Beschluss
1 ABR 49/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einigungsstellenspruch, der eine Pflicht zur Anfertigung von Aufgabenbeschreibungen für das Beurteilungsverfahren vorsieht, überschreitet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §94 Abs.2 BetrVG nicht.
• Stellenbeschreibungen sind Teil der Personalplanung und grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig; für das Beurteilungsverfahren reicht jedoch eine dokumentierte Aufgabenbeschreibung des Beurteilungszeitraums.
• Die Einigungsstelle hat ihr Regelungsermessen nicht überschritten, wenn sie die inhaltliche Gestaltung der Aufgabenbeschreibung der Arbeitgeberin überlässt, aber die Pflicht zur Dokumentation vorgibt.
Entscheidungsgründe
Einigungsstellenspruch zu Beurteilungsverfahren und Aufgabenbeschreibung ist wirksam • Ein Einigungsstellenspruch, der eine Pflicht zur Anfertigung von Aufgabenbeschreibungen für das Beurteilungsverfahren vorsieht, überschreitet das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §94 Abs.2 BetrVG nicht. • Stellenbeschreibungen sind Teil der Personalplanung und grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig; für das Beurteilungsverfahren reicht jedoch eine dokumentierte Aufgabenbeschreibung des Beurteilungszeitraums. • Die Einigungsstelle hat ihr Regelungsermessen nicht überschritten, wenn sie die inhaltliche Gestaltung der Aufgabenbeschreibung der Arbeitgeberin überlässt, aber die Pflicht zur Dokumentation vorgibt. Arbeitgeberinnen betreiben gemeinsam eine Rehabilitationsklinik. Auf Antrag der Arbeitgeberin setzte die Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung „Mitarbeitergespräche und Personalbeurteilung“ fest, die u. a. in §4 Abs.2 die Anfertigung von Stellen- bzw. Aufgabenbeschreibungen für das Beurteilungsverfahren vorsah. Die Arbeitgeberinnen rügten vor Gericht, die Einigungsstelle habe mit dieser Verpflichtung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §94 Abs.2 BetrVG überschritten und ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin jedoch statt. Der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, das über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs zu entscheiden hatte. • Gegenstand der Überprüfung ist allein der Feststellungsantrag der Arbeitgeberin; die Verfahren gegen die zweite Arbeitgeberin sind rechtskräftig erledigt. • Die Einigungsstelle hat mit dem Spruch vom 25.7.2011 die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus §94 Abs.2 BetrVG gewahrt. Die Pflicht betrifft nicht die allgemeine Erstellung von Stellenbeschreibungen als Teil der Personalplanung, sondern die Dokumentation der für das Beurteilungsverfahren maßgeblichen Tätigkeitsinhalte des Beurteilungszeitraums. • §94 Abs.2 BetrVG erstreckt sich auf allgemeine Beurteilungsgrundsätze und auf die Grundlagen der Beurteilung; die Anfertigung von Aufgabenbeschreibungen für den konkreten Beurteilungszeitraum ist daher mitbestimmungspflichtig, wird hier aber hinreichend durch die Vereinbarung erfasst. • Stellenbeschreibungen definieren Funktion, Aufgaben und Kompetenzen und gehören zur Personalplanung (§92 Abs.1), weshalb deren generelle Erstellung nicht dem Mitbestimmungsrecht unterliegt; die Einigungsstelle hat jedoch nur eine Aufgabenbeschreibung verlangt, die der Beurteilung dient. • Das Formular ‚Beurteilungsbogen‘ legt die inhaltlichen Kriterien der Bewertung fest (Leistung, Verhalten, Zusammenarbeit u. a.), sodass für die Bewertung allein die der Arbeitnehmerin zugewiesenen Aufgaben im Beurteilungszeitraum relevant sind. • Die Einigungsstelle hat ihr Ermessen nach §76 Abs.5 Satz3 BetrVG nicht überschritten: mögliche Alternativen, betriebliche Besonderheiten oder wirtschaftliche Belastungen wurden nicht substantiiert vorgetragen, und die Regelung stellt einen billigen Ausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen dar. • Es ist zulässig, die formelle Ausgestaltung der Aufgabenbeschreibung der Arbeitgeberin zu überlassen; daraus folgt kein Ermessenstatbestand, der das Mitbestimmungsrecht aushebelt. Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 23.05.2012 wird aufgehoben; die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen das Arbeitsgericht bleibt erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass der Einigungsstellenspruch vom 25.07.2011 wirksam ist. Die Einigungsstelle hat nicht die Grenzen des Mitbestimmungsrechts aus §94 Abs.2 BetrVG überschritten und ihr Ermessen nicht missbräuchlich ausgeübt, weil die Regelung nur eine Dokumentation der für das Beurteilungsverfahren relevanten Aufgaben verlangt und die inhaltlichen Beurteilungskriterien durch das Beurteilungsformular festgelegt sind. Damit bleibt die Betriebsvereinbarung über Mitarbeitergespräche und Personalbeurteilung in ihrer zentralen Pflichtregelung bestehen und ist verbindlich.