OffeneUrteileSuche
Urteil

2 AZR 46/12

BAG, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn ein ausländischer Staat nicht wegen hoheitlicher Tätigkeit immun ist; die Abgrenzung hoheitlich/nicht-hoheitlich richtet sich nach dem Recht des Gerichtsstaats und dem konkreten Inhalt der übertragenen Tätigkeit. • Lehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen üben typischerweise keine hoheitlichen Tätigkeiten iSd. § 20 Abs. 2 GVG aus; daher besteht für ihren Arbeitsstreit grundsätzlich keine Staatshaftungsimmunität. • Die Wirksamkeit einer Änderungskündigung ist nach deutschem materiellen Recht zu prüfen; ein Änderungsangebot muss bestimmt sein und genügt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, wenn die künftigen Arbeitsbedingungen eindeutig erkennbar sind. • Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich getroffen, kann durch Bezugnahme auf deutsche Tarifregelungen oder den gewöhnlichen Arbeitsort konkludent deutsches Recht vereinbart worden sein (Art. 27 ff. EGBGB aF). • Bei unklaren Tatsachen hinsichtlich ausländischer Gesetze oder völkerrechtlicher Wirkungen sind weitere Feststellungen bzw. Gutachten vorzunehmen; erhebliche prozessuale Feststellungslücken führen zur Rückverweisung.
Entscheidungsgründe
Keine Immunität für Gehaltsänderung eines Lehrers an staatlich anerkannter Schule • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn ein ausländischer Staat nicht wegen hoheitlicher Tätigkeit immun ist; die Abgrenzung hoheitlich/nicht-hoheitlich richtet sich nach dem Recht des Gerichtsstaats und dem konkreten Inhalt der übertragenen Tätigkeit. • Lehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen üben typischerweise keine hoheitlichen Tätigkeiten iSd. § 20 Abs. 2 GVG aus; daher besteht für ihren Arbeitsstreit grundsätzlich keine Staatshaftungsimmunität. • Die Wirksamkeit einer Änderungskündigung ist nach deutschem materiellen Recht zu prüfen; ein Änderungsangebot muss bestimmt sein und genügt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB, wenn die künftigen Arbeitsbedingungen eindeutig erkennbar sind. • Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich getroffen, kann durch Bezugnahme auf deutsche Tarifregelungen oder den gewöhnlichen Arbeitsort konkludent deutsches Recht vereinbart worden sein (Art. 27 ff. EGBGB aF). • Bei unklaren Tatsachen hinsichtlich ausländischer Gesetze oder völkerrechtlicher Wirkungen sind weitere Feststellungen bzw. Gutachten vorzunehmen; erhebliche prozessuale Feststellungslücken führen zur Rückverweisung. Die Klägerin, seit 1985 bei der beklagten Republik als Lehrerin an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule in Deutschland beschäftigt, erhielt 2010 ein Schreiben, mit dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos kündigte und ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu verminderten Vergütungsbedingungen machte (monatliche Bruttominderung 250,87 Euro, Wegfall der Jahressonderzahlung, kein automatischer TV-L-Anschluss). Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob fristgerecht Klage mit dem Antrag, die Änderung der Arbeitsbedingungen für rechtsunwirksam festzustellen. Die Beklagte behauptete, deutsche Gerichte seien mangels Zuständigkeit nach § 20 Abs. 2 GVG unzuständig, weil die Klägerin hoheitliche Aufgaben ausübe, und verwies auf griechische Gesetze zur Kürzung von Beamtenbezügen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies sie mit der Begründung der fehlenden deutschen Gerichtsbarkeit ab. Mit der Revision wandte sich die Klägerin gegen diese Abweisung. • Zulässigkeit: Die Revision ist begründet; das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht als unzulässig abweisen (§ 562, § 563 ZPO). • Haftungsimmunität nach § 20 Abs. 2 GVG: Die Abgrenzung hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten Handelns nach dem Recht des Sitzstaats des Gerichts; hoheitlich ist nur das dem Kernbereich staatlicher Gewalt zuzurechnenende Handeln. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin übt als Lehrerin an einer staatlich anerkannten Schule keine hoheitlich geprägte Tätigkeit im Sinne der Immunitätsvorschrift aus; die Tätigkeit steht nicht in funktionalem Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben. • Internationale Zuständigkeit: Nach EuGVVO (Art. 18 Abs.1 iVm. Art.19 Nr.2 lit. a) kann der Arbeitgeber am Ort verklagt werden, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet; dieser Ort ist Deutschland, sodass internationale Zuständigkeit gegeben ist. • Anwendbares Recht: Die Parteien haben konkludent deutsches Recht gewählt (Bezugnahme auf deutschen Tarifvertrag; Art. 27 ff. EGBGB aF). Daher ist die materielle Wirksamkeit der Änderungskündigung nach deutschem Recht zu prüfen. • Bestimmtheit des Änderungsangebots: Ein Änderungsangebot muss eindeutig bzw. bestimmbar sein und die künftigen Arbeitsbedingungen erkennbar nennen; hier ist das Angebot inhaltlich hinreichend bestimmt (konkrete Betragsangabe, Wegfall der Jahressonderzahlung, Wegfall dynamischer Tarifwirkung). • Weitere festzustellende Punkte: Das Landesarbeitsgericht hat ergänzend zu prüfen, welche Rechtsqualität die griechischen Gesetze besitzen und ob diese unmittelbar auf im Ausland geschlossene Arbeitsverhältnisse wirken; ferner sind die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB), mögliche Einhaltung von Fristen und die Frage einer Umdeutung in eine ordentliche Kündigung zu klären. • Prozessuale Folge: Wegen nicht hinreichend festgestellter relevanter Tatsachen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 ZPO). Die Revision der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die deutsche Gerichtsbarkeit besteht, weil die Klägerin als Lehrerin keine hoheitliche Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 GVG ausübt, und dass deutsches materielles Recht anzuwenden ist. Das Landesarbeitsgericht hat nun zu prüfen, ob die Änderungskündigung nach deutschem Recht materiell wirksam war, ob die griechischen Gesetze unmittelbar wirkten und ob die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorlagen; hierzu können weitere Sachaufklärung und ein völker- bzw. staatsrechtliches Gutachten erforderlich sein. Die Entscheidung enthält damit keine abschließende inhaltliche Bewertung der Wirksamkeit der Änderungskündigung, sondern ordnet die weitere Sachaufklärung an und verweist die Parteien auf die Fortführung des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht.