Urteil
9 AZR 780/11
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. August 2011 11 Sa 192/11 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein tarifliches Ruhegeld über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus bis zum Erreichen seiner Rentenregelaltersgrenze zu zahlen. Der am 8. April 1947 geborene Kläger war seit 1961 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als stellvertretender Bezirksgeschäftsführer der Bezirksgeschäftsstelle A. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anwendung. In diesem heißt es ua.: In der Anlage 7a zum EKT ist ua. geregelt: Da die Voraussetzungen des § 34a EKT nicht vorlagen, vereinbarten die Parteien am 18. Dezember 2002 in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung eine Beurlaubung des Klägers ab dem 1. Januar 2003. Mit Schreiben vom 9. Januar 2003 teilte die Beklagte diesem mit, die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien bei einer „Meldung beim Arbeitsamt“ ab dem 1. Januar 2003 nach derzeitiger Rechtslage ab dem 1. Mai 2007 erfüllt, und forderte den Kläger auf, gemäß Nr. 9.1.3 der Anlage 7a zum EKT rechtzeitig einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen. Mit Fax vom 17. Januar 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass nach Rücksprache mit der Deutschen Rentenversicherung für ihn nach derzeitiger Rechtslage ein Anspruch auf Altersrente frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres im Jahr 2010 bestehe. Für einen Anspruch ab dem 60. Lebensjahr (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Am 4. März 2010 forderte die Beklagte den Kläger per E-Mail unter Hinweis auf Nr. 9.1.3 der Anlage 7a zum EKT erneut auf, unverzüglich zum 1. Mai 2010 einen Rentenantrag zu stellen. Sie wies darauf hin, dass die Zahlung des Gesamtruhegeldes zum 30. April 2010 ende, sofern er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Mit E-Mail vom 9. März 2010 lehnte der Kläger dies ab und forderte die Beklagte zur Weiterzahlung des Ruhegeldes auf. Mit Schreiben vom 9. März 2010 wies die Beklagte den Kläger nochmals darauf hin, dass sie die Zahlung der Bezüge analog § 34a EKT zum 30. April 2010 einstellen werde, falls sie bis dahin keinen Nachweis über einen Rentenantrag erhalte. Dies lehnte der Kläger wiederum mit anwaltlichem Schreiben vom 30. März 2010 ab. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung des Ruhegeldes zum 30. April 2010 ein. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 bezieht der Kläger auf seinen Antrag hin eine Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit „der Altersrente“ in Nr. 9.1.3 der Anlage 7a zum EKT sei nur die Regelaltersrente gemeint. Er habe deshalb über das 63. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Zahlung des tariflichen Ruhegeldes. Der Kläger hat zuletzt beantragt, Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Altersrente im Sinne von Nr. 9.1.3 der Anlage 7a zum EKT sei auch die vorgezogene Altersrente. Der Kläger habe deshalb mit Vollendung seines 63. Lebensjahres keinen Anspruch mehr. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Zahlungs- und Feststellungsantrag weiter. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die vereinbarte Ruhegeldzahlung über das Erreichen seines 63. Lebensjahres hinaus bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzt wird. I. Es kommt nicht darauf an, ob das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, die Pflicht der Beklagten zur Zahlung des Ruhegeldes gemäß Nr. 9.1.3 Satz 1 iVm. Satz 2 der Anlage 7a zum EKT ende zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger eine vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte beanspruchen kann. Denn die Pflicht der Beklagten zur Zahlung des Ruhegeldes endete bereits gemäß Nr. 9.1.4 der Anlage 7a zum EKT mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2010. 1. Die Dauer der Ruhegeldzahlungen richtete sich nach dem EKT und dessen Anlage 7a. Die Parteien nahmen mit der am 18. Dezember 2002 in entsprechender Anwendung von § 34a EKT vereinbarten Beurlaubung des Klägers auch die Regelung in § 34a Abs. 3 EKT in Bezug. Nach dieser wird ein Gesamtruhegeld gemäß Anlage 7 oder 7a gewährt. 2. Nach Nr. 9.1.4 Satz 1 der Anlage 7a zum EKT entfällt die Zahlung des Ruhegeldes mit dem Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EKT endet das Beschäftigungsverhältnis eines Angestellten, der auf seinen Antrag eine Altersrente als Vollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres erhält, am Vortag des Rentenbeginns. Diese Voraussetzungen waren zum 30. April 2010 erfüllt, da der Kläger antragsgemäß ab dem 1. Mai 2010 eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht. 3. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 EKT nicht gegen § 41 Satz 2 SGB VI. Danach gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. § 41 Satz 2 SGB VI schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers, die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit selbst zu bestimmen (vgl. BAG 20. Oktober 1993 7 AZR 135/93 zu B I 4 b bb der Gründe, BAGE 74, 363). § 35 Abs. 2 Satz 1 EKT stellt demgegenüber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Recht ab, eine Rente beantragen zu können, sondern darauf, dass eine beantragte Rente gewährt wird. Der Arbeitnehmer kann nach der Tarifregelung deshalb selbst entscheiden, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen oder eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen will. Die Voraussetzungen des § 41 Satz 2 SGB VI sind damit nicht erfüllt (vgl. ErfK/Rolfs 13. Aufl. § 41 SGB VI Rn. 1). Im Übrigen beruft sich der Kläger nicht darauf, der Bezug seiner Rente habe nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. Er will vielmehr lediglich Rente und Ruhegeld gleichzeitig beziehen. Das schließt schon Nr. 4.8 der Anlage 7a zum EKT aus. II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.