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Urteil

10 AZR 1053/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Schichtlohnzuschlag nach §24 BMT‑G richtet sich nach den bis 30.09.2005 geltenden Tarifbegrifflichkeiten gemäß §23 Abs.2 TVÜ‑VKA. • Rufbereitschaftsschichten sind keine planmäßigen Nachtschichten im Sinne der älteren BMT‑G‑Regelung und begründen keinen Anspruch auf Schichtlohnzuschlag. • Nach der Fassung des TVöD‑F gilt Wechselschichtarbeit, wenn im Arbeitsbereich rund um die Uhr gearbeitet wird und der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats zur Nachtschicht herangezogen wird; Nachtschicht genügt, wenn die Schicht mindestens zwei Stunden Nachtarbeit (21–6 Uhr) enthält. • Gesetzlich vorgeschriebene Pausen sind bei Wechselschichtarbeit nach §6 Abs.1 S.2 TVöD‑F in die Arbeitszeit einzurechnen; verfallene Ansprüche richten sich nach der Ausschlussfrist des §37 TVöD‑F.
Entscheidungsgründe
Wechselschichtarbeit: Abgrenzung Schichtzulage nach BMT‑G und Anspruch auf Pausengutschrift nach TVöD‑F • Anspruch auf Schichtlohnzuschlag nach §24 BMT‑G richtet sich nach den bis 30.09.2005 geltenden Tarifbegrifflichkeiten gemäß §23 Abs.2 TVÜ‑VKA. • Rufbereitschaftsschichten sind keine planmäßigen Nachtschichten im Sinne der älteren BMT‑G‑Regelung und begründen keinen Anspruch auf Schichtlohnzuschlag. • Nach der Fassung des TVöD‑F gilt Wechselschichtarbeit, wenn im Arbeitsbereich rund um die Uhr gearbeitet wird und der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats zur Nachtschicht herangezogen wird; Nachtschicht genügt, wenn die Schicht mindestens zwei Stunden Nachtarbeit (21–6 Uhr) enthält. • Gesetzlich vorgeschriebene Pausen sind bei Wechselschichtarbeit nach §6 Abs.1 S.2 TVöD‑F in die Arbeitszeit einzurechnen; verfallene Ansprüche richten sich nach der Ausschlussfrist des §37 TVöD‑F. Der Kläger, seit 1988 als Flugzeugabfertiger beschäftigt, verlangte für September 2010 bis August 2011 eine Wechselschichtzulage nach früherem BMT‑G/TV Schichtlohnzuschlag und weitere anspruchsbegründende Leistungen sowie Gutschrift von Pausenzeiten auf sein Arbeitszeitkonto. Sein Einsatz erfolgte nach einer Betriebsvereinbarung mit 96 möglichen Schichten (Früh-, Tages-, Spät-, Nachtdienst) und wiederkehrenden Rufbereitschaften (Winterdienst RW64/RW64e). In 12 Monaten hatte der Kläger 19mal Schichten mit mindestens zwei Stunden Nachtarbeit tatsächlich oder wegen Urlaub/Arbeitsunfähigkeit vorgesehen; Rufbereitschaften führten teils zur Arbeitsaufnahme. Die Arbeitgeberin zahlte bereits eine reduzierte monatliche Schichtzulage; Forderungen des Klägers wurden abgewiesen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Revision des Klägers war nur insoweit begründet, als ihm teilweise eine Gutschrift von Arbeitszeitstunden zuzubilligen ist; sonst unbegründet. • Zu Ansprüchen auf Schichtlohnzuschlag: §23 Abs.2 TVÜ‑VKA bewirkt für Beschäftigte, auf die bis 30.09.2005 der TV Schichtlohnzuschlag anwendbar war, Weitergeltung dieses Tarifvertrags inklusive seiner Begriffsbestimmungen des BMT‑G; daraus folgt, dass für die Zulage die alten Anspruchsvoraussetzungen gelten, nicht die Zulage nach §8 Abs.5 TVöD‑F. • Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des §24 BMT‑G nicht, weil es an der erforderlichen durchschnittlichen Heranziehung zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) fehlte; Nachtschicht im BMT‑G setzt Überwiegen der Nachtarbeit in der Schicht (20–6 Uhr) voraus. • Rufbereitschaften (auch wenn Arbeit aufgenommen wurde) sind keine planmäßigen Nachtschichten im Tarifsinn; sie sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angesiedelt und gesondert zu vergüten bzw. durch Freizeitausgleich zu kompensieren. • Zu Gutschrift von Pausen: Für die arbeitsrechtliche Einordnung der Arbeitszeit gilt der TVöD‑F; §6 Abs.1 S.2 TVöD‑F sieht bei Wechselschichtarbeit Einrechnung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit vor. Wechselschichtarbeit nach TVöD‑F liegt vor, weil im Arbeitsbereich rund um die Uhr gearbeitet wird und der Kläger im maßgeblichen Durchschnitt regelmäßig zu Nachtschichten (nach TVöD‑F: Schicht mit ≥2 Stunden Nachtarbeit, Nacht 21–6 Uhr) herangezogen wurde. • Zur Durchschnittsbetrachtung ist ein repräsentativer Zeitraum angemessen; hier gilt der vom Kläger gewählte Zeitraum September 2010 bis August 2011 als repräsentativ und von der Beklagten nicht substantiiert angegriffen. • Ansprüche auf Gutschrift verfallen nach §37 Abs.1 TVöD‑F, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht. Der Kläger hat die Gutschrift erst mit der Klageerweiterung vom 20.10.2011 ausreichend geltend gemacht; daher sind nur Ansprüche ab April 2011 nicht verfallen und in Höhe von 55,5 Stunden durchzusetzen. • Überstundenzuschläge sind für die fraglichen Pausen durch die pauschale Reglung für Rampendienst (§7.1 Abs.3 TVöD‑F) abgegolten; daraus folgt Ablehnung des gesonderten Zuschlagsanspruchs. • Anspruch auf Zusatzurlaub nach §27 Abs.1 TVöD‑F setzt neben Wechselschichtarbeit auch die Zuteilung der Zulage nach §8 Abs.5 TVöD‑F oder aufgrund der Übergangsregelung einen weiterhin bestehenden Schichtlohnzuschlag nach dem weiter anzuwendenden Tarifvertrag voraus; beim Kläger bestand ein solcher Anspruch nicht, daher kein Zusatzurlaub. Der Revision des Klägers wurde teilweise stattgegeben: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 55,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben (Anspruch ab April 2011 nicht verfallen). Die weitergehenden Klageanträge sind abgewiesen. Ein Anspruch auf den höheren Schichtlohnzuschlag nach §24 BMT‑G für den Streitzeitraum besteht nicht, weil der Kläger die hierfür erforderliche durchschnittliche Heranziehung zur Nachtschicht im Sinne des BMT‑G nicht erfüllt hat und Rufbereitschaften hierfür nicht angerechnet werden. Überstundenzuschläge sind durch die pauschale Regelung für den Rampendienst abgegolten; ein Anspruch auf Zusatzurlaub nach §27 TVöD‑F besteht nicht, weil die tarifliche Voraussetzungen (Zulage) im Übergangsfalle nicht vorliegen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger überwiegend zu tragen (82% Kläger, 18% Beklagte).