Urteil
6 AZR 981/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einseitig erklärte Halteprämie kann durch konkludente Annahme des Arbeitnehmers nach §151 BGB verbindlich zustande kommen.
• Stichtagsbezogene Teilbeträge einer Halteprämie, deren Gegenleistung in nach Eröffnung fortgesetzter Betriebstreue besteht, können Masseverbindlichkeiten i.S.v. §55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO sein.
• Eine Halteprämienregelung verstößt nicht unmittelbar gegen §134 BGB oder §119 InsO, wenn sie die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers nicht unzulässig einschränkt.
• Die Anfechtung nach §133 Abs.1 InsO (Vorsatzanfechtung) ist bei inkongruenter Leistung und möglichen Kenntnissen von Zahlungsunfähigkeit ernsthaft zu prüfen; hierfür sind umfassende Feststellungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Halteprämie: Entstehung, insolvenzrechtliche Einordnung und Anfechtungsprüfung • Eine einseitig erklärte Halteprämie kann durch konkludente Annahme des Arbeitnehmers nach §151 BGB verbindlich zustande kommen. • Stichtagsbezogene Teilbeträge einer Halteprämie, deren Gegenleistung in nach Eröffnung fortgesetzter Betriebstreue besteht, können Masseverbindlichkeiten i.S.v. §55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO sein. • Eine Halteprämienregelung verstößt nicht unmittelbar gegen §134 BGB oder §119 InsO, wenn sie die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers nicht unzulässig einschränkt. • Die Anfechtung nach §133 Abs.1 InsO (Vorsatzanfechtung) ist bei inkongruenter Leistung und möglichen Kenntnissen von Zahlungsunfähigkeit ernsthaft zu prüfen; hierfür sind umfassende Feststellungen erforderlich. Die Klägerin war Senior Director HR der Q AG, die 2009 insolvent wurde. Mit Schreiben vom 9.10.2008 versprach die Schuldnerin der Klägerin drei Teilzahlungen einer Halteprämie zu bestimmten Stichtagen (31.1., 31.5., 30.9.2009), zahlbar, wenn die Klägerin bis dahin nicht selbst kündigte; sie nahm das Angebot konkludent an. Die Q AG geriet 2007/2008 in finanzielle Schwierigkeiten, führte Restrukturierungsmaßnahmen durch und suchte Investoren; Prüfungen äußerten erhebliche Risiken. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.4.2009 eröffnet; der Insolvenzverwalter verweigerte die Zahlung der im Mai und September 2009 fälligen Teilbeträge. Die Vorinstanzen kamen unterschiedlich zu Recht: das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Der Beklagte (Insolvenzverwalter) rügt insbesondere Anfechtbarkeit nach §§129 ff. InsO. • Zustandekommen der Vereinbarung: Das Angebot vom 9.10.2008 wurde konkludent angenommen; nach §151 S.1 BGB entstand die Vereinbarung, da die Zusage für die Klägerin rechtlich vorteilhaft war und ihre Kündigungsfreiheit nicht unzulässig beeinträchtigte. • Wirksamkeit und AGB-Kontrolle: Die Halteprämie ist nicht wegen Verstoßes gegen §134 BGB oder §119 InsO nichtig. Soweit die Zusage als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist, steht §307 BGB der Zulässigkeit einer Betriebstreuevergütung nicht generell entgegen, wenn sie die Kündigungsfreiheit nicht unzulässig erschwert. • Insolvenzrechtliche Einordnung: Ob die einzelnen, an Stichtage geknüpften Teilbeträge Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten sind, hängt davon ab, ob die betreffenden Einzelansprüche als nach Verfahrenseröffnung neu entstehende Gegenleistungen für von der Masse in Anspruch genommene Arbeitsleistung zu werten sind. Sind sie als Entgelt für die Zeit nach Eröffnung und in synallagmatischem Zusammenhang mit fortgesetzter Betriebstreue zu sehen, fallen sie unter §55 Abs.1 Nr.2 Alt.2 InsO und sind Masseverbindlichkeiten. • Anfechtung nach §133 Abs.1 InsO: Das Landesarbeitsgericht hat die mögliche Anfechtbarkeit rechtsfehlerhaft verneint; es fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen insbesondere zur Inkongruenz der Leistung, zur Kenntnis der Klägerin von (drohender) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und zur Gesamtwürdigung aller Indizien nach §286 ZPO. • Inkongruenz als Indiz: Die Zusage begründete einen Anspruch, der über das vorher geschuldete arbeitsvertragliche Entgelt hinausging; daher liegt Inkongruenz vor, die als wesentliches Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligung und Vorsatz gelten kann. • Erforderliche Feststellungen auf Zurückverweisung: Das Landesarbeitsgericht muss unter Berücksichtigung der Indizien prüfen, ob ein tragfähiges Sanierungskonzept bereits zum Zeitpunkt der Zusage bestand, ob Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag und ob die Klägerin davon wusste; ferner sind ggf. die Voraussetzungen des §133 Abs.2 InsO zu untersuchen. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen konnte der Senat die Anfechtungsfrage nicht entscheiden; daher wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat gibt der Revision des Beklagten statt, hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Vereinbarung über die Halteprämie ist wirksam zustande gekommen und verletzt nicht ohne weiteres die Kündigungsfreiheit; die Frage, ob die im Mai und September 2009 fälligen Teilbeträge Masseverbindlichkeiten sind, kann offenbleiben, weil hierfür noch Feststellungen zu treffen sind. Insbesondere ist die mögliche Anfechtbarkeit nach §133 Abs.1 InsO (bzw. gegebenenfalls §133 Abs.2 InsO) unter Berücksichtigung der Inkongruenz, des Wissens um drohende Zahlungsunfähigkeit und eines etwaigen Sanierungskonzepts neu zu prüfen. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dort die aufgezeigten Feststellungen nachgeholt und auf dieser Grundlage über die Zahlungsverpflichtung entschieden wird.