Urteil
9 AZR 844/11
BAG, Entscheidung vom
39mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Eine im gerichtlichen Vergleich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Ausgleichsklausel, die wechselseitig alle finanziellen Ansprüche, auch unbekannte, erledigen soll, führt bei wirksamer Auslegung zum Untergang eines Urlaubsabgeltungsanspruchs.
• Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie andere Geldansprüche durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit konstitutiver Wirkung erlöschen; §13 Abs.1 Satz3 BUrlG steht dem nicht entgegen, soweit die Vereinbarung nach Beendigung geschlossen wurde.
• Urlaubsansprüche verfallen nach §7 Abs.3 Satz3 BUrlG, soweit sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht oder anderweitig gesichert sind; im Streitfall bestanden zum Beendigungszeitpunkt nur 30 Arbeitstage Mindesturlaub.
• Unionsrecht (ArbZ-Richtlinie 2003/88/EG, Art.7) verbietet einen Ersatz von Jahresurlaub durch Zahlung nur insoweit, als dem Arbeitnehmer zuvor nicht die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung seiner Rechte genommen wurde; eine nach Beendigung getroffene Ausgleichsklausel kann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit hatte, seine Ansprüche zu realisieren.
• Bei Aufhebung eines Berufungsurteils ist der Kläger zur Erstattung von Zahlungen verpflichtet, die die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet hat (§717 ZPO).
Entscheidungsgründe
Wirkung einer Ausgleichsklausel nach Beendigung: Urlaubsabgeltung kann untergehen • Eine im gerichtlichen Vergleich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Ausgleichsklausel, die wechselseitig alle finanziellen Ansprüche, auch unbekannte, erledigen soll, führt bei wirksamer Auslegung zum Untergang eines Urlaubsabgeltungsanspruchs. • Der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie andere Geldansprüche durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit konstitutiver Wirkung erlöschen; §13 Abs.1 Satz3 BUrlG steht dem nicht entgegen, soweit die Vereinbarung nach Beendigung geschlossen wurde. • Urlaubsansprüche verfallen nach §7 Abs.3 Satz3 BUrlG, soweit sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht oder anderweitig gesichert sind; im Streitfall bestanden zum Beendigungszeitpunkt nur 30 Arbeitstage Mindesturlaub. • Unionsrecht (ArbZ-Richtlinie 2003/88/EG, Art.7) verbietet einen Ersatz von Jahresurlaub durch Zahlung nur insoweit, als dem Arbeitnehmer zuvor nicht die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung seiner Rechte genommen wurde; eine nach Beendigung getroffene Ausgleichsklausel kann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit hatte, seine Ansprüche zu realisieren. • Bei Aufhebung eines Berufungsurteils ist der Kläger zur Erstattung von Zahlungen verpflichtet, die die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet hat (§717 ZPO). Der Kläger war seit Januar 2006 infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 30.06.2009; im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien am 29.06.2010 einen gerichtlichen Vergleich, der u.a. eine Abfindung und in Ziff.3 eine Ausgleichsklausel enthielt, wonach mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche, bekannt oder unbekannt, erledigt sein sollten. Der Kläger verlangte daraufhin Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub aus den Jahren 2006–2009 (insgesamt 70 Tage). Die Vorinstanzen stritten über Verfall und Abgeltung dieser Ansprüche; das LAG gab der Klage statt, das BAG hingegen hob dieses Urteil teilweise auf. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlte die Beklagte einen Bruttobetrag von 6.856,29 Euro, den sie nun zurückfordert. • Die Revision der Beklagten ist begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung i.H.v. 6.543,60 Euro brutto. (§7 Abs.4 BUrlG regelt die Abgeltung bei Beendigung; zum Zeitpunkt der Beendigung bestand nur Anspruch auf 30 Arbeitstage Mindesturlaub, die übrigen Ansprüche waren nach §7 Abs.3 Satz3 BUrlG verfallen.) • Die in Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs getroffene Ausgleichsklausel ist als konstitutives negatives Schuldanerkenntnis auszulegen und erfasst nach den getroffenen Feststellungen auch unbekannte finanzielle Ansprüche; damit ist der Abgeltungsanspruch für 2008/2009 untergegangen. (Auslegung atypischer Vereinbarungen ist geboten; entsprechende Rechtsprechung des BAG.) • §13 Abs.1 Satz3 BUrlG, der Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis verhindern soll, steht dem Untergang des Abgeltungsanspruchs nicht entgegen, soweit die Vereinbarung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wird; der Schutzzweck entfällt nach Beendigung, weil der Abgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch Teil des Vermögens des Arbeitnehmers ist. • Unionsrecht (Art.7 ArbZ-Richtlinie) verbietet nicht generell, dass Arbeitnehmer nach Beendigung über ihre Urlaubsabgeltungsansprüche verfügen; maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer zuvor die tatsächliche Möglichkeit gehabt hat, die Ansprüche auszuüben. Hier war dies der Fall, sodass die Ausgleichsklausel unionsrechtskonform ist. • Folge: Die Beklagte kann vom Kläger Erstattung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrags verlangen; hierfür besteht Zahlungs- und Verzinsungsanspruch nach §§291,288 BGB sowie Erstattungsanspruch nach §717 ZPO; außerdem trägt der Kläger die Kosten der Berufung und Revision. Der Kläger verliert in wesentlichen Teilen. Das BAG hat das Urteil des LAG teilweise aufgehoben und die Beklagte in Anspruch genommen, die von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten 6.856,29 Euro nebst Zinsen seit dem 01.07.2011 zurückzuverlangen; der Kläger ist zur Rückzahlung und zur Tragung der Kosten der Berufung und Revision verurteilt. Zur rechtlichen Begründung stellte das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Beendigung nur 30 Arbeitstage Mindesturlaub bestanden und dass die im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Ausgleichsklausel die verbleibenden Abgeltungsansprüche wirksam erlöschen ließ. Unionsrechtliche Vorgaben und §13 BUrlG standen der Wirksamkeit der nachvertraglichen Ausgleichsvereinbarung nicht entgegen. Folglich hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Urlaubsabgeltung, die Beklagte kann die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Zahlungen erstattet verlangen und Zinsen fordern.