Urteil
6 AZR 943/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §8 Abs.3 S.2 i.V.m. Abs.2 S.1 TVÜ-Länder gewährt in den klar geregelten Fällen einen tariflichen Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn; eine nachträgliche Kappung oder Anrechnung durch die Gerichte ist nicht vorzunehmen.
• Die Differenzierung zwischen Beschäftigten mit bereits vollzogenem Bewährungsaufstieg und solchen mit fingiertem (bei Fortgeltung des BAT anzunehmendem) Aufstieg verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, weil sie eine typisierende Besitzstandswahrung darstellt und nur in Ausnahmefällen zu Überkompensation führt.
• Eine mittelbare Altersdiskriminierung i.S.v. §7 Abs.1 i.V.m. §1 AGG liegt nicht vor; eine mögliche mittelbare Benachteiligung ist sachlich gerechtfertigt durch das legitime Ziel der Besitzstandswahrung und die verhältnismäßigen Mittel der Tarifparteien.
Entscheidungsgründe
Höhergruppierungsgewinn bei Überleitung in TV‑L: zulässige Besitzstandswahrung • §8 Abs.3 S.2 i.V.m. Abs.2 S.1 TVÜ-Länder gewährt in den klar geregelten Fällen einen tariflichen Anspruch auf Höhergruppierungsgewinn; eine nachträgliche Kappung oder Anrechnung durch die Gerichte ist nicht vorzunehmen. • Die Differenzierung zwischen Beschäftigten mit bereits vollzogenem Bewährungsaufstieg und solchen mit fingiertem (bei Fortgeltung des BAT anzunehmendem) Aufstieg verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, weil sie eine typisierende Besitzstandswahrung darstellt und nur in Ausnahmefällen zu Überkompensation führt. • Eine mittelbare Altersdiskriminierung i.S.v. §7 Abs.1 i.V.m. §1 AGG liegt nicht vor; eine mögliche mittelbare Benachteiligung ist sachlich gerechtfertigt durch das legitime Ziel der Besitzstandswahrung und die verhältnismäßigen Mittel der Tarifparteien. Die Klägerin, seit 1989 beim beklagten Land als Buchhalterin beschäftigt, wurde bereits früher in eine höhere BAT‑Vergütungsgruppe eingruppiert und bei Überleitung in den TV‑L zum 1.11.2006 einer individuellen Endstufe (Stufe 5+) der Entgeltgruppe 9 zugeordnet. Eine Kollegin (Referenzperson), jüngerer Jahrgang und später eingestellt, war zum Stichtag noch nicht in den Bewährungsaufstieg gelangt und wurde bei Überleitung in eine individuelle Zwischenstufe (Stufe 4+), später in Stufe 5, mit einem monatlichen Höhergruppierungsgewinn vergütet. Die Klägerin macht geltend, die Überleitung und die Anwendung von §8 Abs.3 TVÜ‑Länder verstoße gegen den Gleichheitssatz und das AGG; sie fordert deshalb Ausgleich in Höhe des an die Referenzperson gezahlten Höhergruppierungsgewinns bzw. Alternativberechnungen. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG ließ die Revision zu und verwarf sie als unbegründet. • Die Revision ist zulässig, jedoch unbegründet; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. • Zur Auslegung: Der Wortlaut von §6 Abs.1 S.4, §8 Abs.3 S.2 i.V.m. Abs.2 S.1 TVÜ‑Länder ist eindeutig und gewährt der Referenzperson tariflichen Anspruch auf den gezahlten Höhergruppierungsgewinn; Hinweise auf eine unbeabsichtigte Tariflücke oder Redaktionsversehen liegen nicht vor. • Sinn und Zweck der Regelung sind Besitzstandswahrung für solche Beschäftigte, deren Bewährungsaufstieg durch die Einführung des TV‑L unterblieb; die Tarifgeschichtliche Erweiterung des Anwendungszeitraums zeigt den gewollten Regelungsumfang. • Systematisch passt die Regelung in das Übergangsrecht: Strukturausgleichsregelungen und Anrechnungsnormen bestätigen die bewusste Abwägung der Tarifparteien; Arbeitsgerichte dürfen nicht tarifliche Lücken gegen den erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien schließen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Differenzierung zwischen Beschäftigtengruppen ist vom Normgeber typisierend getroffen und fällt in den Gestaltungsspielraum der Tarifparteien; eine Ungleichbehandlung liegt nur bei Vergleich von im Wesentlichen Gleichem vor, hier aber bestehen rechtfertigende Unterschiede. • Die mögliche Überkompensation (Besserstellung fingierter Aufsteiger) ist auf wenige Ausnahmefälle und eine Übergangszeit beschränkt und daher nicht systemwidrig oder besonders schwerwiegend; eine vollumfängliche Vermeidung wäre nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. • AGG‑Prüfung: §8 Abs.3 TVÜ‑Länder knüpft nicht unmittelbar an das Lebensalter, damit liegt keine unmittelbare Altersdiskriminierung vor; eine mögliche mittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer wäre sachlich gerechtfertigt durch das legitime Ziel der Besitzstandswahrung und verhältnismäßige Mittel. • Folge: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den von der Referenzperson gezahlten Höhergruppierungsgewinn; ihre Hilfsberechnungen greifen nicht durch, weil die tarifliche Systematik und die verfassungs‑ sowie unionsrechtlichen Grenzen eingehalten sind. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen hatten die Klage zutreffend abgewiesen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf den Höhergruppierungsgewinn der Referenzperson, da §8 Abs.3 S.2 i.V.m. Abs.2 S.1 TVÜ‑Länder den tariflichen Anspruch in den geregelten Fällen gewährt und die dadurch entstehende Differenzierung verfassungs‑ und AGG‑konform ist. Die tariflichen Regelungen verfolgen ein legitimes Ziel der Besitzstandswahrung und liegen im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien; etwaige Einzelfallüberkompensationen sind begrenzt und hinzunehmen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.