Urteil
7 AZR 557/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kollektiv-rechtliche Rückkehrzusage des Arbeitgebers kann wirksam ein aufschiebend bedingtes Rückkehrrecht zugunsten in ein Joint-Venture übergetretener Arbeitnehmer regeln.
• Die Wirksamkeit und Dauer eines solchen Rückkehrrechts richtet sich nach Auslegung der Betriebsvereinbarung; ein ungeschriebener Vorbehalt, wonach das Recht mit dem Ausscheiden der neuen Gesellschaft aus dem Konzern entfällt, ist nicht ohne klare Anhaltspunkte anzunehmen.
• Ein Betriebs(teil-)übergang nach § 613a BGB berührt die Existenz eines solchen aufschiebend bedingten Rückkehrrechts nicht; das Rückkehrrecht tritt nur ein, wenn beim jeweils letzten Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen unmöglich wird.
• Ein Arbeitnehmer, der seinem Übergang nach § 613a Abs.1 BGB nicht widerspricht und beim Erwerber weiterbeschäftigt wird, hat die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; deshalb tritt die aufschiebende Bedingung des Rückkehrrechts nicht ein, solange beim Erwerber weiterbeschäftigt werden kann.
Entscheidungsgründe
Rückkehrrecht aus Betriebsvereinbarung bleibt trotz Betriebs(teil-)übergang bestehen; Bedingung tritt erst bei fehlender Weiterbeschäftigung beim letzten Arbeitgeber ein • Eine kollektiv-rechtliche Rückkehrzusage des Arbeitgebers kann wirksam ein aufschiebend bedingtes Rückkehrrecht zugunsten in ein Joint-Venture übergetretener Arbeitnehmer regeln. • Die Wirksamkeit und Dauer eines solchen Rückkehrrechts richtet sich nach Auslegung der Betriebsvereinbarung; ein ungeschriebener Vorbehalt, wonach das Recht mit dem Ausscheiden der neuen Gesellschaft aus dem Konzern entfällt, ist nicht ohne klare Anhaltspunkte anzunehmen. • Ein Betriebs(teil-)übergang nach § 613a BGB berührt die Existenz eines solchen aufschiebend bedingten Rückkehrrechts nicht; das Rückkehrrecht tritt nur ein, wenn beim jeweils letzten Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen unmöglich wird. • Ein Arbeitnehmer, der seinem Übergang nach § 613a Abs.1 BGB nicht widerspricht und beim Erwerber weiterbeschäftigt wird, hat die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; deshalb tritt die aufschiebende Bedingung des Rückkehrrechts nicht ein, solange beim Erwerber weiterbeschäftigt werden kann. Der Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt; sein Arbeitsverhältnis ging zum 1.1.1987 im Zuge der Ausgliederung auf die C I GmbH über. Betriebsrat und Beklagte schlossen 1986 eine Vereinbarung (JVR 1986), die in Ziffer 15 ein Rückkehrrecht der übergehenden Mitarbeiter garantiert, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Die Servicefunktionen wurden 2003 auf die C S GmbH übertragen; das Arbeitsverhältnis des Klägers ging infolgedessen über § 613a BGB auf die C S GmbH. Nach Insolvenz der C S GmbH übernahm die A GmbH 2009 den Betriebsteil IT-Service; der Kläger wurde dort weiterbeschäftigt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 7.10.2009 zur Wiedereinstellung auf und klagte auf Feststellung bzw. Verurteilung zur (fiktionalen) Annahmeerklärung durch die Beklagte zum 1.2.2010. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das BAG verwarf die Revision. • Zulässigkeit: Die Klage auf Verurteilung zur Abgabe einer Annahmeerklärung ist zulässig und hinreichend bestimmt; das Angebot des Klägers lag im Schreiben vom 7.10.2009. • Rückkehrrecht in Ziffer 15 JVR 1986 ist kollektiv-rechtlich wirksam und gilt für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse am 1.1.1987 auf die neue Gesellschaft übergingen; es verstößt nicht gegen tarif- oder betriebsverfassungsrechtliche Regelungen. • Auslegung: Betriebsvereinbarungen sind normcharakteristisch auszulegen; Wortlaut, Zweck und Systematik ergeben hier keinen Hinweis auf einen ungeschriebenen Vorbehalt, dass das Rückkehrrecht nur solange gelten soll, wie die neue Gesellschaft dem Konzern angehört. • Sinn und Zweck: Die Regelung schützt das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer gegenüber dem Verlust der Beschäftigung bei der Beklagten; ein ungeschriebener Vorbehalt würde die Beklagte durch Veräußerung ihrer Anteile zu einer einseitigen Aushöhlung der Arbeitnehmerrechte befähigen und ist daher nicht anzunehmen. • Betriebs(teil-)übergang nach § 613a BGB: Der Übergang auf die C S GmbH und später auf die A GmbH berührt das bestehende Rückkehrrecht nicht. Das Rückkehrrecht löst sich nicht allein durch einen Betriebs(teil-)übergang aus; es tritt erst ein, wenn beim jeweils letzten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung aus betrieblichen Gründen unmöglich ist. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger wurde bei der A GmbH weiterbeschäftigt und verfügte damit über eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim Erwerber; die aufschiebende Bedingung des Rückkehrrechts ist somit nicht eingetreten. • Folge: Da die Bedingung des Wegfalls einer Weiterbeschäftigung bei der jeweiligen letzten Arbeitgeberin nicht erfüllt ist, besteht kein Anspruch des Klägers auf fingierte Annahmeerklärung der Beklagten. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur Abgabe der vom Kläger begehrten Annahmeerklärung verpflichtet, weil das in Ziffer 15 JVR 1986 verankerte Rückkehrrecht nur bei Wegfall einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim jeweils letzten Arbeitgeber eintritt. Da der Kläger nach dem Betriebs(teil-)übergang auf die A GmbH dort weiterbeschäftigt wurde, ist die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten. Die Hilfsanträge brauchen nicht entschieden zu werden. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.