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Urteil

1 AZR 857/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz des §75 Abs.1 BetrVG und dem AGG zu unterwerfen. • Eine unmittelbar altersbezogene Ungleichbehandlung in der Sozialplanabfindung ist nach §10 AGG zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und angemessen sowie erforderlich ist. • §10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffnet Betriebsparteien einen Gestaltungsraum, ältere, rentennahe Arbeitnehmer bei Abfindungen geringer zu stellen, um die Überbrückungsfunktion und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. • Die konkrete Staffelung des vorliegenden Sozialplans (Faktoren für Altersgruppen, Mindest- und Höchstbetrag) verstößt nicht gegen §7 Abs.1 AGG und ist verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Altersabhängige Staffelung von Sozialplanabfindungen zulässig • Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz des §75 Abs.1 BetrVG und dem AGG zu unterwerfen. • Eine unmittelbar altersbezogene Ungleichbehandlung in der Sozialplanabfindung ist nach §10 AGG zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und angemessen sowie erforderlich ist. • §10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffnet Betriebsparteien einen Gestaltungsraum, ältere, rentennahe Arbeitnehmer bei Abfindungen geringer zu stellen, um die Überbrückungsfunktion und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. • Die konkrete Staffelung des vorliegenden Sozialplans (Faktoren für Altersgruppen, Mindest- und Höchstbetrag) verstößt nicht gegen §7 Abs.1 AGG und ist verhältnismäßig. Der Kläger, Jahrgang 1946, war seit 1987 Pharmareferent bei der Beklagten. Aufgrund der Einstellung des Außendienstes vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat einen Sozialplan mit Abfindungsformel: Bruttomonatsvergütung x Betriebszugehörigkeit x altersabhängiger Faktor; Mindestabfindung zwei Monatsgehälter, Höchstbetrag 200.000 €. Für die Gruppe 51–59 Jahre galt Faktor 1,0, für 60–62 Jahre 0,3, für >62 Jahre 0. Der Kläger schied im Alter von 64 Jahren aus und erhielt die Mindestabfindung; seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Er begehrte Zahlung einer höheren Abfindung, da die Verringerung ab 60 Jahre altersdiskriminierend sei. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Revision vor dem BAG wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Sozialpläne sind auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen, insbesondere §75 Abs.1 BetrVG und das AGG. • §75 Abs.1 BetrVG übernimmt die Benachteiligungsverbote des AGG; daher ist unzulässige unterschiedliche Behandlung nur nach den Voraussetzungen des AGG erlaubt. • Nach §3 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfolgt; §10 AGG erlaubt jedoch Altersdifferenzierungen, sofern sie objektiv, angemessen und durch legitimes Ziel gerechtfertigt sowie geeignet und erforderlich sind (§10 Satz 1–2 AGG). • §10 Satz 3 Nr.6 Alt.2 AGG gestattet den Betriebsparteien, Abfindungen nach Alter oder Betriebszugehörigkeit zu staffeln oder rentennahe Beschäftigte auszuschließen, wenn dadurch die wirtschaftliche Absicherung rentennaher Arbeitnehmer berücksichtigt wird. • Der Sozialplan berücksichtigt für Arbeitnehmer, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, dass sie nach einer Arbeitslosigkeit durch Anspruch auf Arbeitslosengeld I und ggf. vorgezogene Altersrente wirtschaftlich abgesichert sind; daher rechtfertigt dies eine Reduzierung der Abfindung. • Die Kürzung ist verhältnismäßig: Sozialpläne haben Überbrückungsfunktion, eine unbeschränkte Erhöhung der Abfindung älterer Arbeitnehmer würde Verteilungsungerechtigkeit gegenüber jüngeren Beschäftigten schaffen; die betroffenen über 62-Jährigen erhielten zumindest die Mindestabfindung von zwei Monatsgehältern. • Europarechtlich bedarf es keiner Vorabentscheidung; die Rechtsprechung des EuGH bestätigt, dass eine Minderung bei rentennahen Arbeitnehmern mit Art.6 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann, ohne einen Anspruch auf pauschal die Hälfte der sonst zustehenden Abfindung zu begründen. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die höhere, für 51–59-Jährige geltende Abfindungsbemessung, weil die altersbezogene Staffelung des Sozialplans nach §10 AGG zulässig ist und die Kürzung für rentennahe Jahrgänge verhältnismäßig begründet wurde. Der Sozialplan gewährt den über 62-Jährigen die Mindestabfindung von zwei Bruttomonatsgehältern, was angesichts ihres Anschlussanspruchs auf Arbeitslosengeld I und möglicher vorgezogener Altersrente eine angemessene wirtschaftliche Absicherung darstellt. Die Entscheidung entspricht auch dem Unionsrecht; ein Anspruch auf wenigstens die Hälfte der für jüngere Gruppen vorgesehenen Abfindung folgt daraus nicht. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.