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Beschluss

7 ABR 83/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Öffnung von Briefwahlumschlägen bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung muss in einer öffentlichen Sitzung erfolgen; dazu sind Ort und Zeit der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen rechtzeitig bekannt zu machen (§12 Abs.1 SchwbVWO). • Die bloß offene Tür oder die Möglichkeit, Ort und Zeit durch Nachfrage zu erfahren, ersetzt keine rechtzeitige Bekanntmachung; die Öffentlichkeit bezweckt die unmittelbare Kontrollmöglichkeit der Betriebsöffentlichkeit. • Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens sind nur dann unbeachtlich, wenn objektiv festgestellt werden kann, dass der Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflussen bzw. ändern konnte (§94 Abs.6 SGB IX i.V.m. §19 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Öffentlichkeitserfordernis bei Öffnung von Briefwahlumschlägen bei Schwerbehindertenvertretungswahl • Die Öffnung von Briefwahlumschlägen bei der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung muss in einer öffentlichen Sitzung erfolgen; dazu sind Ort und Zeit der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen rechtzeitig bekannt zu machen (§12 Abs.1 SchwbVWO). • Die bloß offene Tür oder die Möglichkeit, Ort und Zeit durch Nachfrage zu erfahren, ersetzt keine rechtzeitige Bekanntmachung; die Öffentlichkeit bezweckt die unmittelbare Kontrollmöglichkeit der Betriebsöffentlichkeit. • Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens sind nur dann unbeachtlich, wenn objektiv festgestellt werden kann, dass der Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflussen bzw. ändern konnte (§94 Abs.6 SGB IX i.V.m. §19 BetrVG). In einem Betrieb mit 813 Wahlberechtigten wurde die Schwerbehindertenvertretung per Briefwahl durchgeführt. Der Wahlvorstand verschickte Wahlunterlagen und kündigte eine öffentliche Sitzung zur Auszählung und Feststellung des Ergebnisses für den 26.10.2010, 13:00 Uhr an. Tatsächlich wurden die Freiumschläge am selben Tag zwischen 11:00 und 12:45 Uhr bei offener Tür im Besprechungsraum geöffnet; die Wahlumschläge wurden geprüft, vermerkt und in die Wahlurne geworfen, die dann um 13:00 Uhr offiziell geöffnet wurde. Drei Wahlberechtigte (Antragsteller) rügten, die vorzeitige Öffnung der Freiumschläge sei nicht öffentlich bekanntgemacht worden und damit entgegen §12 Abs.1 SchwbVWO erfolgt. Das Arbeitsgericht gab der Anfechtung statt; die Rechtsbeschwerde der Gewählten wurde bis zum Bundesarbeitsgericht verfolgt. • Zulässigkeit: Die Antragsteller sind wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen und haben fristgerecht angefochten (§94 Abs.6 SGB IX i.V.m. §19 BetrVG). • Wesentlicher Verfahrensverstoß: §12 Abs.1 Satz1 SchwbVWO verlangt, dass die Öffnung der Freiumschläge in öffentlicher Sitzung unmittelbar vor Abschluss der Wahl erfolgt; bei allgemeiner schriftlicher Stimmabgabe muss der Wahlvorstand Ort und Zeit dieser Behandlung rechtzeitig bekanntmachen. • Begriff der Öffentlichkeit: Öffentlichkeit meint Betriebsöffentlichkeit; sie soll Berechtigten die Teilnahme ermöglichen und durch unmittelbare Beobachtung Vertrauen in den Ablauf schaffen. Es genügt nicht, dass die Tür offen stand oder Teilnahme nur nach Nachfrage möglich war. • Besonderheit der Briefwahl: Briefwähler können nicht wie persönliche Wähler unmittelbar kontrollieren; deshalb ist die Öffentlichkeit bei der Behandlung der Freiumschläge von besonderer Bedeutung zum Schutz vor Manipulation und zum Schutz des Wahlgeheimnisses. • Bekanntmachungspflicht: Der Wahlvorstand hätte – nachdem er allgemeine schriftliche Stimmabgabe beschlossen hatte – rechtzeitig über Ort und Zeit der Öffnung der Freiumschläge informieren müssen; dies ist nicht dadurch ersetzt worden, dass der Raum offenstand oder Auskünfte auf Nachfrage möglich waren. • Geeignetheit zur Beeinflussung des Ergebnisses: Der Verstoß gegen §12 Abs.1 SchwbVWO ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei geordneter öffentlicher Behandlung Fehler unterblieben wären; es kommt nicht auf konkrete Anhaltspunkte für Fehler an. • Rechtsfolge: Da die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften vorliegen und nicht feststellbar ist, dass das Ergebnis objektiv unbeeinflusst war, ist die Wahl unwirksam (vgl. §94 Abs.6 SGB IX i.V.m. §19 BetrVG). Das Bundesarbeitsgericht weist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4. und 5. zurück und bestätigt die Feststellung der Vorinstanzen, dass die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Begründung: Die Öffnung der Freiumschläge erfolgte nicht in der nach §12 Abs.1 Satz1 SchwbVWO geforderten öffentlichen Sitzung, weil Ort und Zeit der Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen nicht rechtzeitig bekannt gemacht wurden. Eine offene Tür oder die Möglichkeit der Auskunft auf Nachfrage ersetzt die erforderliche Bekanntmachung nicht. Der Verstoß gegen diese wesentliche Vorschrift war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen; deshalb bleibt die Wahl unwirksam und ist zu wiederholen, sofern nicht unter Beachtung der Vorschriften ein gleiches Ergebnis mit Sicherheit feststellbar wäre, was hier nicht der Fall ist.