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Urteil

3 AZR 85/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber hat nach §16 Abs.1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vorzunehmen; Bündelung auf einheitlichen jährlichen Stichtag bis zu sechs Monate zulässig. • Bei der Anpassungsprüfung sind sowohl die Interessen der Versorgungsempfänger als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen; überwiegt die wirtschaftliche Lage, kann Anpassung versagt werden. • Für die Prognose der wirtschaftlichen Lage sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse über in der Regel drei Jahre maßgeblich, bereinigt um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen; außergewöhnliche, nicht fortwirkende Effekte sind regelmäßig herauszurechnen. • Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, nicht die des Konzerns; der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für seine Anpassungsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Keine Betriebsrentenanpassung bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (§16 BetrAVG) • Arbeitgeber hat nach §16 Abs.1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassungsprüfung vorzunehmen; Bündelung auf einheitlichen jährlichen Stichtag bis zu sechs Monate zulässig. • Bei der Anpassungsprüfung sind sowohl die Interessen der Versorgungsempfänger als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen; überwiegt die wirtschaftliche Lage, kann Anpassung versagt werden. • Für die Prognose der wirtschaftlichen Lage sind handelsrechtliche Jahresabschlüsse über in der Regel drei Jahre maßgeblich, bereinigt um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen; außergewöhnliche, nicht fortwirkende Effekte sind regelmäßig herauszurechnen. • Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, nicht die des Konzerns; der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für seine Anpassungsentscheidung. Der Kläger, von 1963 bis 2004 bei der Beklagten beschäftigt, bezieht seit 1.4.2004 eine Betriebsrente. Die Beklagte passte die Rente bereits zum 1.7.2007 an; für 1.7.2010 verweigerte sie eine weitere Anpassung mit Verweis auf ihre wirtschaftliche Lage. Die Beklagte hatte Ende 2008 staatliche Mittel (SoFFin) in Form stiller Einlagen und Aktienübernahmen erhalten; die Jahresabschlüsse 2008–2010 zeigten Verluste. Der Kläger verlangte die Anpassung der Rente zum 1.7.2010 in Höhe der seit 2007 entstandenen Teuerung und machte rückständige Zahlungen geltend. Er hielt viele Verluste für einmalig und nicht für die Prognose maßgeblich; die Beklagte beantragte Abweisung. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Anpassungsprüfungspflicht nach §16 Abs.1 BetrAVG besteht alle drei Jahre ab individuellem Leistungsbeginn, Bündelung auf einen jährlichen Stichtag ist zulässig, Verzögerung der ersten Prüfung bis zu sechs Monate erlaubt. • Bei der Prüfung sind die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen; wenn die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulässt, besteht keine Verpflichtung zur Anpassung. • Wirtschaftliche Lage ist zukunftsbezogen; als Prognosegrundlage dienen in der Regel die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse über einen Zeitraum von meist drei Jahren, bereinigt um betriebswirtschaftlich notwendige Korrekturen; außergewöhnliche, nicht fortwirkende Effekte sind regelmäßig auszuscheiden. • Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers, nicht die des Konzerns; Konzernabschlüsse können die Einzelgesellschaft nicht ersetzen. • Eigenkapitalverzinsung wird aus Betriebsergebnis und durchschnittlichem bilanziellen Eigenkapital (§266 Abs.3 HGB) berechnet; angemessene Verzinsung besteht aus Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzüglich Risikozuschlag (2%). • Der Arbeitgeber trägt Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit seiner Anpassungsentscheidung; der Jahresabschluss bietet den Ausgangspunkt, Korrekturen sind zu begründen. • Im vorliegenden Fall zeigten geprüfte Jahresabschlüsse 2007–2009 nach betriebswirtschaftlichen Korrekturen nur 2007 eine ausreichende Eigenkapitalverzinsung; 2008 und 2009 wiesen erhebliche Verluste auf. Die stillen Einlagen des SoFFin konnten nicht ohne Weiteres als relevanter Ausgleich herangezogen werden. • Die Beklagte durfte deshalb am 1.7.2010 prognostizieren, dass bis zum nächsten Stichtag 1.7.2013 die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Finanzierung von Anpassungen fehlen würde; die spätere teilweise Rückführung der Einlagen war am Stichtag nicht vorhersehbar. • Die vom Kläger gerügten Bereinigungen der Jahresabschlüsse (z.B. Herausrechnung von Verlustübernahmen oder Abschreibungen auf Beteiligungen) sind unbegründet; diese Posten waren keine außerordentlichen, nicht fortwirkenden Effekte im Sinne der handelsrechtlichen Regelungen. • Die Geschäftsentwicklung 2010 bestätigte die negative Prognose; Konzerngewinne sind für die Prüfung der Einzelgesellschaft unbeachtlich. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat nach §16 Abs.1 und Abs.2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1.7.2010, weil die Beklagte am Anpassungsstichtag eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vernünftig prognostizieren durfte. Die geprüften Jahresabschlüsse und die betriebswirtschaftliche Würdigung rechtfertigten die Entscheidung, da in den maßgeblichen Jahren keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung vorlag und Verluste sowie die Auswirkungen der Inanspruchnahme staatlicher Stützungsmaßnahmen eine Anpassung bis zum nächsten Stichtag gefährdet hätten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anpassungsentscheidung lag bei der Beklagten und war erfüllt; deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf rückständige oder erhöhte laufende Rentenzahlungen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.