Urteil
3 AZR 946/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verschmelzung von Krankenkassen gehen die Versorgungsverpflichtungen auf die neue Kasse über; die dienstordnungsrechtliche Regelung der neuen Kasse bestimmt die Versorgung.
• Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind autonomes Satzungsrecht und wirken normativ auf Arbeits- und Versorgungsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten.
• Ob die Versorgung nach Bundes- oder Landesrecht zu bemessen ist, hängt von der Rechtsstellung (bundes- oder landesunmittelbare Körperschaft) und der in der Dienstordnung vorgesehenen Anknüpfung ab.
• Eine in der Dienstordnung angeordnete Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die Versorgung weiterhin einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleistet.
Entscheidungsgründe
Versorgung nach Dienstordnung der Nachfolgekasse richtet sich nach Landesrecht • Bei Verschmelzung von Krankenkassen gehen die Versorgungsverpflichtungen auf die neue Kasse über; die dienstordnungsrechtliche Regelung der neuen Kasse bestimmt die Versorgung. • Dienstordnungen der Sozialversicherungsträger sind autonomes Satzungsrecht und wirken normativ auf Arbeits- und Versorgungsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten. • Ob die Versorgung nach Bundes- oder Landesrecht zu bemessen ist, hängt von der Rechtsstellung (bundes- oder landesunmittelbare Körperschaft) und der in der Dienstordnung vorgesehenen Anknüpfung ab. • Eine in der Dienstordnung angeordnete Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, wenn die Versorgung weiterhin einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleistet. Der Kläger war seit 1980 Dienstordnungsangestellter bei einer Innungskrankenkasse und wurde 2005 in den Ruhestand versetzt; seine Versorgung wurde bisher nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes berechnet. Die IKK fusionierte mehrfach; 2004 zur IKK Niedersachsen, deren Dienstordnung die Versorgung nach Bundesrecht vorbezeichnete. Zum 1. April 2010 vereinigte sich die IKK Niedersachsen mit der AOK Niedersachsen zur Beklagten; diese setzte in ihrer Dienstordnung die Anwendung der für Landesbeamten geltenden Vorschriften für die Versorgung fest. Die Beklagte zahlte dem Kläger seit April 2010 ein geringfügig niedrigeres Ruhegehalt nach niedersächsischem Recht. Der Kläger verlangte rückständiges Ruhegehalt und Feststellung, dass die Beklagte weiterhin Bundesrecht anzuwenden habe; er berief sich auf frühere Öffnungsklauseln und einschlägige SGB-V-Regelungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag war zulässig nach §256 Abs.1 ZPO, da ein gegenwärtiges rechtliches Interesse an der Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht bestand. • Normative Wirkung der Dienstordnung: Arbeits- und Versorgungsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten werden durch die Dienstordnung als autonomes Satzungsrecht normativ geregelt; die Dienstordnung der Nachfolgekasse gilt für übergangene Versorgungsschuldner (§§351,352,358 RVO). • Rechtsnachfolge bei Fusion: Mit der kassenartenübergreifenden Vereinigung gingen Rechte und Pflichten der früheren Kassen kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte über (§§144,150,160,171a SGB V); damit wurde die Beklagte Versorgungsschuldnerin. • Anwendbares Recht: Die DO AOK bestimmt in §27 Abs.1, dass die Versorgung nach den Vorschriften für Landesbeamte zu berechnen ist; daher ist seit 1.4.2010 niedersächsisches Landesrecht maßgeblich und das Ruhegehalt entsprechend berechnet. • Auslegung vertraglicher Bezugnahmen: Frühere arbeitsvertragliche Verweise (Anstellungsvertrag, 7. Nachtrag) sind dynamisch auf die jeweils geltende Dienstordnung zu verstehen; arbeitsvertragliche Abweichungen von zwingenden dienstordnungsrechtlichen Regelungen wären unwirksam (§357 Abs.3 RVO). • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Die Beklagte ist eine landesunmittelbare Körperschaft, ihre Dienstordnung hat daher die für Landesbeamte geltenden Vorschriften zugrunde zu legen (Art. VIII 2. BesVNG). Öffnungsklauseln der früheren Innungskasse gelten nicht zu Lasten der Ortskrankenkasse; §173 Abs.2 SGB V und §164 Abs.2 SGB V sind nicht dahingehend anwendbar, dass Bundesrecht fortgelte. • Alimentationsprinzip und Vertrauensschutz: Die Regelung verstößt nicht gegen Art.33 Abs.5 GG, da das Alimentationsprinzip eine angemessene Versorgung verlangt und der Kläger nicht darlegte, dass das Ruhegehalt unzureichend wäre; schutzwürdiger Vertrauensschutz in Fortgeltung des Bundesrechts bestand nicht. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist seit dem 1. April 2010 Versorgungsschuldnerin und durfte die Versorgung des Klägers nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften bemessen; das Ruhegehalt von 1.352,72 Euro monatlich ist daher zutreffend. Ein Anspruch auf rückständiges Ruhegehalt in Höhe von 232,82 Euro besteht nicht. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.