Urteil
3 AZR 874/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Anspruch; ein Teilurteil nach § 301 ZPO kommt nur bei teilbaren Ansprüchen in Betracht.
• Der Arbeitgeber darf Anpassungsprüfungen bei vielen Rentenempfängern zu gebündelten Jahresterminen vornehmen; die erste Prüfung darf dadurch höchstens um sechs Monate verzögert werden.
• Bei der Prüfung nach § 16 BetrAVG sind sowohl der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers (inkl. Teuerungsausgleich und reallohnbezogener Obergrenze) als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Rahmen einer einheitlichen billigen Ermessensentscheidung abzuwägen.
• Ein unzulässiges Teilurteil führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, wenn das Revisionsgericht die noch offengebliebenen Fragen nicht selbst auf der vorhandenen Feststellungsebene entscheiden kann.
Entscheidungsgründe
Unteilbarer Anspruch auf Betriebsrentenanpassung; Teilurteil unzulässig • Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Anspruch; ein Teilurteil nach § 301 ZPO kommt nur bei teilbaren Ansprüchen in Betracht. • Der Arbeitgeber darf Anpassungsprüfungen bei vielen Rentenempfängern zu gebündelten Jahresterminen vornehmen; die erste Prüfung darf dadurch höchstens um sechs Monate verzögert werden. • Bei der Prüfung nach § 16 BetrAVG sind sowohl der Anpassungsbedarf des Versorgungsempfängers (inkl. Teuerungsausgleich und reallohnbezogener Obergrenze) als auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers im Rahmen einer einheitlichen billigen Ermessensentscheidung abzuwägen. • Ein unzulässiges Teilurteil führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, wenn das Revisionsgericht die noch offengebliebenen Fragen nicht selbst auf der vorhandenen Feststellungsebene entscheiden kann. Der Kläger war bis 2002 bei der Dresdner Bank AG beschäftigt und bezieht seit dem 1.10.2006 eine Betriebsrente. Nach Verschmelzung der Dresdner Bank auf die Beklagte übernahm diese die Prüfungsmodalitäten für Betriebsrenten und bündelte Anpassungsprüfungen. Die Beklagte führte eine Anpassungsprüfung für den Kläger zum 1.1.2010 durch und lehnte eine Erhöhung wegen ihrer wirtschaftlichen Lage ab. Der Kläger verlangte eine Rentenerhöhung ab 1.1.2010 um 6 % (bzw. hilfsweise 119,55 €). Das Landesarbeitsgericht begrenzte durch Teilurteil den geltend gemachten Anpassungsbedarf auf 3,3 % (74,81 €) ließ aber offen, ob die Beklagte überhaupt anzupassen habe. Der Kläger rügte dies mit Revision zum BAG. • Die Revision ist begründet, weil das Landesarbeitsgericht zu Unrecht ein Teilurteil erlassen hat (§ 301 ZPO). Ein Anspruch aus § 16 Abs.1,2 BetrAVG ist ein einheitlicher, nicht teilbarer Anspruch; eine gesonderte Entscheidung über den quantitativen Teil ist nur möglich, wenn dieser vom Rest unabhängig und eindeutig individualisierbar ist. • § 16 Abs.1 BetrAVG überträgt dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht: Die Anpassungsprüfung alle drei Jahre ist durch einheitliche Abwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen; dabei sind Teuerungsausgleich, reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs.2 Nr.2 BetrAVG) und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. • Die Bündelung von Prüfungen zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig und vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand; dadurch darf die erste Prüfung höchstens um sechs Monate verzögert werden. Für den Kläger war die Verzögerung zur Prüfung zum 1.1.2010 unbedenklich (Verzögerung 3 Monate). • Die Frage, ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung zum 1.1.2010 ausschließt, hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft und hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen; deswegen kann das Revisionsgericht nicht selbst entscheiden. • Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass eine Anpassung möglich ist, hat es den Anpassungsbedarf gegen die reallohnbezogene Obergrenze zu prüfen. Dabei ist auf den Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag und auf den Anstieg der Nettoarbeitseinkommen (nicht Bruttoverdienste) abzustellen. • Aufgrund des Verfahrensfehlers ist das angefochtene Teilurteil nach § 562 ZPO aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO). Das BAG hebt das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Anspruch des Klägers auf Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs.1,2 BetrAVG als einheitlicher Anspruch nicht in einem Teilurteil gesondert quantifiziert werden durfte und das Landesarbeitsgericht zudem keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten getroffen hat, die eine Anpassung ausgeschlossen hätten. Das Landesarbeitsgericht muss nun prüfen, ob die Beklagte nach billigem Ermessen anzupassen hatte; falls ja, ist der Anpassungsbedarf unter Berücksichtigung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs.2 Nr.2 BetrAVG neu zu bestimmen. Ergibt die Prüfung, dass die wirtschaftliche Lage eine Anpassung ausschloss, ist die Klage abzuweisen; andernfalls sind gegebenenfalls Nachzahlungen ab dem 1.1.2010 festzusetzen.