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Urteil

9 AZR 889/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich; das Landesarbeitsgerichturteil wird in Teilen aufgehoben. • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist teilweise stattzugeben: Ein längerer Zeitraum ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. • Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Teilweise Stattgabe der Revision und Erweiterung des zu berücksichtigenden Zeitraums • Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich; das Landesarbeitsgerichturteil wird in Teilen aufgehoben. • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist teilweise stattzugeben: Ein längerer Zeitraum ist bei der Berechnung zu berücksichtigen. • Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin führte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen das beklagte Land. Streitgegenstand war die Frage der Berücksichtigung bestimmter Zeiträume für Leistungsansprüche (Zeitraumbeginn und -ende). Die Verfahren wurden in mehreren Instanzen entschieden; das Arbeitsgericht hatte zugunsten des Landes entschieden, das Landesarbeitsgericht bestätigte dies teilweise. Die Klägerin legte Revision und Berufung ein. Die Parteien verzichteten gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte insbesondere, ob bei der Berechnung der Ansprüche auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 zu berücksichtigen sei. Das Gericht entschied teilweise zu Gunsten der Klägerin und wies Teile der Revision des beklagten Landes zurück. • Die Revision der Klägerin war in Teilbereichen begründet, sodass das Urteil des Landesarbeitsgerichts in diesen Teilen aufzuheben war. • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts war ebenfalls begründet; der maßgebliche Zeitraum für die zu berücksichtigenden Zeiten ist dahin gehend zu erweitern, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 einbezogen wird. • Die rechtliche Prüfung stützte sich auf die maßgeblichen arbeits- und prozessrechtlichen Regeln zur Festlegung relevanter Zeiten und zur Rechtsmittelprüfung; die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, weshalb das Gericht verbindlich die gebotene Korrektur des angefochtenen Urteils vornahm. • Mangels entgegenstehender verfahrensrechtlicher oder materiellrechtlicher Einwände bestand Anlass, die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit der genannten Maßgabe abzuändern und die Kosten dem beklagten Land aufzuerlegen. Die Revision der Klägerin wird teilweise stattgegeben und das Urteil des Landesarbeitsgerichts in den entsprechenden Teilen aufgehoben. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg; das Urteil des Arbeitsgerichts ist dahingehend abzuändern, dass auch die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. Juni 2011 bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Die Revision des beklagten Landes wird in den verbliebenen Teilen zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. Damit erzielt die Klägerin in wesentlichen Punkten einen Teilerfolg, weil ein längerer relevanter Zeitraum anerkannt und in die Entscheidung einbezogen wurde.