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Urteil

7 AZR 718/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach §14 Abs.1 TzBfG nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt; die bloße Unsicherheit über die künftige Trägerschaft einer sozialstaatlichen Daueraufgabe rechtfertigt keine Befristung. • Optionskommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen nicht allein mit der Experimentierklausel des §6a SGB II aF begründen. • Die Kombination einer Zweck- oder auflösenden Befristung mit einer Höchstbefristung ist grundsätzlich zulässig und kann den Transparenzanforderungen genügen. • Für die Rechtfertigung einer sachgrundbezogenen Befristung hat der Arbeitgeber eine konkrete, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tragfähige Prognose darzulegen; bloße spätere Stellenpläne reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung bei Optionskommune: Unsicherheit über künftige Trägerschaft reicht nicht • Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach §14 Abs.1 TzBfG nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt; die bloße Unsicherheit über die künftige Trägerschaft einer sozialstaatlichen Daueraufgabe rechtfertigt keine Befristung. • Optionskommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen nicht allein mit der Experimentierklausel des §6a SGB II aF begründen. • Die Kombination einer Zweck- oder auflösenden Befristung mit einer Höchstbefristung ist grundsätzlich zulässig und kann den Transparenzanforderungen genügen. • Für die Rechtfertigung einer sachgrundbezogenen Befristung hat der Arbeitgeber eine konkrete, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tragfähige Prognose darzulegen; bloße spätere Stellenpläne reichen nicht aus. Die Klägerin war seit 2005 beim beklagten Landkreis tätig, zunächst befristet, ab 2007 mit einem Vertrag bis spätestens 31.12.2010. Der Landkreis war als Optionskommune nach §6a SGB II aF zugelassen und hatte eine besondere Einrichtung (AfAS Bautzen) gebildet. Mit der Kreisreform und Gesetzesänderungen wurde die Option verlängert und ab 2011 ein Jobcenter gebildet; es kam zu Stellenanpassungen. Die Klägerin machte geltend, die Befristung sei intransparent und nicht durch vorübergehenden betrieblichen Bedarf gerechtfertigt, da die zukünftige Trägerschaft der Daueraufgabe SGB II ungeklärt gewesen sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Der Senat prüft in der Revision, ob die kalendermäßige Befristung sachlich gerechtfertigt war. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Befristungskontrollklage nach §17 TzBfG zulässig; Klagegegenstand und -grund sind ausreichend bestimmt. • Rechtsnatur der Klausel: Die in Ziffer 4.2.2 kombinierte Formulierung (Dauer der Optionszulassung und Höchstbefristung) ist hinreichend eindeutig; eine Verletzung der Transparenz nach §307 Abs.1 S.2 BGB liegt nicht vor. • Sachgrundprüfung (§14 TzBfG): Die kalendermäßige Befristung erfordert einen sachlichen Grund; insbesondere kommt §14 Abs.1 S.2 Nr.1 (vorübergehender betrieblicher Bedarf) in Betracht. • Prognoseanforderung: Maßgeblich ist die Lage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; der Arbeitgeber muss eine konkrete, auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhende Prognose darlegen. • Daueraufgabe vs. vorübergehender Bedarf: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine sozialstaatliche Daueraufgabe; die bloße Unsicherheit über die künftige Trägerschaft im Rahmen der Experimentierklausel reicht nicht, um die Befristung zu rechtfertigen. • Stellenpläne und spätere Beschlüsse: Nachträgliche Entscheidungen (z.B. Stellenreduzierungen ab 2011) können die frühere Prognose nicht ersetzen; Haushalts- bzw. Stellenpläne begründen nicht automatisch einen sachlichen Befristungsgrund. • Sonstige Sachgründe: Es liegt kein sonstiger, den Wertungen des §14 TzBfG entsprechender Sachgrund vor; eine mit der Haushaltsbefristung vergleichbare Konstellation ist nicht gegeben. • Folge: Die kalendermäßige Befristung zum 31.12.2010 ist unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis nicht kraft dieser Befristung geendet hat. • Weiterbeschäftigung: Über den Antrag auf Prozessbeschäftigung hat der Senat nicht zu entscheiden, da dieser eine andere Frage betrifft. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Die kalendermäßige Befristung bis zum 31.12.2010 ist nicht durch einen sachlichen Grund nach §14 TzBfG gerechtfertigt, weil die bloße Unsicherheit über die künftige Trägerschaft der Daueraufgabe SGB II keine verlässliche Prognose zum Wegfall des Bedarfs begründet. Der Beklagte kann die Befristung nicht allein mit der Experimentierklausel des §6a SGB II aF oder späteren Stellenplanentscheidungen rechtfertigen. Das Befristungskontrollbegehren der Klägerin ist daher begründet; ihr Arbeitsverhältnis ist nicht aufgrund der vereinbarten Befristung beendet. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft (Prozessbeschäftigung) ist vom Senat nicht entschieden worden. Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Beklagte.