Urteil
9 AZR 302/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifvertraglich übertragener Urlaub muss nach tariflicher Regelung in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden; endet die Übertragungsfrist ohne Gewährung, erlischt der Urlaubsanspruch.
• Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums beendet Unionsrecht den Urlaubsanspruch nicht zwingend; nach nationaler Regelung kann er erlöschen, wenn keine längere Frist vorgesehen ist.
• Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung kann eine bereits bei Leistung nicht näher zugeordnete Zahlung grundsätzlich nicht wirksam nachträglich bestimmten Urlaubsjahren zuordnen.
Entscheidungsgründe
Urlaubsabgeltung: Verwirkung und unwirksame nachträgliche Tilgungsbestimmung • Tarifvertraglich übertragener Urlaub muss nach tariflicher Regelung in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden; endet die Übertragungsfrist ohne Gewährung, erlischt der Urlaubsanspruch. • Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums beendet Unionsrecht den Urlaubsanspruch nicht zwingend; nach nationaler Regelung kann er erlöschen, wenn keine längere Frist vorgesehen ist. • Eine nachträgliche Tilgungsbestimmung kann eine bereits bei Leistung nicht näher zugeordnete Zahlung grundsätzlich nicht wirksam nachträglich bestimmten Urlaubsjahren zuordnen. Die Klägerin, geboren 1959, arbeitete von November 2000 bis März 2011 als Verkäuferin bei der Beklagten. Im Arbeitsvertrag wurde auf den jeweils geltenden Manteltarifvertrag (MTV) verwiesen; dieser regelt u.a. Urlaubsdauer, Übertragbarkeit und Abgeltung. Die Klägerin war seit März 2006 ununterbrochen arbeitsunfähig und erhielt ab April 2011 eine unbefristete Erwerbsminderungsrente; eine Schwerbehinderung lag seit 2007 vor. Sie verlangt Abgeltung von 179 Urlaubstagen für 2006–2011; die Beklagte zahlte zuvor einmalig 5.664,10 Euro brutto mit dem Vermerk "Urlaubsabgeltung/Tag". Arbeits- und Landesarbeitsgericht gaben der Klage weitgehend statt; die Beklagte legte Revision ein und begehrt Klageabweisung. Das BAG hat die Revision der Beklagten als begründet angesehen und die Klage abgewiesen. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs.4 BUrlG i.V.m. § 8 Ziff.10 MTV für die Jahre 2006–2009, weil die Ansprüche 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres erloschen sind; der MTV gewährt keine längere Übertragungsfrist als den Übertragungszeitraum bis 31.03. des Folgejahres. • Das Unionsrecht führt nicht dazu, den Urlaub länger aufrechtzuerhalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fortbesteht; nationale und tarifliche Regelungen mit kürzerer Frist sind zu beachten. • Für 2010 und anteilig 2011 waren Abgeltungsansprüche entstanden, diese sind jedoch gemäß § 362 Abs.1 BGB durch Leistung erloschen, weil die Beklagte insgesamt 5.664,10 Euro gezahlt hat. • Die Beklagte hat die Zahlung nicht nach Urlaubsjahren differenziert bestimmt; die Abrechnung "Urlaubsabgeltung/Tag" ist so auszulegen, dass sie jegliche bestehenden Abgeltungsansprüche erfüllen sollte. • Eine nachträgliche im Schriftsatz erklärte Tilgungsbestimmung kann eine bereits erfolgte, nicht näher zugeordnete Zahlung nicht wirksam auf bestimmte Urlaubsjahre umlegen; eine solche nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam. • Folgerichtig besteht für die Jahre 2006–2009 kein Anspruch mehr; für 2010/2011 sind wegen erfüllender Leistung keine weiteren Zahlungen geschuldet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Das BAG hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf, ändert das Urteil des Arbeitsgerichts ab und weist die Klage der Klägerin ab. Die Urlaubsansprüche aus 2006–2009 sind wegen Ablaufes der Übertragungsfrist vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen; für 2010 und 2011 sind etwa entstandene Ansprüche durch die von der Beklagten geleistete Zahlung erfüllt. Eine nachträgliche Zuordnung der Zahlung auf einzelne Urlaubsjahre ist unwirksam, weshalb die Klägerin keinen weiteren Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.