Urteil
5 AZR 130/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Fehlen der objektiv einzuhaltenden Kündigungsfrist kann eine offensichtlich fehlerhafte ordentliche Kündigung anhand des Inhalts und der Begleitumstände in eine Kündigung mit der sachlich richtigen Frist ausgelegt werden.
• Wird die Kündigung als wirksam zum tatsächlich maßgeblichen Termin ausgelegt, endet das Arbeitsverhältnis zu diesem Termin und der Arbeitnehmer kann für die dazwischen liegende Zeit keine Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 S.1 i.V.m. § 611 Abs.1 BGB verlangen, sofern er die Arbeitsleistung nicht tatsächlich oder wörtlich angeboten hat.
• Ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung im Sinne des § 295 BGB liegt bei Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Zustellung der Kündigungsschutzklage vor; ein rückwirkendes Angebot entfaltet keine Wirkung.
• Selbst wenn der Arbeitnehmer für den relevanten Zeitraum freigestellt gewesen wäre, schließt mangelnde objektive Leistungsfähigkeit (z. B. Krankheit) einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 297 BGB aus, wenn der Arbeitnehmer hierzu Indizien gesetzt hat und diese nicht entkräftet wurden.
Entscheidungsgründe
Auslegung fehlerhafter ordentlicher Kündigung und Ausschluss des Annahmeverzugs • Bei Fehlen der objektiv einzuhaltenden Kündigungsfrist kann eine offensichtlich fehlerhafte ordentliche Kündigung anhand des Inhalts und der Begleitumstände in eine Kündigung mit der sachlich richtigen Frist ausgelegt werden. • Wird die Kündigung als wirksam zum tatsächlich maßgeblichen Termin ausgelegt, endet das Arbeitsverhältnis zu diesem Termin und der Arbeitnehmer kann für die dazwischen liegende Zeit keine Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 S.1 i.V.m. § 611 Abs.1 BGB verlangen, sofern er die Arbeitsleistung nicht tatsächlich oder wörtlich angeboten hat. • Ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung im Sinne des § 295 BGB liegt bei Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit Zustellung der Kündigungsschutzklage vor; ein rückwirkendes Angebot entfaltet keine Wirkung. • Selbst wenn der Arbeitnehmer für den relevanten Zeitraum freigestellt gewesen wäre, schließt mangelnde objektive Leistungsfähigkeit (z. B. Krankheit) einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 297 BGB aus, wenn der Arbeitnehmer hierzu Indizien gesetzt hat und diese nicht entkräftet wurden. Der Kläger, seit 1991 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt, erhielt am 27.06.2009 ein vordatiertes Kündigungsschreiben zum 30.09.2009 mit der Formulierung "fristgemäß zum". Der Kläger war damals arbeitsunfähig; bei Übergabe wurde ihm vom Inhaber versichert, die ordnungsgemäße Frist sei geprüft worden. Der Kläger wurde freigestellt und trat zum 1.11.2009 eine neue Beschäftigung an. Am 27.10.2009 reichte er Kündigungsschutzklage ein und machte vorsorglich Wiedereinsetzung wegen angeblicher fortdauernder schwerer Erkrankung geltend. Er begehrte Vergütung wegen Annahmeverzugs für Oktober 2009. Die Beklagte bestritt Annahmeverzug und hielt die Kündigung für zum 30.09.2009 wirksam. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage (teilweise) statt; die Beklagte legte Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht prüfte insbesondere, ob die Kündigung als zum 31.12.2009 auszulegen sei und ob Annahmeverzug vorliegt. • Die ordentliche Kündigung war formell vordatiert zum 30.09.2009, nahm aber die gesetzlich geltende längere Kündigungsfrist des § 622 Abs.2 Nr.6 BGB (sechs Monate zum Monatsende) nicht wahr; rechtlich hätte das Verhältnis erst zum 31.12.2009 enden können. • Fehlt die objektiv richtige Frist, kommt es darauf an, ob die fehlerhafte Kündigung als solche mit der rechtlich gebotenen Frist ausgelegt werden kann; wenn ja, ist die Kündigung wirksam und ein Fristwiderspruch nach § 4 KSchG nicht zwingend erforderlich. • Die Kammer wendet die Auslegung an: Die Formulierung "fristgemäß zum" und die mündliche Versicherung des Inhabers bei Übergabe, die ordnungsgemäße Frist sei benannt, legen nahe, dass der Arbeitgeber auf Einhaltung der maßgeblichen Frist abgestellt hat; daher ist die Kündigung als zum 31.12.2009 gewollt auszulegen. • Das Bestimmtheitsgebot der Kündigung ist erfüllt, weil neben dem Datum der Zusatz "fristgemäß" dem Arbeitnehmer ermöglichte, die korrekte gesetzliche Frist nach § 622 BGB zu berechnen. • Für einen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 S.1 i.V.m. § 611 Abs.1 BGB ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich oder wörtlich angeboten hat; bei Streit über die Beendigung genügt nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot, das hier erst mit Zustellung der Kündigungsschutzklage am 31.10.2009 erfolgte. • Die Arbeitsleistung wurde für Oktober 2009 nicht wörtlich angeboten; ein rückwirkender Wirksamkeitsbeginn des Angebots ist ausgeschlossen, sodass Annahmeverzug nicht entsteht. • Selbst bei unterstellter Freistellung im Oktober 2009 scheitert der Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht leistungsfähig war (vgl. § 297 BGB); der Kläger hatte vorgetragen, schwer erkrankt und bis Ende Oktober prozess- und geschäftsunfähig gewesen zu sein, ohne substantiiert darzulegen, warum er dennoch arbeitsfähig gewesen sei, sodass die Klage insoweit unschlüssig bleibt. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird insoweit aufgehoben und die Klage für den Monat Oktober 2009 abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis endete rechtlich erst zum 31.12.2009, weil die Kündigung als fristwahrend zum maßgeblichen Termin auszulegen ist; dadurch besteht für Oktober 2009 kein Anspruch des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs. Zudem hat der Kläger die erforderliche Arbeitsleistung nicht wörtlich angeboten, und sein Vortrag zu einer bis fast Ende Oktober bestehenden schweren Erkrankung ließ die erforderlichen Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit vermissen; selbst unterstellte Freistellung entfiele der Vergütungsanspruch bei fehlender objektiver Leistungsfähigkeit. Kosten wurden überwiegend dem Kläger auferlegt; die Kosten der Berufung und Revision trägt der Kläger.