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Beschluss

1 ABR 54/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG Anspruch darauf, dass ein von ihm benanntes Mitglied Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer erhält, soweit die Listen in urkundlicher Form oder als elektronische Datei vorhanden sind. • Das Einsichtsrecht umfasst sämtliche Entgeltbestandteile (tariflich wie außertariflich, laufend wie einmalig), sofern die Einsicht zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. • Datenschutzrechtliche und grundrechtliche Belange der Arbeitnehmer stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen; die Einsichtsgewährung ist nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig, da der Betriebsrat Teil der verantwortlichen Stelle ist. • Leitende Angestellte sind von dem Einsichtsrecht ausgeschlossen; die Ausnahme ist verfassungsrechtlich zulässig.
Entscheidungsgründe
Einsichtsrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten umfasst alle Entgeltbestandteile • Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG Anspruch darauf, dass ein von ihm benanntes Mitglied Einsicht in die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer erhält, soweit die Listen in urkundlicher Form oder als elektronische Datei vorhanden sind. • Das Einsichtsrecht umfasst sämtliche Entgeltbestandteile (tariflich wie außertariflich, laufend wie einmalig), sofern die Einsicht zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. • Datenschutzrechtliche und grundrechtliche Belange der Arbeitnehmer stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen; die Einsichtsgewährung ist nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig, da der Betriebsrat Teil der verantwortlichen Stelle ist. • Leitende Angestellte sind von dem Einsichtsrecht ausgeschlossen; die Ausnahme ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Arbeitgeberin betreibt eine neurochirurgische Klinik mit rund 120 Beschäftigten. Der dort gebildete Betriebsrat begehrte Einsicht in die Bruttoentgeltlisten aller Arbeitnehmer einschließlich aller Entgeltbestandteile. Die Arbeitgeberin verweigerte die Einsicht unter Hinweis auf Datenschutz- und Grundrechtsbelange der Arbeitnehmer; etwa die Hälfte der Arbeitnehmer habe widersprochen. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Betriebsrat auch Einblick in Sonderzahlungen und privatärztliche Liquidationserlöse verlangen kann. Vorinstanzen gaben dem Betriebsrat zum Teil statt; die Arbeitgeberin zog bis zum Bundesarbeitsgericht. Der Betriebsrat beantragte schließlich, einem von ihm benannten Mitglied Einsicht in die Listen zu gewähren, ausgenommen die leitenden Angestellten. Die Listen mussten nur dann vorliegen (urkundlich oder elektronisch), wenn der Arbeitgeber solche führt. • Rechtsstand: Der Senat entscheidet über den zuletzt gestellten Antrag; eine erstinstanzlich zurückgenommene Auskunftsantrag wurde auf Antragsteil zurückgenommen und das Verfahren insoweit eingestellt. • Zulässigkeit: Die Antragsänderung ist nach prozessökonomischen Grundsätzen zulässig, da sie auf dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt beruht und die Arbeitgeberin der Änderung zugestimmt hat. • Normativer Anspruch: Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; hierunter fällt der Einblick in Bruttoentgeltlisten durch ein benanntes Betriebsratsmitglied, wenn kein Betriebsausschuss besteht. • Umfang des Einsichtsrechts: Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, unabhängig von ihrer kollektiven oder individualvertraglichen Grundlage sowie davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen handelt. • Erforderlichkeit: Ein besonderes Überwachungsbedürfnis braucht der Betriebsrat nicht darzulegen; die Kenntnis der tatsächlich gezahlten Vergütungen dient der Überprüfung der Durchführung von Gesetzen, Tarifverträgen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG sowie der Frage nach Mitbestimmungsrechten (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). • Datenschutzrechtliche Verhältnismäßigkeit: Bruttoentgeltlisten enthalten personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG; die Einsichtsgewährung an ein Betriebsratsmitglied ist nach § 32 Abs. 1 BDSG zulässig, weil der Betriebsrat Teil der verantwortlichen Stelle ist und die Nutzung durch Interessenvertretungen durch § 32 Abs. 3 BDSG gedeckt ist. • Grund- und sonstige Rechte: Grundrechte der Arbeitnehmer (informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) oder Schutzrechte wie Art. 8 GRC oder Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) begründen kein vom Arbeitgeber geltend zu machendes Abwehrrecht gegen den Anspruch des Betriebsrats. • Ausnahme für leitende Angestellte: Leitende Angestellte sind nach § 5 Abs. 3 BetrVG vom Betriebsverfassungsrecht ausgenommen; deren Herausnahme aus dem Einsichtsrecht ist verfassungskonform und nicht gleichheitswidrig. Der Antrag des Betriebsrats ist begründet. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeberin aufgegeben wird, einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einsicht in die Bruttoentgelt- und Gehaltslisten aller Arbeitnehmer zu gewähren, ausgenommen die leitenden Angestellten, und zwar hinsichtlich sämtlicher Entgeltbestandteile, sofern solche Listen urkundlich oder elektronisch vorhanden sind. Datenschutz- und Grundrechtsbelange der Arbeitnehmer verhindern die Einsicht nicht, da die Nutzung der Daten durch den Betriebsrat nach § 32 BDSG zulässig ist und der Betriebsrat zur Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf diese Informationen angewiesen ist. Der Anspruch dient der Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und ist verhältnismäßig; die Arbeitgeberin kann sich nicht mit Erfolg auf individuelle Grundrechte der Arbeitnehmer berufen.