Urteil
1 AZR 475/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einer Absprache zwischen Verkäuferin, Erwerberin und Betriebsrat getroffene Zusage kann als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB ausgestaltet sein.
• Die Auslegung nichttypischer vertraglicher Zusagen obliegt dem Tatgericht und ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar; maßgeblich sind §§ 133, 157 BGB sowie Zweck und Entstehungsgeschichte der Vereinbarung.
• Eine Einstandspflicht des Versprechenden besteht nur insoweit, wie der versprochene Zweck (hier Gleichstellung der Abfindungshöhe mit einem Referenzsozialplan) nicht bereits durch den Sozialplan des Erwerbers erreicht wird; vom Arbeitnehmer verschuldete oder gewählte Reduzierungen (z.B. durch Wechsel in eine Transfergesellschaft) lösen die Zulast des Versprechenden nicht aus.
Entscheidungsgründe
Vertrag zugunsten Dritter und Begrenzung der Einstandspflicht bei Abfindungsdifferenzen • Eine in einer Absprache zwischen Verkäuferin, Erwerberin und Betriebsrat getroffene Zusage kann als Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB ausgestaltet sein. • Die Auslegung nichttypischer vertraglicher Zusagen obliegt dem Tatgericht und ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar; maßgeblich sind §§ 133, 157 BGB sowie Zweck und Entstehungsgeschichte der Vereinbarung. • Eine Einstandspflicht des Versprechenden besteht nur insoweit, wie der versprochene Zweck (hier Gleichstellung der Abfindungshöhe mit einem Referenzsozialplan) nicht bereits durch den Sozialplan des Erwerbers erreicht wird; vom Arbeitnehmer verschuldete oder gewählte Reduzierungen (z.B. durch Wechsel in eine Transfergesellschaft) lösen die Zulast des Versprechenden nicht aus. Mehrere langjährig bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer gingen durch Betriebsübergang zur Tochter m über. Vor Verkauf der m schlossen die Beklagte, die m und deren Betriebsrat eine Absprache (VE 2008), die für Arbeitnehmer mit mindestens zehn Jahren Zugehörigkeit eine Ausgleichszusage bezüglich Abfindungen enthält. Die m kündigte betriebsbedingt; es wurde ein Sozialplan mit Abfindungen vereinbart, der bei Wahl einer Transfergesellschaft die Abfindung für Wechselnde auf 70 % reduzierte. Die betroffenen Arbeitnehmer schlossen Aufhebungsverträge, wechselten in die Transfergesellschaft und erhielten die reduzierte Abfindung. Sie klagten gegen die Beklagte auf Zahlung der Differenz zu der im Referenzsozialplan vorgesehenen Abfindung. Die Arbeitsgerichte wiesen die Klagen ab; die Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde zurückgewiesen. • Das Landesarbeitsgericht hat Nr. 5 VE 2008 zutreffend als echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) ausgelegt; die Zusage richtet sich unmittelbar an die bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern. • Bei der Auslegung nichttypischer Vereinbarungen ist nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille zu ermitteln; das Berufungsgericht durfte Zweck, Entstehungsgeschichte und die Interessenlage bei Vertragsschluss heranziehen. • Zweck der Zusage war die Gleichstellung der Abfindungshöhe mit dem am Referenzstandort geltenden Sozialplan; daraus folgt, dass die Beklagte nur für solche Abfindungsdifferenzen einstehen wollte, die auf eine unzureichende finanzielle Ausstattung des Sozialplans der m zurückzuführen sind. • Die reduzierte Abfindung resultierte hier aus der von den Arbeitnehmern gewählten Option, in eine Transfergesellschaft zu wechseln; dies ist eine alternative Sozialplanleistung, die die vorgesehene Gleichstellung der reinen Abfindungshöhe nicht berührt und daher keine Einstandspflicht der Beklagten auslöst. • Revisionsrechtlich ist die tatrichterliche Würdigung der Auslegung nur eingeschränkt überprüfbar; die Kläger haben in der Revision neue Tatsachen (AEB-Argument) vorgebracht, die nicht zu berücksichtigen waren. • Eine weitergehende Einstandspflicht der Beklagten für ein bestimmtes Sozialplanvolumen ist nicht vereinbart; die Zusage bezog sich auf die Abfindungshöhe und diente zugleich der Begrenzung der Haftung der Beklagten. Die Revisionen der Kläger wurden zurückgewiesen; die Klagen sind unbegründet. Die Beklagte haftet nicht für die durch den Wechsel in die Transfergesellschaft entstandene Abfindungsreduzierung, weil die VE 2008 nur die Gleichstellung der reinen Abfindungshöhe mit dem Referenzsozialplan sichern wollte und keine Einstandspflicht für durch Wahlrechte der Arbeitnehmer bewirkte Kürzungen begründet. Damit besteht kein Anspruch der Kläger auf Zahlung der Differenzbeträge. Die Kostenentscheidung blieb bei dem angefochtenen Urteil.