Urteil
7 AZR 665/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs kann in der staatlichen Gerichtsbarkeit nur über den im Schiedsverfahren anhängigen Streitgegenstand entschieden werden; eine nachträgliche Ausweitung auf neue prozessuale Ansprüche ist unzulässig.
• Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach §69 NV-Bühne ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber das tariflich vorgeschriebene Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchführt.
• Zur ordnungsgemäßen Anhörung gehört, dass die Entscheidungsträger, die über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig sind, selbst an der Anhörung teilnehmen; eine bloße Delegation an nicht entscheidungsbefugte Mitarbeiter ist unzulässig.
• Der Arbeitnehmer kann zur Anhörung eine Person seines Vertrauens mitbringen; die Ablehnung einer betriebsangehörigen Vertrauensperson ohne sachlichen Grund macht die Anhörung nicht ordnungsgemäß.
• Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung führt zur Verlängerung des Zeitvertrags nach NV-Bühne um ein Jahr; eine gesonderte Kontrolle der Befristungswirksamkeit ist ein anderer Streitgegenstand.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Nichtverlängerungsmitteilung wegen fehlerhafter Anhörung (§69 NV-Bühne) • Die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs kann in der staatlichen Gerichtsbarkeit nur über den im Schiedsverfahren anhängigen Streitgegenstand entschieden werden; eine nachträgliche Ausweitung auf neue prozessuale Ansprüche ist unzulässig. • Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach §69 NV-Bühne ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber das tariflich vorgeschriebene Anhörungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchführt. • Zur ordnungsgemäßen Anhörung gehört, dass die Entscheidungsträger, die über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig sind, selbst an der Anhörung teilnehmen; eine bloße Delegation an nicht entscheidungsbefugte Mitarbeiter ist unzulässig. • Der Arbeitnehmer kann zur Anhörung eine Person seines Vertrauens mitbringen; die Ablehnung einer betriebsangehörigen Vertrauensperson ohne sachlichen Grund macht die Anhörung nicht ordnungsgemäß. • Die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung führt zur Verlängerung des Zeitvertrags nach NV-Bühne um ein Jahr; eine gesonderte Kontrolle der Befristungswirksamkeit ist ein anderer Streitgegenstand. Der Kläger war als Leiter des Beleuchtungswesens bei der Beklagten beschäftigt; sein Arbeitsvertrag war als Spielzeitvertrag nach dem Normalvertrag Bühne (NV-Bühne) befristet und sah automatische Verlängerung vor, wenn keine Nichtverlängerungsmitteilung erfolgte. Die Beklagte beabsichtigte, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern, lud den Kläger zur Anhörung und erließ schließlich am 23.10.2006 die Nichtverlängerungsmitteilung. Der Kläger begehrte vor den bühnenschiedsgerichtlichen Instanzen die Feststellung, die Mitteilung sei unwirksam; dort scheiterte er und erhob Aufhebungsklage vor den staatlichen Arbeitsgerichten. In der Berufungsinstanz erweiterte er den Streitgegenstand teilweise um die Behauptung, die Befristung selbst sei unwirksam. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab; das Bundesarbeitsgericht hob insoweit auf und entschied, die Nichtverlängerungsmitteilung sei unwirksam. • Verfahrensgegenstand: Das Aufhebungsverfahren nach §110 Abs.1 Nr.2 ArbGG ist revisionsähnlich; es ist auf den im Schiedsverfahren verhandelten Streitgegenstand beschränkt, Klageerweiterungen sind nur ausnahmsweise zulässig. • Abgrenzung Streitgegenstände: Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und die Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung sind rechtlich und tatsäch lich unterschiedliche Streitgegenstände mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und maßgeblichen Lebenssachverhalten. • Unzulässige Streitanderweiterung: Die erstmalige Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung in der Berufungsinstanz erweiterte den Streitgegenstand unzulässig, weil dies neue prozessuale Ansprüche und andere rechtliche Grundlagen betraf und der Beklagten nicht zumutbar war, sich darauf einzustellen. • Tarifrechtliche Auslegung: §69 NV-Bühne ist im Lichte von Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Zweck auszulegen; die Anhörung dient dem Schutz des arbeitsvertraglichen Bestandsschutzes durch echten Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. • Anforderungen an Anhörung: Eine Anhörung ist nur ordnungsgemäß, wenn die entscheidungsbefugten Personen selbst teilnehmen; eine bloße Delegation an nicht entscheidungsbefugte Mitarbeiter ist unzulässig (hier: kaufmännischer Direktor durfte nicht nur die Personalleiterin entsenden). • Recht auf Vertrauensperson: Der Arbeitnehmer darf zur Anhörung eine Person seines Vertrauens mitbringen; die Ablehnung einer betriebsangehörigen Vertrauensperson ohne sachlichen Grund verletzt die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung. • Anwendung auf den Streitfall: Nach Auslegung der Vorstandsordnung waren Intendant und kaufmännischer Direktor gemeinsam entscheidungsbefugt; die Beklagte delegierte unzulässigerweise und verweigerte zudem die Teilnahme des vom Kläger gewünschten Vertrauensmanns, weshalb die Anhörung fehlerhaft war. • Rechtsfolge: Wegen der fehlerhaften Anhörung ist die Nichtverlängerungsmitteilung nach §69 Abs.5, Abs.6 NV-Bühne unwirksam; die tarifliche Ausschlussfrist zur Klage war eingehalten. Die Revision des Klägers hatte insoweit Erfolg, dass die Schiedssprüche aufgehoben und festgestellt wurden, dass die Nichtverlängerungsmitteilung vom 23.10.2006 unwirksam ist. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Aufhebungsklage abgewiesen; die Nichtverlängerungsmitteilung ist wegen fehlerhafter Anhörung nicht wirksam, da der kaufmännische Direktor nicht selbst teilnahm und die begehrte Hinzuziehung einer Vertrauensperson unzulässig abgelehnt wurde. Die Unwirksamkeit der Mitteilung führt nach den NV-Bühne-Regeln zur Verlängerung des Zeitvertrags um ein Jahr; eine etwaige gesonderte Kontrolle der Befristungswirksamkeit blieb unzulässig zur Entscheidung eröffnet. Kosten wurden entsprechend verteilt; der Kläger trägt überwiegend die Kosten des weiteren Verfahrens, die Beklagte deren Teil sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht.