OffeneUrteileSuche
Urteil

5 AZR 78/12

BAG, Entscheidung vom

48mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Republik Griechenland genießt für das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Staatenimmunität; deutsche Gerichte sind zuständig. • Bei der Abgrenzung hoheitlicher von nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist auf das Recht des Staates des entscheidenden Gerichts abzustellen; Lehrtätigkeiten an einer Ergänzungsschule sind regelmäßig nicht hoheitlich. • Das auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende materielle Recht ist deutsches Recht, weil die Parteien deutsches Tarifrecht vereinbart und der Arbeitsort Deutschland ist. • Die Klage war vom Landesarbeitsgericht nicht als unzulässig abzuweisen; die Sache ist zur inhaltlichen Entscheidung zurückzuverweisen, weil weitere Feststellungen zu arbeits- und völkerrechtlichen Fragen erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Staatenimmunität bei privatrechtlicher Lehrtätigkeit an ausländischer Ergänzungsschule • Die Republik Griechenland genießt für das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Staatenimmunität; deutsche Gerichte sind zuständig. • Bei der Abgrenzung hoheitlicher von nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist auf das Recht des Staates des entscheidenden Gerichts abzustellen; Lehrtätigkeiten an einer Ergänzungsschule sind regelmäßig nicht hoheitlich. • Das auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende materielle Recht ist deutsches Recht, weil die Parteien deutsches Tarifrecht vereinbart und der Arbeitsort Deutschland ist. • Die Klage war vom Landesarbeitsgericht nicht als unzulässig abzuweisen; die Sache ist zur inhaltlichen Entscheidung zurückzuverweisen, weil weitere Feststellungen zu arbeits- und völkerrechtlichen Fragen erforderlich sind. Die Klägerin, seit 1982 als Deutschlehrerin an der Griechischen Schule in B tätig, hatte Arbeitsverträge abgeschlossen, die deutsches Tarifrecht (BAT/TV-L) anordneten. 2010 erhielt sie reduzierte Monatsgehälter und entging eine bisherige Jahressonderzahlung; die Beklagte kündigte später eine Änderung mit weiterer Gehaltskürzung an. Die Klägerin verlangte für Juni bis Dezember 2010 Vergütungsdifferenzen und die Jahressonderzahlung und erhob Klage. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies sie mit der Begründung der Unzuständigkeit ab. Die Beklagte berief sich auf Staatenimmunität und griechische Gesetze zur Gehaltskürzung. Die Revision der Klägerin führte zur Prüfung, ob die Tätigkeit hoheitlich ist und ob deutsches Recht anwendbar sei. • Die Revision ist begründet; das Berufungsurteil wurde zu Unrecht wegen Unzulässigkeit aufgehoben. • Rechtliche Grundlage: §20 Abs.2 GVG i.V.m. allgemeinem Völkergewohnheitsrecht sowie EuGVVO und EGBGB (Art.27 ff., Art.30). • Abgrenzung hoheitlicher Tätigkeit: Maßgeblich ist die Natur der Tätigkeit nach deutschem Recht; nur Kernbereiche der Staatsgewalt gelten stets als hoheitlich. • Lehrtätigkeit der Klägerin ist nach deutschem Recht nicht schwerpunktmäßig hoheitlich; auch an öffentlichen Schulen können Lehrer im Arbeitsverhältnis stehen, und die Klägerin übte dieselbe Tätigkeit zuvor für einen privatrechtlichen Träger aus. • Das Faktum, dass der Schulträger ein Staat ist, macht die Tätigkeit nicht automatisch hoheitlich. Die Griechische Schule in B ist eine anerkannte Ergänzungsschule unter deutscher Schulaufsicht (SchulG NRW), wodurch die staatliche Aufsicht nationale Hoheitszuordnung entgegensteht. • Internationale Zuständigkeit: Deutsche Gerichte sind international zuständig nach Art.18 Abs.1, Art.19 Nr.2 a) EuGVVO, da der gewöhnliche Arbeitsort B in Deutschland liegt. • Anwendbares materielles Recht: Die Parteien haben konkludent deutsches Recht gewählt; daher ist deutsches Arbeitsrecht (Art.27 EGBGB, Art.30 EGBGB) anzuwenden. • Weitere Schritte: Das Landesarbeitsgericht muss in der Berufungsinstanz prüfen, ob die Beklagte nach deutschem Arbeitsrecht die Gehaltskürzung und den Wegfall der Jahressonderzahlung einseitig vornehmen durfte und gegebenenfalls die Qualität und Reichweite der griechischen Gesetze 3833/2010 und 3845/2010 klären, ggf. unter Hinzuziehung völker- und staatsrechtlicher Gutachten. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass die beklagte Republik Griechenland wegen der nicht-hoheitlichen Natur der Lehrtätigkeit der Klägerin keine Staatenimmunität beanspruchen kann und deutsche Gerichte nach EuGVVO zuständig sind. Auf Grundlage der vertraglichen Bezugnahme auf deutsches Tarifrecht ist deutsches materielles Arbeitsrecht anzuwenden. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die Beklagte die Gehaltskürzung und den Wegfall der Jahressonderzahlung nach deutschem Arbeitsrecht zulässig einseitig vorgenommen hat und welche Wirkung die genannten griechischen Gesetze gegebenenfalls entfalten. Die Kosten der Revision sind im Rahmen der Zurückverweisung ebenfalls zu entscheiden.