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Urteil

4 AZR 968/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Tätigkeiten des Sozial- und Erziehungsdienstes ist für die Eingruppierung auf das einheitliche Arbeitsergebnis des Arbeitsvorgangs abzustellen. • Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA verlangt kumulativ Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht; beide Anforderungen können innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs erfüllt sein, ohne jeweils die Hälfte der Zeit einzunehmen. • Für die tarifrechtliche Bewertung gilt das Aufspaltungsverbot: Ein Arbeitsvorgang ist als Ganzes zu bewerten; höhere Anforderungen müssen in rechtserheblichem Umfang Teil dieses Arbeitsvorgangs sein. • Wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs die höheren tariflichen Anforderungen in rechtserheblichem Umfang erfüllt sind, ist die höhere Entgeltgruppe maßgeblich, selbst wenn dieser Umfang unter 50% der Zeit liegt.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung Sozialpädagogin: S14 bei rechtserheblicher Erfüllung beider Merkmale • Bei Tätigkeiten des Sozial- und Erziehungsdienstes ist für die Eingruppierung auf das einheitliche Arbeitsergebnis des Arbeitsvorgangs abzustellen. • Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA verlangt kumulativ Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht; beide Anforderungen können innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs erfüllt sein, ohne jeweils die Hälfte der Zeit einzunehmen. • Für die tarifrechtliche Bewertung gilt das Aufspaltungsverbot: Ein Arbeitsvorgang ist als Ganzes zu bewerten; höhere Anforderungen müssen in rechtserheblichem Umfang Teil dieses Arbeitsvorgangs sein. • Wenn innerhalb eines Arbeitsvorgangs die höheren tariflichen Anforderungen in rechtserheblichem Umfang erfüllt sind, ist die höhere Entgeltgruppe maßgeblich, selbst wenn dieser Umfang unter 50% der Zeit liegt. Die Klägerin, Diplom-Sozialpädagogin, arbeitet seit 1989 bei der Beklagten und seit 2007 ausschließlich im Bereich Hilfen zur Erziehung (HzE). Sie bearbeitet Fälle, bei denen regelmäßig ein Antrag nach §27 SGB VIII zugrunde liegt; in etwa 30–35% der Fälle führt sie gerichtliche Maßnahmen herbei. Aufgrund eines Tarifänderungstarifs wurde sie ab 1.11.2009 zunächst in S11 eingruppiert. Die Klägerin verlangt Feststellung, dass sie seit 1.11.2009 bis 31.12.2010 nach Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA zu vergüten sei. Sie trägt vor, ihre Tätigkeit diene ausnahmslos der Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls und umfasse in erheblichem Maße die Zusammenarbeit mit Gerichten. Die Beklagte hält S14 nur für erfüllt, wenn beide dort genannten Tätigkeitsmerkmale getrennt und mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit ausgeübt würden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Beklagte begann ab 1.1.2011 freiwillig mit S14-Vergütung. • Anwendbare Tariflage: TVöD-BT-V/VKA und TVÜ-VKA; für Eingruppierung weitergeltender Regelungsbestandteil des BAT (§22 Abs.2 i.V.m. Protokollnotiz Nr.1). • Begriff des Arbeitsvorgangs: Massgeblich ist das Arbeitsergebnis; bei sozialpädagogischer Fallbearbeitung bildet die Gesamttätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang, eine Aufspaltung nach Einzelfällen ist unzulässig (Aufspaltungsverbot). • Auslegung des S14-Merkmals: Der Tarifwortlaut verlangt kumulativ Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht; dies sind keine zwei selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgänge, sondern Anforderungen, die innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein können. • Tarifliche Bewertungsgrundsätze: Werden die höheren Anforderungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang erfüllt, ist die Tätigkeit der höheren Entgeltgruppe zuzuordnen; es ist nicht erforderlich, dass die höheren Anforderungen mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin bearbeitet ausschließlich Fälle mit Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung, trifft Entscheidungen zur Gefahrenabwehr und leitet in 30–35% der Fälle gerichtliche Maßnahmen ein; diese gerichtliche Zusammenarbeit ist für das Arbeitsergebnis in solchen Fällen erforderlich und damit rechtserheblich. • Rechtsfolgen: Weil beide tariflichen Anforderungen innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Umfang erfüllt sind, entspricht die Tätigkeit dem S14-Tätigkeitsmerkmal und rechtfertigt eine Eingruppierung in S14 für den geltend gemachten Zeitraum. Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum 1.11.2009 bis 31.12.2010 ein Entgelt nach Entgeltgruppe S14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen. Das Gericht begründet dies damit, dass die Klägerin innerhalb ihres einheitlichen Arbeitsvorgangs sowohl Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls trifft als auch in rechtserheblichem Umfang gerichtliche Maßnahmen einleitet, sodass beide tariflichen Anforderungen des S14-Merkmals erfüllt sind. Die Kosten des Rechtsstreits wurden geteilt; die Klägerin trägt 6/10 und die Beklagte 4/10 der Kosten.