Urteil
9 AZR 758/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Altersteilzeitarbeitsvertrag, der sich auf das Altersteilzeitgesetz und eine betriebliche Vereinbarung bezieht, ist die für die Berechnung der reduzierten Arbeitszeit maßgebliche "bisherige" Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 AltTZG zu bestimmen.
• Die "bisherige" Arbeitszeit ist die zuletzt vor dem Übergang in Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit; diese kann durch die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG begrenzt werden.
• Eine konkrete feste Wochenarbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsvertrag liegt nur vor, wenn der Vertrag dies eindeutig festlegt; allgemeine Verweise auf frühere Vertragsangaben genügen nicht, wenn sich die Arbeitszeit zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Altersteilzeit verändert hat.
• Ansprüche auf Ausgleichstage nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung bestehen nur, wenn der individuelle Altersteilzeitarbeitsvertrag tatsächlich eine von den allgemeinen Arbeitszeitregelungen abweichende Arbeitszeit festlegt.
Entscheidungsgründe
Maßgebliche "bisherige" Arbeitszeit bei Altersteilzeit nach § 6 Abs. 2 AltTZG • Bei einem Altersteilzeitarbeitsvertrag, der sich auf das Altersteilzeitgesetz und eine betriebliche Vereinbarung bezieht, ist die für die Berechnung der reduzierten Arbeitszeit maßgebliche "bisherige" Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 AltTZG zu bestimmen. • Die "bisherige" Arbeitszeit ist die zuletzt vor dem Übergang in Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit; diese kann durch die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbarte Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG begrenzt werden. • Eine konkrete feste Wochenarbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsvertrag liegt nur vor, wenn der Vertrag dies eindeutig festlegt; allgemeine Verweise auf frühere Vertragsangaben genügen nicht, wenn sich die Arbeitszeit zwischen Vertragsabschluss und Beginn der Altersteilzeit verändert hat. • Ansprüche auf Ausgleichstage nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung bestehen nur, wenn der individuelle Altersteilzeitarbeitsvertrag tatsächlich eine von den allgemeinen Arbeitszeitregelungen abweichende Arbeitszeit festlegt. Der Kläger, seit Jahrzehnten Gewerkschaftssekretär und eingruppiert in Entgeltgruppe 9, schloss 2003 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Blockmodell; Beginn der Altersteilzeit war 01.09.2008. Der Vertrag verweist auf das Altersteilzeitgesetz und eine alte Betriebsvereinbarung; konkrete Regelungen sprechen von Reduzierung auf die Hälfte der "bisherigen" Arbeitszeit. Zwischenzeitlich änderten sich arbeitsvertragliche Regelungen und die Beklagte führte neue Gesamtbetriebsvereinbarungen und Allgemeine Arbeitsbedingungen ein. Die Beklagte informierte den Kläger über unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeitwerte (37 Stunden, später 35 Stunden) und gewährte Ausgleichstage. Der Kläger verlangt die Berechnung seines Altersteilzeitentgelts auf der Grundlage von 38/35 der Vollzeitvergütung bzw. alternativ Nachzahlung für zwei Wochenstunden Überstunden, weil seiner Ansicht nach in der Arbeitsphase eine feste 38-Stunden-Woche galt. Die Vorinstanzen wiesen seine Klage ab; er legte Revision ein. • Die Revision ist zulässig aber unbegründet; entscheidend ist die Auslegung des Altersteilzeitarbeitsvertrags in Verbindung mit dem AltTZG und den Betriebsvereinbarungen. • Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auf den Vertrag anzuwenden; maßgeblich ist der objektive Wortlaut und die Sicht des durchschnittlichen verständigen Vertragspartners (§§ 133, 157 BGB heranzuziehen für AGB-Auslegung). • Der Altersteilzeitarbeitsvertrag verweist ausdrücklich auf das AltTZG und die BV ATZ der DAG; daher ist der Begriff der "bisherigen" Arbeitszeit im Sinne des § 6 Abs. 2 AltTZG zu verstehen und nicht als eine feste im Jahr 2003 vereinbarte 38-Stunden-Woche. • Die Vertragsformulierungen ('derzeit', 'zur Zeit', 'bisherige') zeigen, dass auf die unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit geschuldete Arbeitszeit abzustellen ist; eine Festlegung auf 38 Stunden bereits 2003 war nicht vorgesehen. • § 6 Abs. 2 AltTZG ist zweistufig anzuwenden: zunächst ist die zuletzt vereinbarte (tatsächlich geschuldete) Arbeitszeit vor Übergang in die Altersteilzeit zu ermitteln; sodann begrenzt Satz 2 diese Basis auf höchstens den Durchschnitt der in den letzten 24 Monaten vereinbarten Arbeitszeit. • Auf den Kläger fanden unmittelbar vor dem Übergang die ab 1.1.2008 geltenden AAB Anwendung, die für Beschäftigte ab Vollendung des 50. Lebensjahrs eine 35-Stunden-Woche festlegen; daher betrug die "bisherige" Arbeitszeit 35 Stunden und die Altersteilzeit-Arbeitszeit die Hälfte davon. • Der Kläger arbeitete im streitigen Zeitraum durchschnittlich nicht mehr als 35 Stunden wöchentlich; insoweit ist sein Vortrag weder substantiiert noch in zulässiger Weise gerügt worden, sodass kein Anspruch auf Überstundenvergütung besteht. • Die GBV ATZ ver.di, die Ausgleichstage vorsieht, findet auf das Vertragsverhältnis des Klägers keine Anwendung bzw. gewährt Ausgleichstage nur, wenn der individuelle Altersteilzeitarbeitsvertrag eine von § 9 AAB abweichende Arbeitszeit enthält; dies war hier nicht der Fall. • Kostenentscheidung folgt; Revision erfolglos. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch darauf, das Altersteilzeitentgelt auf der Grundlage von 38/35 eines Vollzeitgehalts zu berechnen; maßgebliche "bisherige" Arbeitszeit war 35 Stunden pro Woche, sodass während der Arbeitsphase 35 Stunden geschuldet waren. Mangels Überschreitung der geschuldeten Arbeitszeit bestehen keine Ansprüche auf Überstundenvergütung. Ansprüche auf Ausgleichstage nach der Gesamtbetriebsvereinbarung sind ausgeschlossen, weil der individuelle Vertrag keine von den allgemeinen Arbeitszeitregelungen abweichende Arbeitszeit regelte. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.