Urteil
5 AZR 139/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beginnt eine Schicht am Vorabend und endet am Feiertag, stellt der dadurch ausgefallene gesamte Schichtlohn einen Anspruch nach § 2 Abs.1 EFZG dar, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Ausfalls ist.
• Tarifliche Regelungen können die gesetzliche Entgeltfortzahlung an Feiertagen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer vom Regelungsinhalt des § 2 Abs.1 EFZG abweichend einschränken (§ 12 EFZG).
• Die öffentlich-rechtliche Verschiebungsmöglichkeit der Feiertagsruhe nach § 9 Abs.2 ArbZG berührt den zivilrechtlichen Vergütungsanspruch aus § 2 Abs.1 EFZG nicht.
Entscheidungsgründe
Feiertagsbedingter Anspruch auf Vergütung ganzer Schicht, die am Vorabend beginnt • Beginnt eine Schicht am Vorabend und endet am Feiertag, stellt der dadurch ausgefallene gesamte Schichtlohn einen Anspruch nach § 2 Abs.1 EFZG dar, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Ausfalls ist. • Tarifliche Regelungen können die gesetzliche Entgeltfortzahlung an Feiertagen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer vom Regelungsinhalt des § 2 Abs.1 EFZG abweichend einschränken (§ 12 EFZG). • Die öffentlich-rechtliche Verschiebungsmöglichkeit der Feiertagsruhe nach § 9 Abs.2 ArbZG berührt den zivilrechtlichen Vergütungsanspruch aus § 2 Abs.1 EFZG nicht. Der Kläger war als Maschinenführer bei einer Druckerei beschäftigt, auf die der Manteltarifvertrag für die Druckindustrie (MTV Druck) Anwendung fand. Die Beklagte führte Schichtpläne, bei denen Schichten sonntagabends begannen und am Montagmorgen endeten. Der Kläger war für Schichten eingeteilt, die an Ostersonntag und Pfingstsonntag jeweils um 20:00 Uhr begannen und am folgenden Montag um 4:00 Uhr endeten. Die Beklagte rief die Arbeitsleistung an diesen Sonntagen nicht ab, weil an den folgenden Montagen keine tagesaktuellen Zeitungen erschienen und sie ein Sonntagsarbeitsverbot annahm. Der Kläger forderte Feiertagsvergütung in Höhe der Grundvergütung sowie Sonntags- und Nachtzuschläge; die Beklagte bestritt Anspruch und Annahmeverzug. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; das BAG bestätigte diese Entscheidungen mit teilweiser Korrektur der Zinsberechnung. • Rechtsgrundlage und Anspruchsinhalt: Nach § 2 Abs.1 EFZG hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für durch einen gesetzlichen Feiertag ausgefallene Arbeitszeit zu zahlen, wenn der Feiertag alleiniger Grund des Ausfalls ist. • Feiertagslage bei mehrschichtigem Betrieb: Beginnt eine Schicht vor Mitternacht des Vortags und endet am Feiertag, ist die gesamte Schicht als ausgefallen zu behandeln; der Arbeitgeber muss den vollen Lohnausfall tragen. • Tarifrechtliche Schranken: Eine tarifliche Regelung, die die Entgeltfortzahlung an Feiertagen zuungunsten von § 2 Abs.1 EFZG einschränkt, wäre unwirksam (§ 12 EFZG). Der MTV Druck kann daher nicht bestimmen, dass vor dem Feiertag beginnende Nachtschichten allgemein keine Feiertagsarbeit seien, wenn der Feiertag die alleinige Ursache des Ausfalls ist. • Öffentlich-rechtliche Regelungen: Die Möglichkeit nach § 9 Abs.2 ArbZG, die Feiertagsruhezeit zeitlich zu verschieben, betrifft nur die öffentlich-rechtliche Ordnung der Feiertagsruhe und lässt den zivilrechtlichen Entgeltfortzahlungsanspruch unberührt. • Höhe des Anspruchs: Der Kläger hat nur den wegen der Feiertagsruhe entgangenen Lohn beansprucht; dieser entspricht nach § 2 Abs.1 EFZG und § 6 Ziff.1 und 2 MTV Druck der geltend gemachten Vergütung einschließlich relevanter Zuschläge. • Zinsen: Verzugszinsen richten sich nach § 286 Abs.1, § 288 Abs.1 BGB; Fälligkeit nach § 614 Satz 2 BGB führt zu Verzug am 2. des Folgemonats, sodass die Zinsen für die Pfingstschicht erst ab dem 02.07.2011 zu laufen beginnen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, da die Zuvielforderung des Klägers hinsichtlich der Zinsen nur geringfügig war. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der gesamten am Ostersonntag und Pfingstsonntag jeweils ab 20:00 Uhr ausgefallenen Schichten nach § 2 Abs.1 EFZG in Verbindung mit § 6 Ziff.1 und 2 MTV Druck. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, soweit die Zinsentscheidung zu Gunsten des Klägers bestehen bleibt; einzig die Verzinsung für die Pfingstschicht ist zeitlich zu korrigieren, weil Verzug erst am 02.07.2011 eintrat. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Damit ist der Kläger in der Hauptsache erfolgreich: ihm steht das gesamte geforderte Feiertagsentgelt zu, die tariflichen und öffentlich-rechtlichen Einwände der Beklagten hatten keinen Einfluss auf den gesetzlichen Anspruch; lediglich die Zinslaufzeit wurde in einem Punkt angepasst.