Urteil
10 AZR 1059/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen.
• Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, daher enthält das Urteil keine substantiierten Entscheidungsgründe im veröffentlichten Text.
• Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenlast beim Kläger • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. • Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, daher enthält das Urteil keine substantiierten Entscheidungsgründe im veröffentlichten Text. • Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Kläger erhob Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts (14 Sa 1495/11). Die Revision betraf einen arbeitsrechtlichen Streit, zu dessen konkretem Sachverhalt die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben. Das Bundesarbeitsgericht prüfte das Revisionsrechtsschutzbegehren. Die Entscheidung des BAG beschränkt sich auf den Tenor, da die Parteien auf weitere Ausführungen verzichtet haben. Es wurde abschließend über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden. Das Verfahren endete mit Zurückweisung der Revision und Kostentragung durch den Kläger. • Verfahrensrechtlich haben die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, wodurch der veröffentlichte Urteilstext keine inhaltlichen Gründe enthält. • Mangels weiter ausgeführter Tatsachenfeststellungen und Begründungen im veröffentlichten Text beschränkt sich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf die formelle Prüfung und den Tenor. • Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision nicht gegeben waren und deshalb die Entscheidung des Berufsgerichts aufrechterhalten bleibt. • Kostenrechtlich ist der unterlegene Kläger als Verlierer des Revisionsverfahrens zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Eine ausdrückliche Begründung zum Sachverhalt und den rechtlichen Erwägungen wurde nicht wiedergegeben, da die Parteien gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben. Damit ist das Revisionsbegehren materiell erfolglos geblieben und die Kostenfolge trägt der Kläger.