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Urteil

3 AZR 333/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein Betriebsrentensystem kann der Gesetzgeber für die Ermittlung des festzuschreibenden Grundruhegelds auf einen Umstellungsstichtag abstellen. • Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG ist bei rentennahen Beschäftigten das fiktive Nettoarbeitsentgelt für das Grundruhegeld nach dem am Stichtag geltenden Recht zu ermitteln; damit ist die am Stichtag maßgebliche Steuerklasse relevant und nicht die beim Beginn der Ruhegeldzahlung vorhandene Steuerklasse. • Die Festschreibung der zur Berechnung des Grundruhegelds maßgeblichen Parameter auf den Umstellungsstichtag ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verletzt nicht die Eigentumsgarantie, das Rechtsstaatsprinzip oder den Gleichheitssatz. • Die Härteklausel des § 28 HmbZVG zwingt die Behörde nicht dazu, bei vorhersehbaren, gesetzlich geregelten Fallgestaltungen von der Stichtagsregelung abzuweichen.
Entscheidungsgründe
Stichtagsfestschreibung bei Systemumstellung: Steuerklasse maßgeblich am Umstellungsstichtag • Bei Umstellung eines Gesamtversorgungssystems auf ein Betriebsrentensystem kann der Gesetzgeber für die Ermittlung des festzuschreibenden Grundruhegelds auf einen Umstellungsstichtag abstellen. • Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG ist bei rentennahen Beschäftigten das fiktive Nettoarbeitsentgelt für das Grundruhegeld nach dem am Stichtag geltenden Recht zu ermitteln; damit ist die am Stichtag maßgebliche Steuerklasse relevant und nicht die beim Beginn der Ruhegeldzahlung vorhandene Steuerklasse. • Die Festschreibung der zur Berechnung des Grundruhegelds maßgeblichen Parameter auf den Umstellungsstichtag ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verletzt nicht die Eigentumsgarantie, das Rechtsstaatsprinzip oder den Gleichheitssatz. • Die Härteklausel des § 28 HmbZVG zwingt die Behörde nicht dazu, bei vorhersehbaren, gesetzlich geregelten Fallgestaltungen von der Stichtagsregelung abzuweichen. Der Kläger, seit 1971 bei der beklagten Hochschule beschäftigt, war am Umstellungsstichtag 31.07.2003 geschieden und heiratete 2008 erneut. Zum 01.08.2003 ersetzte das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) das frühere Gesamtversorgungssystem des Ersten Ruhegeldgesetzes durch ein Betriebsrentensystem und bestimmte in § 30 Übergangsregeln für rentennahe Jahrgänge. Bei der Ermittlung des Grundruhegelds für die bis zum Stichtag erdiente Anwartschaft sollte nach § 30 Abs.2 Satz2 HmbZVG an die an Stelle des Tages des Beginns der Ruhegeldzahlung tretende Stichtagsbesteuerung angeknüpft werden. Die Beklagte zahlte dem Kläger ein Ruhegeld, das auf der Steuerklasse I am Stichtag beruhte. Der Kläger verlangte statt dessen die Berechnung des Grundruhegelds unter Zugrundelegung der Steuerklasse III/0, weil er bei Rentenbeginn 2009 verheiratet war, und rügte Vertrauensschutz-, Gleichheits- und Eigentumsverletzungen sowie die Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig; Feststellungsinteresse besteht, weil die Berechnungsweise von der Beklagten bestritten wird. • Materiell: § 30 Abs.2 Satz1 und Satz2 HmbZVG verweist für das Grundruhegeld auf das am Stichtag geltende Recht und ersetzt den in § 10 Abs.6 1. RGG genannten Tag des Beginns der Ruhegeldzahlung durch den Stichtag 31.07.2003; daher ist bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die Steuerklasse am Stichtag maßgeblich. • Auslegung: Maßgeblich ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers; Wortlaut und Gesetzessystem zeigen, dass die Übergangsregel die Anwartschaft zum Stichtag fiktional festschreibt, damit beim Systemwechsel die bis dahin erworbenen Rechte erhalten bleiben. • Verträglichkeit mit höherrangigem Recht: Die Festschreibung verletzt nicht Art.14 GG (Eigentum), Art.20 Abs.3 GG (Rechtsstaat) oder Art.3 Abs.1 GG (Gleichheit). Unverfallbare Anwartschaften werden gesichert, während veränderliche Berechnungsparameter festgelegt werden können; die unechte Rückwirkung ist gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil sie zur Erreichung des Zwecks der Systemumstellung geeignet und erforderlich ist. • Härtefallregelung: § 28 HmbZVG begründet keinen Anspruch auf Abweichung von der Stichtagsregelung; die konkrete Fallgestaltung war vorhersehbar und bewusst geregelt, sodass keine unbillige Härte im Einzelfall vorliegt. • Hilfsantrag: unbeachtlich/unzulässig, weil unbestimmt und ohne erforderliches Feststellungsinteresse. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die berechnete Ruhegeldzahlung der Beklagten ist rechtskonform. Das Gericht bestätigt, dass für das Grundruhegeld die am Umstellungsstichtag 31.07.2003 maßgebliche Steuerklasse (hier Steuerklasse I) zugrunde zu legen ist und nicht die Steuerklasse beim tatsächlichen Beginn der Ruhegeldzahlung. Die Stichtagsregelung des § 30 Abs.2 Satz2 HmbZVG ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verletzt weder Vertrauensschutz noch Gleichheit oder Eigentumsgarantie in verfassungswidriger Weise. Das Gericht verneint ferner einen Anspruch auf Anwendung der Härtefallregelung; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.