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Beschluss

7 ABR 40/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wahlvorstand darf die Zulässigkeit von Kennwörtern auf Vorschlagslisten prüfen. • Bei unzulässigem Kennwort ist die Liste nicht insgesamt zurückzuweisen; das Kennwort ist zu streichen und die Liste mit Vor- und Familiennamen der ersten beiden Bewerber zu bezeichnen. • Die zurückgewiesene Liste eines wahlberechtigten Einreichers war zu Unrecht ausgeschlossen; dies kann das Wahlergebnis beeinflussen und rechtfertigt die Anfechtung nach §19 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Kennwort auf Vorschlagsliste: Streichung statt Zurückweisung • Der Wahlvorstand darf die Zulässigkeit von Kennwörtern auf Vorschlagslisten prüfen. • Bei unzulässigem Kennwort ist die Liste nicht insgesamt zurückzuweisen; das Kennwort ist zu streichen und die Liste mit Vor- und Familiennamen der ersten beiden Bewerber zu bezeichnen. • Die zurückgewiesene Liste eines wahlberechtigten Einreichers war zu Unrecht ausgeschlossen; dies kann das Wahlergebnis beeinflussen und rechtfertigt die Anfechtung nach §19 BetrVG. Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer (Antragsteller) eines Stahlunternehmens fochtenergebnis die Betriebsratswahl an. Die Wahl fand in zwei Werken vom 8. bis 11. März 2010 statt. Der Wahlvorstand hatte mit Wahlausschreiben Frist für Wahlvorschlagslisten gesetzt; am letzten Tag reichte Antragsteller 1 eine Liste mit dem Kennwort ‚IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit’ ein. Eine bereits eingereichte Liste des bisherigen Vorsitzenden trug als Kennwort ‚IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit’. Der Wahlvorstand beanstandete das Kennwort der Liste des Antragstellers 1, forderte Nachweise über die Berechtigung zur Verwendung von ‚IG Metall’ an; der Antragsteller legte keinen Nachweis vor und seine Liste wurde ausgeschlossen. Die Antragsteller behaupteten u.a., „IG“ stehe für ‚Interessengemeinschaft’ und der Ausschluss sei unzulässig; sie begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl. • Rechtsgrundlagen: §7 WO BetrVG, §8 WO BetrVG, §14 Abs.3-5 BetrVG, §19 BetrVG. • Anfechtungsbefugnis und Frist: Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer legten fristgerecht Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlergebnisses ein, damit sind formelle Voraussetzungen nach §19 BetrVG erfüllt. • Prüfpflicht des Wahlvorstands: Nach §7 Abs.2 Satz2 WO BetrVG hat der Wahlvorstand eingereichte Vorschlagslisten unverzüglich auf äußere Unwirksamkeitsgründe zu prüfen; dazu gehört die Prüfung, ob ein Kennwort vorhanden und zulässig ist. • Unzulässigkeit des Kennworts: Kennwörter können unzulässig sein, etwa wenn sie strafbar, diskriminierend, beleidigend, irreführend sind oder Verwechslungsgefahr schaffen. Das Kennwort ‚IG Metall …’ war irreführend, da es den Eindruck erweckte, die Gewerkschaft unterstütze die Liste, obwohl es kein gewerkschaftlicher Vorschlag im Sinne des §14 Abs.5 BetrVG war. • Abgrenzung gewerkschaftlicher Vorschläge: Nur Vorschläge, die die Voraussetzungen des §14 Abs.5 BetrVG erfüllen, dürfen als gewerkschaftliche Listen gekennzeichnet werden; hier lagen diese Voraussetzungen nicht vor, daher war das Kennwort unzulässig. • Rechtsfolge bei unzulässigem Kennwort: Ein unzulässiges Kennwort darf nicht zur vollständigen Zurückweisung des Wahlvorschlags führen. Entsprechend §7 Abs.2 Satz1 WO BetrVG ist das unzulässige Kennwort zu streichen und die Liste mit Familien- und Vornamen der ersten beiden Bewerber zu bezeichnen; die Streichung ist die mildere, sachgerechte Maßnahme. • Einfluss auf das Wahlergebnis: Der vollständige Ausschluss der Liste durch den Wahlvorstand war ungeeignet und konnte das Wahlergebnis beeinflussen; daher ist die Anfechtung nach §19 BetrVG begründet. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hatte Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise ab: Die Betriebsratswahl vom 8. bis 11. März 2010 wurde für unwirksam erklärt. Begründend führte das Gericht aus, dass der Wahlvorstand die Liste des Antragstellers zu Unrecht insgesamt zurückgewiesen hat; bei einem unzulässigen Kennwort hätte lediglich das Kennwort zu streichen und die Liste mit den Namen der ersten beiden Bewerber zu kennzeichnen gewesen. Der unzulässige Ausschluss war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, sodass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nach §19 BetrVG vorliegen. Damit obsiegt die anfechtende Seite; die Entscheidung betont zugleich, dass die Prüfung möglicher Täuschung der Unterstützer Sache der Arbeitsgerichte ist, nicht des Wahlvorstands.