Urteil
8 AZR 1/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. § 613a BGB liegt vor, wenn der Erwerber eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt.
• Vertragsvereinbarungen, die entgegen § 613a BGB eine Fortgeltung der bisherigen Arbeitgeberstellung des Veräußerers vorsehen, sind unbeachtlich; § 613a BGB geht zwingenden Vereinbarungen vor.
• Die Kündigung eines Veräußerers, die nach einem bereits wirksamen Betriebsübergang ausgesprochen wird, geht ins Leere; eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit ist dann unbegründet.
Entscheidungsgründe
Betriebsteilübergang bei Trägerwechsel von Kindertagesstätten — Kündigung geht ins Leere • Ein Betriebs(teil)übergang i.S.d. § 613a BGB liegt vor, wenn der Erwerber eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. • Vertragsvereinbarungen, die entgegen § 613a BGB eine Fortgeltung der bisherigen Arbeitgeberstellung des Veräußerers vorsehen, sind unbeachtlich; § 613a BGB geht zwingenden Vereinbarungen vor. • Die Kündigung eines Veräußerers, die nach einem bereits wirksamen Betriebsübergang ausgesprochen wird, geht ins Leere; eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit ist dann unbegründet. Die Klägerin war seit 1987 bei der beklagten Gemeinde als Erzieherin und seit 2002 Leiterin einer Kindertagesstätte H beschäftigt. Wegen andauernder Konflikte hatte die Gemeinde 2009 eine Änderungskündigung ausgesprochen; die Klägerin klagte erfolgreich dagegen. Zum 1. Januar 2011 übernahm der A e. V. den Betrieb mehrerer Kindertagesstätten durch Betreiber- und Personalgestellungsverträge. Gebäude, Ausstattung und das zum Stichtag dort tätige Personal wurden dem A zur Nutzung überlassen; das Personal sollte nach den Verträgen formell bei der Gemeinde verbleiben und im Rahmen einer Personalgestellung für den A tätig werden. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Trägerwechsels krankgeschrieben und bot nach Genesung im August 2011 ihre Arbeit an. Die Gemeinde kündigte daraufhin außerordentlich zum 1. August 2011. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und begehrte Feststellung; Arbeitsgericht gab ihr Recht, das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Revision zum BAG richtete sich gegen die Abweisung. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 613a BGB (Betriebsübergang) und die dazu ergangene Rechtsprechung sowie einschlägige EuGH-Rechtsprechung zur Richtlinie 2001/23/EG. • Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang liegt vor, wenn der Erwerber eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt; dabei sind Struktur, Personal, Betriebsmittel und Fortsetzung derselben Tätigkeit maßgebliche Kriterien. • Aus den Betreiber- und Personalgestellungsverträgen sowie den tatsächlichen Feststellungen folgt, dass der A ab 1. Januar 2011 die wirtschaftliche Einheit (Kindertagesstätten) fortgeführt hat: Überlassung von Grundstücken und Gebäuden, Nutzung der vorhandenen Ausstattung, Fortführung der pädagogischen Betreuung und Einsatz des bisherigen Personals sprechen dafür. • Vereinbarungen, wonach das Personal in der Anstellung bei der Gemeinde verbleibt und lediglich ‚personalgestellt‘ wird, können einem nach § 613a BGB eintretenden Rechtsübergang nicht entgegenstehen, weil § 613a zwingendes Recht ist; der Übergang erfolgt von Rechts wegen. • Ob eine Rückübertragung oder eine spätere organisatorische Zuordnung möglich ist, ändert nichts an der dauerhaften Fortführung durch den A zum Übergangszeitpunkt. • Folge: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging kraft § 613a Abs.1 BGB bereits am 1. Januar 2011 auf den A über; daher bestand zum Zugang der Kündigung am 1. August 2011 kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen Klägerin und Gemeinde. • Die Kündigung der Gemeinde ging mangels bestehendem Arbeitsverhältnis ins Leere; eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit war unbegründet. • Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das BAG bestätigt, dass durch den Trägerwechsel zum 1. Januar 2011 ein Betriebsteilübergang i.S.d. § 613a BGB eingetreten ist und die Arbeitsverhältnisse damit auf den Erwerber übergegangen sind. Deshalb bestand zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Gemeinde ausgesprochenen Kündigung kein Arbeitsverhältnis zwischen Klägerin und Gemeinde, sodass die Kündigung ins Leere ging. Eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Kündigung war daher unbegründet. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.