Urteil
4 AZR 450/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verbandssatzung kann wirksam eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) begründen, wenn sie eine klare Trennung der Rechte und Pflichten zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitgliedern enthält.
• Der Ausschluss des Stimmrechts nicht tarifgebundener Mitglieder bei Tariffragen schafft hinreichende Kongruenz zwischen Mitentscheidungsrecht und Tarifbindung und rechtfertigt damit die Wirksamkeit der OT-Mitgliedschaft.
• Ein Verband ist an Tarifverträge nicht gebunden, wenn die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung wirksam erklärt wurde; eine nachgeschaltete Tarifkommission eines übergeordneten Verbands ändert dies nicht, wenn deren Satzung den Ausschluss nicht tarifgebundener Mitglieder regelt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von OT-Mitgliedschaft durch Satzungsregelung und fehlende Tarifbindung • Eine Verbandssatzung kann wirksam eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) begründen, wenn sie eine klare Trennung der Rechte und Pflichten zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitgliedern enthält. • Der Ausschluss des Stimmrechts nicht tarifgebundener Mitglieder bei Tariffragen schafft hinreichende Kongruenz zwischen Mitentscheidungsrecht und Tarifbindung und rechtfertigt damit die Wirksamkeit der OT-Mitgliedschaft. • Ein Verband ist an Tarifverträge nicht gebunden, wenn die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung wirksam erklärt wurde; eine nachgeschaltete Tarifkommission eines übergeordneten Verbands ändert dies nicht, wenn deren Satzung den Ausschluss nicht tarifgebundener Mitglieder regelt. Der K. , Mitglied der Gewerkschaft ver.di, verlangt vom Arbeitgeber (B.) tarifliche Entgeltmehrzahlungen aus Tarifverträgen von 2009. Die B. ist Mitglied im Einzelhandelsverband Lüneburger Heide (EHV-LH) und erklärte 2002 schriftlich, ihre Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit (OT-Mitglied) fortzusetzen; der Verband bestätigte dies. Der EHV-LH ist Mitglied im übergeordneten Unternehmensverband UVE-NS, dessen Tarifkommission Tarifverträge abschließt. In den Satzungen beider Verbände finden sich Regelungen, die nicht tarifgebundene Mitglieder vom Stimmrecht in tarifrelevanten Angelegenheiten ausschließen. Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab; K. legte Revision ein mit der Behauptung, die Satzung enthalte keine ausreichende Trennung der Befugnisse und OT-Mitglieder könnten Einfluss nehmen. • Die Revision des K. ist unbegründet; die B. war nicht tarifgebunden und hat daher keinen Anspruch aus den Tarifverträgen von 2009. • Die Satzung des EHV-LH enthält hinreichend klare Regelungen zu Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung (§3 Nr.2): sie ermöglicht den Ausschluss der Tarifbindung, regelt den Wechsel und schließt Mitglieder ohne Tarifbindung bei Beschlussfassungen über Tariffragen und Arbeitskampfmaßnahmen vom Stimmrecht aus. • Die in §3 Nr.2 Satz6 geregelte Einschränkung des Stimmrechts gilt einschränkungslos für alle in der Satzung geregelten Befugnisse; es ist nicht erforderlich, den Ausschluss in jeder Satzungsnorm zu wiederholen. • Die Geschäftsführung und Vertretung des Verbandes sind an diese Vorgaben gebunden; §10 Nr.4 betont die Verpflichtung des Präsidiums auf satzungsgemäßes Handeln. • Die Tarifkommission des UVE-NS unterscheidet ebenfalls klar zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitgliedern (§5 UVE-NS) und schließt OT-Mitglieder von der Stimmbeteiligung aus; dadurch ist eine unmittelbare Einflussnahme durch OT-Mitglieder ausgeschlossen. • Die B. hat durch ihre Erklärung vom 20.11.2002 wirksam die Tarifbindung beendet; folglich war sie nach §3 Nr.2 Satz1 und 2 der EHV-LH-Satzung bereits seit November 2002 nicht mehr an spätere Tarifverträge gebunden. • Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; der K. hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision des K. wird zurückgewiesen; der K. hat die Kosten der Revision zu tragen. Die B. war aufgrund ihrer schriftlichen Erklärung von November 2002 wirksam als Mitglied ohne Tarifbindung geführt und daher nicht an die im Jahr 2009 geschlossenen Tarifverträge gebunden. Die Satzungsregelungen des EHV-LH sind ausreichend, weil sie die Rechte und Pflichten tarifgebundener und nicht tariffgebundener Mitglieder klar trennen und insbesondere das Stimmrecht in tarifrelevanten Angelegenheiten ausschließen. Ebenso verhindert die Satzung des übergeordneten UVE-NS eine Stimmbeteiligung von OT-Mitgliedern in der Tarifkommission, sodass eine Einflussnahme auf Tarifabschlüsse ausgeschlossen ist. Daher bestehen keine Entgeltansprüche des K. aus den Tarifverträgen von 2009.