet, indem sie die im Januar vor dem Ausscheiden geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt hat. Eine ergänzende Auslegung der Betriebsvereinbarung zugunsten einer fiktiven Nichtberücksichtigung der außerplanmäßigen Anhebung von 2003 kommt nicht in Betracht, weil mehrere gleichwertige Lückenschließungen möglich sind und nicht feststellbar ist, welche die Betriebsparteien gewollt hätten. Ebenso kann der Kläger eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht selbst geltend machen; eine derartiges Anpassungsbegehren stünde gegebenenfalls dem Betriebsrat zu. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.