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Urteil

3 AZR 860/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei kassenartübergreifender Vereinigung tritt die neue Krankenkasse als Gesamtrechtsnachfolgerin in Versorgungsverpflichtungen ein. • Die Dienstordnung der Rechtsnachfolgerin kann die Versorgung der ehemaligen Dienstordnungsangestellten an das für Landesbeamte geltende Recht koppeln, soweit sie gesetzeskonform ist. • Die Qualifikation einer Krankenkasse als landes- oder bundesunmittelbar bestimmt sich nach dem räumlichen Zuständigkeitsbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG und den regionalen Regelungen des SGB V. • Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nach Landesrecht verletzt nicht ohne Weiteres das Alimentationsprinzip oder die Fürsorgepflicht, soweit die Grundversorgung gewährleistet bleibt.
Entscheidungsgründe
Versorgung und Beihilfe nach Kassenfusion: Anwendung landesrechtlicher Vorschriften • Bei kassenartübergreifender Vereinigung tritt die neue Krankenkasse als Gesamtrechtsnachfolgerin in Versorgungsverpflichtungen ein. • Die Dienstordnung der Rechtsnachfolgerin kann die Versorgung der ehemaligen Dienstordnungsangestellten an das für Landesbeamte geltende Recht koppeln, soweit sie gesetzeskonform ist. • Die Qualifikation einer Krankenkasse als landes- oder bundesunmittelbar bestimmt sich nach dem räumlichen Zuständigkeitsbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG und den regionalen Regelungen des SGB V. • Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nach Landesrecht verletzt nicht ohne Weiteres das Alimentationsprinzip oder die Fürsorgepflicht, soweit die Grundversorgung gewährleistet bleibt. Der Kläger war seit 1975 Dienstordnungsangestellter bei der IKK W und wurde 1993 in Besoldungsgruppe A14 eingestuft. Die IKK W ging 2004 in der IKK Niedersachsen auf; deren Dienstordnung wies Versorgung und Beihilfe der Regelung für Bundesbeamte zu. Der Kläger erhielt bis zum 31.3.2010 ein Ruhegehalt nach Bundesrecht. Zum 1.4.2010 fusionierten IKK Niedersachsen und AOK Niedersachsen kassenartübergreifend zur Beklagten; diese regelte Versorgung und Beihilfe in ihrer Dienstordnung nunmehr nach landesrechtlichen Vorschriften. Dadurch sank das Ruhegehalt geringfügig und das niedersächsische Beihilferecht machte Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Der Kläger wechselte daraufhin seine PKV und verlangte von der Beklagten Feststellung höherer Versorgungszahlungen und Erstattung der Mehrbeiträge; Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war als Verfahren nach §256 ZPO zulässig, ein Feststellungsinteresse lag vor. • Rechtsnachfolge und Regelungskompetenz: Mit der kassenartübergreifenden Vereinigung gingen die Versorgungsverpflichtungen der bisherigen Kassen kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte über (§171a, §144 SGB V). Die Beklagte war befugt, die Rechtsverhältnisse der übernommenen Dienstordnungsangestellten durch eigene Dienstordnung zu regeln (§§351,353 RVO). • Anwendbares Recht: Die DO AOK stellte in §27 Abs.1 die Versorgung auf die für Landesbeamte geltenden Vorschriften ab; damit war seit 1.4.2010 das niedersächsische Landesrecht maßgeblich und das Ruhegehalt entsprechend niedriger bemessen. • Qualifikation der Beklagten: Maßgeblich für Landes- vs. Bundesunmittelbarkeit ist der räumliche Zuständigkeitsbereich nach Art.87 Abs.2 GG und §143 SGB V; die Beklagte deckt nur das Land Niedersachsen ab und ist damit landesunmittelbar. • Öffnungsklausel der früheren IKK: Eine in der Satzung der IKK Niedersachsen enthaltene Öffnungsklausel iSd. §173 Abs.2 SGB V wirkt nicht zu Gunsten der Bildung einer Ortskrankenkasse; §173 Abs.2 Satz4 SGB V gilt nicht für die Vereinigung mit einer Ortskrankenkasse. • Verträglichkeit mit höherrangigem Recht: §27 Abs.1 DO AOK verstößt nicht gegen Art.VIII 2. BesVNG, §164 Abs.2 SGB V, das Alimentationsprinzip oder den Vertrauensschutz. Die Dienstordnung als autonomes Satzungsrecht muss sich an gesetzliche Vorgaben halten; diese sind hier gewahrt. • Beihilfefrage und Fürsorgepflicht: Die Beklagte wendet nach §20 Abs.1 Buchst. e) DO AOK das niedersächsische Beihilferecht an, wonach Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind. Dies verletzt die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip nicht, weil die allgemeine medizinisch notwendige Versorgung abgesichert bleibt und Beihilfe ergänzend zur Eigenvorsorge ist. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab April 2010 weiterhin das bisherige Ruhegehalt in Höhe von 3.517,62 Euro brutto zu zahlen; maßgeblich ist seit dem Zusammenschluss das nach niedersächsischem Landesrecht berechnete Ruhegehalt von 3.483,35 Euro. Ebenso besteht kein Erstattungsanspruch des Klägers für die aufgrund des Tarifwechsels gestiegenen PKV-Beiträge in Höhe von 117,60 Euro monatlich, da die Beklagte berechtigt war, die Beihilfe nach dem niedersächsischen Recht zu gewähren, das Wahlleistungen von der Beihilfe ausschließt. Die Dienstordnung der Beklagten ist gesetzeskonform und verletzt nicht das Alimentationsprinzip oder den Vertrauensschutz; die Vorinstanzen haben die Klage daher zu Recht abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.