Urteil
2 AZR 1005/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung nach Betriebsübergang ist nicht durch § 613a Abs.4 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang widersprochen hat und der Arbeitgeber wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten kündigt.
• Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG können in der organisatorischen Entscheidung liegen, die Beschäftigungsbedürfnisse dauerhaft entfallen lässt; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf offensichtliche Unvernünftigkeit und darauf, ob die Entscheidung umgesetzt wurde.
• Ein Betriebsrat des Erwerbers besitzt weder automatisch ein Rest- noch ein Übergangsmandat für Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen und damit ihre Zugehörigkeit zum übergegangenen Betrieb beendet haben; § 21a und § 21b BetrVG setzen eine betriebsorganisatorische Veränderung voraus.
• Fehlt es am Vortragen des Arbeitnehmers zu seiner Leistungsfähigkeit und zu bezogenen Lohnersatzleistungen, ist ein Anspruch auf Vergütung im Annahmeverzug nicht hinreichend substantiiert.
• Die Anhörungspflicht nach § 102 Abs.1 BetrVG trifft den Arbeitnehmer in der Darlegungslast für die betriebliche Zugehörigkeit; behauptete übergangene Beweisantritte müssen konkret benannt werden.
Entscheidungsgründe
Kündigung nach Betriebsübergang bei Widerspruch: keine Unwirksamkeit, kein Übergangs- oder Restmandat des Betriebsrats • Eine Kündigung nach Betriebsübergang ist nicht durch § 613a Abs.4 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang widersprochen hat und der Arbeitgeber wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten kündigt. • Dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG können in der organisatorischen Entscheidung liegen, die Beschäftigungsbedürfnisse dauerhaft entfallen lässt; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf offensichtliche Unvernünftigkeit und darauf, ob die Entscheidung umgesetzt wurde. • Ein Betriebsrat des Erwerbers besitzt weder automatisch ein Rest- noch ein Übergangsmandat für Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen und damit ihre Zugehörigkeit zum übergegangenen Betrieb beendet haben; § 21a und § 21b BetrVG setzen eine betriebsorganisatorische Veränderung voraus. • Fehlt es am Vortragen des Arbeitnehmers zu seiner Leistungsfähigkeit und zu bezogenen Lohnersatzleistungen, ist ein Anspruch auf Vergütung im Annahmeverzug nicht hinreichend substantiiert. • Die Anhörungspflicht nach § 102 Abs.1 BetrVG trifft den Arbeitnehmer in der Darlegungslast für die betriebliche Zugehörigkeit; behauptete übergangene Beweisantritte müssen konkret benannt werden. Die Beklagte betrieb Industriereinigung; der Kläger war seit 2000 als Reiniger beschäftigt, zuletzt arbeitsunfähig. Zum 1.6.2009 pachtete die E GmbH den Betrieb; der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte kündigte am 23.6.2009 fristgerecht zum 31.7.2009 wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Kläger hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, rügte fehlende Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs.1 BetrVG und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit sowie Vergütung für mehrere Monate; das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage größtenteils ab bzw. hielten das Arbeitsverhältnis bis 30.9.2009 für fortbestehend. Der Kläger zog in Revision vor das Bundesarbeitsgericht. • Die Revision ist unbegründet; die Gerichte haben Rechtsfehler nicht festgestellt. • Zu Vergütungsanspruch September 2009 fehlt Prozessfortsetzungs‑voraussetzung, weil Berufung in diesem Punkt unzulässig war. • Das Landesarbeitsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Betrieb mit Wirkung zum 1.6.2009 auf die E GmbH übertragen wurde und die Beklagte danach keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr hatte; die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden (§ 286 ZPO). • § 613a Abs.4 BGB schützt nicht vor Kündigung, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang widersprochen hat und der Arbeitgeber wegen fehlender Einsätze kündigt. • Selbst bei Anwendbarkeit des KSchG war die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG gerechtfertigt; eine soziale Auswahl nach § 1 Abs.3 KSchG wurde nicht gerügt. • Die Wirksamkeit der Kündigung wurde nicht dadurch berührt, dass einzelne Arbeitnehmer dem Übergang widersprachen; eine Fortführung operativer Tätigkeiten durch die Beklagte lag nicht vor. • Zur Betriebsratsanhörung (§ 102 Abs.1 BetrVG): Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass er zum Kündigungszeitpunkt einem Betrieb mit gewähltem Betriebsrat angehörte. • Ein Restmandat (§ 21b BetrVG) scheidet aus, wenn der ganze Betrieb auf den Erwerber übergeht; Widerspruch einzelner Arbeitnehmer begründet keine Spaltung des Betriebs. • Ein Übergangsmandat (§ 21a BetrVG) setzt eine organisatorische Veränderung (Spaltung oder Zusammenfassung) voraus; dies liegt bei Übertragung des ganzen Betriebs nicht vor. • Die Annahmeverzugstatbestände für Oktober/November 2009 scheiden aus, weil das Arbeitsverhältnis nach dem 30.9.2009 beendet war. • Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Revision des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 23.6.2009 ist wirksam, da der Betrieb zum 1.6.2009 auf die E GmbH übergegangen und bei der Beklagten keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr bestanden. § 613a Abs.4 BGB greift nicht, weil der Kläger dem Übergang widersprochen hatte, und das KSchG greift—soweit relevant—nicht zu seinen Gunsten, weil dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen. Ein Betriebsrat des Erwerbers hatte weder ein Rest‑ noch ein Übergangsmandat für den Kläger; damit war keine Anhörungspflicht nach § 102 Abs.1 BetrVG gegeben. Ansprüche auf Vergütung für Oktober und November 2009 sowie für September 2009 sind nicht durchsetzbar, weil das Arbeitsverhältnis nach den Feststellungen endete und der Kläger seine Darlegungslast zu Leistungsfähigkeit und bezogenen Lohnersatzleistungen nicht erfüllt hat.