Beschluss
1 ABR 4/12
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag im Beschlussverfahren muss den Streitgegenstand so konkret bezeichnen, dass Umfang der Rechtskraft eindeutig ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
• § 110 BetrVG begründet keine eigenständige Befugnis des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats, gegenüber der Belegschaft eigene Quartalsberichte über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu veröffentlichen.
• Auskunftsansprüche des Gesamtbetriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG setzen einen Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben und die Erforderlichkeit der Information zur Aufgabenerfüllung voraus.
• Hilfsanträge sind unzulässig, wenn sie nicht die erforderliche Bestimmtheit erreichen; Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Begründung nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG genügt.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Feststellungsantrag und Grenzen des Unterrichtungssrechts nach §110 BetrVG • Ein Feststellungsantrag im Beschlussverfahren muss den Streitgegenstand so konkret bezeichnen, dass Umfang der Rechtskraft eindeutig ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). • § 110 BetrVG begründet keine eigenständige Befugnis des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats, gegenüber der Belegschaft eigene Quartalsberichte über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu veröffentlichen. • Auskunftsansprüche des Gesamtbetriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG setzen einen Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben und die Erforderlichkeit der Information zur Aufgabenerfüllung voraus. • Hilfsanträge sind unzulässig, wenn sie nicht die erforderliche Bestimmtheit erreichen; Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Begründung nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG genügt. Die Arbeitgeberin betreibt einen großflächigen Einzelhandel mit etwa 370 Filialen und rund 17.500 Beschäftigten. Im Unternehmen ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet, der mit der Arbeitgeberin über den Inhalt regelmäßig erscheinender Quartalsberichte stritt. Der Gesamtbetriebsrat wollte eigene, alternative Quartalsberichte veröffentlichen und forderte ergänzende Auskünfte (u. a. Personalzahlen, Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter, Ausgleichsabgaben, Anfragen beim Familienservice) zur Verwendung in eigenen Unterrichtungen. Die Arbeitgeberin weigerte sich, die vorgeschlagenen Änderungen und Auskünfte zu liefern. Vorinstanzen wiesen die Anträge ab; der Gesamtbetriebsrat führte Rechtsbeschwerde zum BAG. Das BAG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge sowie die Anforderungen an Antragsbestimmtheit und die Rechtsbeschwerdebegründung. • Antragsbestimmtheit im Beschlussverfahren: Ein Feststellungsantrag muss so bestimmt sein, dass Gegenstand und Umfang der Rechtskraft klar erkennbar sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der begehrte allgemeine Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Veröffentlichung eines „alternativen Quartalsberichts" ist unbestimmt, weil der Begriff des Quartalsberichts (§ 110 BetrVG) inhaltlich nicht festgelegt ist und der Gesamtbetriebsrat keinen konkreten Mindestinhalt seines Berichts benannt hat. • Auslegung § 110 BetrVG: Nach Wortlaut, Historie und Zweck der Vorschrift obliegt die Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Unternehmer; die Vorschrift begründet keine eigenständige Unterrichtungskompetenz des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats. Die Mitwirkung beschränkt sich auf die vorherige Abstimmung über den Entwurf des Berichtes, nicht auf ein eigenes Veröffentlichungsrecht des Betriebsrats. • Schutz durch Abstimmungsrecht und Rechtsbehelfe: Die Pflicht des Arbeitgebers zur vorherigen Vorlage eines Entwurfs an die Arbeitnehmervertretungen und zur Berücksichtigung ihrer Einwände sichert betriebsverfassungsrechtliches Verfahren; bei Verstößen stehen die in § 23 Abs. 3 BetrVG geregelten Rechtsbehelfe offen. • Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG: Ein Anspruch auf Mitteilung von Angaben besteht nur, wenn die Informationen zur Wahrnehmung einer konkreten gesetzlichen Aufgabe des Gesamtbetriebsrats erforderlich sind. Ein allgemeiner Unterrichtungserwunsch des Gesamtbetriebsrats zur eigenen Berichterstattung fehlt der hierfür nötigen Aufgabenzuordnung. • Unbestimmtheit der Hilfsanträge: Zahlreiche Hilfsanträge benennen Begriffe (z. B. „wirtschaftliche Angelegenheiten", Darstellung von Investitionen, sonstige Vorgänge) nicht hinreichend konkret, sodass deren konkreter Inhalt und Umfang nicht erkennbar sind; daher mangelt es an der Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. • Formelle Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung eines Hilfsantrags richtet, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, weil die tragenden Gründe des zweitinstanzlichen Beschlusses nicht substantiiert angegriffen werden. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wurde insoweit als unzulässig verworfen, als sie die Abweisung des gegenüber Antrag 1 gestellten Hilfsantrags angreift; im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Der Feststellungsantrag zur generellen Berechtigung zur Veröffentlichung eines alternativen Quartalsberichts war unzulässig mangels Bestimmtheit. Die weitergehenden Auskunftsbegehren sind zwar zulässig in ihrer Bestimmtheit, aber unbegründet, weil § 110 BetrVG kein eigenes Unterrichtungsergebnis des Gesamtbetriebsrats begründet und die verlangten Angaben nicht zur Wahrnehmung einer konkreten gesetzlichen Aufgabe des Gesamtbetriebsrats erforderlich sind. Hilfsanträge, die nicht klar umschriebene Inhalte fordern, sind ebenfalls unbestimmt und daher abzuweisen. Insgesamt obsiegt die Arbeitgeberin; der Gesamtbetriebsrat erhält keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eigener Quartalsberichte und keine weitergehenden Auskunftsansprüche.