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Urteil

9 AZR 755/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wird zurückgewiesen. • Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision des Landes abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin • Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg wird zurückgewiesen. • Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO). Die Parteien einigten sich darauf, auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen zu verzichten. Streitgegenstand war eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen einem klagenden Arbeitnehmer bzw. der Klägerin und dem beklagten Land. Das Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg hatte zugunsten der Klägerin entschieden. Das beklagte Land legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Die Revision zielte auf die Überprüfung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ab. Es ist keine weitere Sachverhaltsdarstellung getroffen, da die Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung verzichteten. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit und die Begründetheit der Revision. Am Ende des Verfahrens nahm das Bundesarbeitsgericht die Revision nicht an oder wies sie zurück. • Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 313a Abs. 1 ZPO, weshalb das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung auf die vorliegenden Prozesshandlungen und die angefochtene Entscheidung stützte. • Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision des beklagten Landes auf formelle Zulässigkeit und materielle Begründetheit und fand keine Gründe, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu beanstanden. • Mangels erfolgreicher Rüge oder substantiierten Rechtsfehlers war die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf der allgemeinen prozessualen Kostenverteilung bei erfolglosem Rechtsbehelf des beklagten Landes; das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin‑Brandenburg vom 25. Mai 2012 (8 Sa 50/12) wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt damit bestehen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten auf die nähere Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, weshalb das Revisionsgericht seine Entscheidung ohne ergänzende Sachverhaltsdarstellung traf. Damit ist der prozessuale Erfolg bei der Klägerin verbleibend bestätigt.