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Urteil

10 AZR 620/13

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einmalige, rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs nach §70 Satz 1 BAT genügt auch für später fällig werdende, aus demselben sachverhalt abgeleitete Leistungen (§70 Satz 2 BAT). • Anspruch auf erhöhte Zuwendung folgt, wenn die Bemessung der laufenden Vergütung altersdiskriminierend ist und die Zuwendung ihrer Höhe nach aus der laufenden Vergütung resultiert. • Die Auslegung einer Geltendmachung richtet sich nach Treu und Glauben; die Verwendung des Begriffs „Grundvergütung“ kann eine Gesamtgeltendmachung umfassen, wenn erkennbar die diskriminierungsfreie Bemessung gewünscht ist.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfrist nach §70 BAT: einmalige Geltendmachung reicht für spätere Zuwahlleistungen • Eine einmalige, rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs nach §70 Satz 1 BAT genügt auch für später fällig werdende, aus demselben sachverhalt abgeleitete Leistungen (§70 Satz 2 BAT). • Anspruch auf erhöhte Zuwendung folgt, wenn die Bemessung der laufenden Vergütung altersdiskriminierend ist und die Zuwendung ihrer Höhe nach aus der laufenden Vergütung resultiert. • Die Auslegung einer Geltendmachung richtet sich nach Treu und Glauben; die Verwendung des Begriffs „Grundvergütung“ kann eine Gesamtgeltendmachung umfassen, wenn erkennbar die diskriminierungsfreie Bemessung gewünscht ist. Die Klägerin ist seit 1989 beim beklagten Land als Justizangestellte beschäftigt; für sie gilt der BAT und ein Anwendungs-Tarifvertrag des Landes Berlin, wonach eine Zuwendung in Höhe einer Monatsvergütung zusteht. 2008 erhielt die Klägerin Vergütung nach Lebensaltersstufe 37; die höchste Stufe wäre um 140,00 Euro höher gewesen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 forderte sie die Grundvergütung ab September 2008 nach der höchsten Lebensaltersstufe und zugleich die Nachzahlung der Differenz. Nach späterer BAG-Rechtsprechung ist die Altersbemessung des BAT altersdiskriminierend, weshalb den Betroffenen Vergütung nach der höchsten Stufe zusteht. Das Land zahlte für 2008 bereits eine Zuwendung in Höhe der niedrigeren Stufe; streitig war, ob die restliche Zuwendung von 140,00 Euro wegen §70 BAT verfallen sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin Recht; das Land legte Revision ein. • Anspruchsgrundlage: Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte i.V.m. §47 Abs.2, §26 Abs.1 BAT und Arbeitsvertrag. Anspruch entstanden und materiell begründet. • §70 BAT regelt tarifliche Verfallfristen: Satz 1 verlangt binnen sechs Monaten schriftliche Geltendmachung, Satz 2 bestimmt, dass eine einmalige Geltendmachung für denselben Sachverhalt auch später fällig werdende Leistungen wahrt. • Die Klägerin hat mit Schreiben vom 2.10.2008 die erhöhte Grundvergütung geltend gemacht; das Land bestreitet nicht die Geltendmachung der Grundvergütung. • Auslegung des Schreibens nach §§133,157 BGB ergibt, dass die Klägerin die diskriminierungsfreie Bemessung der Vergütungsansprüche begehrte; daraus folgte ersichtlich auch die Forderung einer entsprechend höheren Zuwendung. • Die restliche Zuwendung stellt eine später fällig werdende Leistung aus demselben Sachverhalt dar: Bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ergeben sich sowohl laufende Vergütungsansprüche als auch die Zuwendung aus demselben Tatbestand; daher greift §70 Satz 2 BAT. • Die Rechtsprechung verlangt keine gesonderte Geltendmachung, wenn die Forderungen aus demselben Sachverhalt folgen; dies gilt auch bei tariflichen Verfallsklauseln ohne ausdrückliche Regelung. • Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§286,288 BGB zu; die Verzinsung ab 11.11.2011 ist unstrittig. • Kostenentscheidung zuungunsten des beklagten Landes nach §97 ZPO. Die Revision des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf die restliche Zuwendung für 2008 nicht nach §70 BAT verfallen ist. Die einmalige, rechtzeitige Geltendmachung der erhöhten Grundvergütung reichte auch für die später fällig gewordene Zuwendung, weil beide Ansprüche aus demselben Sachverhalt folgen und die Zuwendung lediglich eine später fällige Leistung darstellt. Die Klägerin erhält die restliche Zuwendung in Höhe von 140,00 Euro sowie Zinsen ab dem 11.11.2011. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.