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Urteil

4 AZR 961/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Transformierte tarifliche Regelungen eines Anerkennungstarifvertrags bleiben nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Regelungsstand des Tages vor dem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses. • Eine spätere Änderung der betreffenden Tarifverträge berührt nicht die Anwendbarkeit des zuvor transformierten Normenbestands, soweit die Nachwirkung nicht ausgeschlossen wurde. • Die räumliche Geltung der vom Anerkennungs-TV verwiesenen Tarifverträge ist für dessen Wirksamkeit nicht erforderlich, wenn der Anerkennungs-TV selbst einen eigenen persönlichen/räumlich unabhängigen Geltungsbereich festlegt. • Eine Betriebsvereinbarung eines nicht tarifgebundenen Erwerbers kann die transformierten tariflichen Regelungen nicht durch Über-Kreuz-Ablösung verdrängen, jedenfalls soweit die Betriebsvereinbarung teilweise mitbestimmungsfreie Regelungen enthält.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit transformierter Tarifnormen nach Betriebsübergang • Transformierte tarifliche Regelungen eines Anerkennungstarifvertrags bleiben nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Regelungsstand des Tages vor dem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses. • Eine spätere Änderung der betreffenden Tarifverträge berührt nicht die Anwendbarkeit des zuvor transformierten Normenbestands, soweit die Nachwirkung nicht ausgeschlossen wurde. • Die räumliche Geltung der vom Anerkennungs-TV verwiesenen Tarifverträge ist für dessen Wirksamkeit nicht erforderlich, wenn der Anerkennungs-TV selbst einen eigenen persönlichen/räumlich unabhängigen Geltungsbereich festlegt. • Eine Betriebsvereinbarung eines nicht tarifgebundenen Erwerbers kann die transformierten tariflichen Regelungen nicht durch Über-Kreuz-Ablösung verdrängen, jedenfalls soweit die Betriebsvereinbarung teilweise mitbestimmungsfreie Regelungen enthält. Der Kläger ist seit 1977 bei der beklagten Arbeitgeberin bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt und Mitglied der IG Metall. Zwischen der Compaq Computer GmbH und der IG Metall bestand ein Anerkennungstarifvertrag (Stand 29.10.1999), der auf Manteltarifvertrag (MTV Südbaden) und Urlaubsabkommen verweist. Durch Betriebsübergänge ging das Arbeitsverhältnis zum 1.11.2002 auf die nicht tarifgebundene H GmbH über und später auf die Beklagte. Diese verweigerte die Anwendung der tariflichen Zuschlags- und Urlaubsregelungen mit Verweis auf eine bei ihr geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverteilung. Der Kläger begehrte Feststellung, dass der Anerkennungs-TV zusammen mit dem MTV und dem Urlaubsabkommen Inhalt seines Arbeitsverhältnisses ist. • Feststellungsinteresse besteht: Die Entscheidung beseitigt den zwischen den Parteien bestehenden Streit über die Anwendbarkeit der genannten Tarifregelungen (§ 256 Abs. 1 ZPO). • Gegenstand der Feststellung ist die Anwendung der Tarifverträge zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs (Stand 31.10.2002); es ist nicht erforderlich, im Feststellungsverfahren über spätere Änderungen oder ersetzende Regelungen zu entscheiden. • Die tariflichen Rechtsnormen des Anerkennungs-TV i.V.m. MTV und Urlaubsabkommen galten zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) und wurden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Regelungsbestand des Tages vor dem Übergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses. • Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die transformierten kollektiv-rechtlichen Regelungen mit ihrem früheren Regelungsbestand anwendbar; spätere Änderungen der Tarifverträge berühren die weiterhin geltende Anwendbarkeit nur dann, wenn die Nachwirkung ausgeschlossen ist; ansonsten führt eine Änderung allenfalls zur Aufhebung der Sperrfrist und zur Dispositivwerdung der Regelungen. • Der Anerkennungs-TV hat einen eigenständigen persönlichen/räumlichen Geltungsbereich bestimmt; daher ist es für die Anwendbarkeit nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom räumlichen Geltungsbereich der verwiesenen Verweisungstarifverträge erfasst ist. • Eine Ablösung der transformierten tariflichen Regelungen durch die Betriebsvereinbarung der nicht tarifgebundenen Beklagten kommt nicht in Betracht. Eine verschlechternde Über-Kreuz-Ablösung ist außerhalb der erzwingbaren Mitbestimmung ausgeschlossen; da die BV teilmitbestimmte und mitbestimmungsfreie Elemente enthält, scheidet nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB eine Ablösung aus. • Kostenentscheidung wurde nach ZPO getroffen (§§ 92 Abs.1, 98 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Revision des Klägers in dem Punkt, soweit das Landesarbeitsgericht den Feststellungsantrag abgewiesen hatte, stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass der Anerkennungstarifvertrag zwischen der Compaq Computer GmbH und der IG Metall vom 29.10.1999 in Verbindung mit dem Manteltarifvertrag für Südbaden (Stand 11.12.1996) und dem Urlaubsabkommen (Stand 11.12.1996) Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist. Die transformierten tariflichen Regelungen mit dem Regelungsbestand vom 31.10.2002 sind damit weiterhin anwendbar; spätere Tarifänderungen berühren diese Anwendung nicht, soweit die Nachwirkung nicht ausgeschlossen ist. Die Betriebsvereinbarung der nicht tarifgebundenen Beklagten hat die tariflichen Regelungen nicht abgelöst. Kosten des Rechtsstreits: Kläger 3/5, Beklagte 2/5.