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Urteil

4 AZR 83/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen. • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision der Beklagten; Kostenfolge • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist zurückzuweisen. • Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Die Parteien haben im Hinblick auf ein führendes Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Parteien stritten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren; die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Verfahren stand in engem Zusammenhang mit einem führenden Parallelverfahren (4 AZR 78/11). Vor dem Bundesarbeitsgericht verzichteten die Parteien einvernehmlich auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß den einschlägigen Vorschriften. Die Kernfrage betraf die Überprüfung der Rechtsmittelentscheidung der Vorinstanz. Es wurden keine weiteren Einzelheiten zum Streitgegenstand oder zu den prozessualen Vorbringen im vorliegenden Text mitgeteilt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beschränkte sich auf die Verfahrensentscheidung über die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Revision. Das Gericht entschied abschließend über Kostenverteilung. • Die Revision der Beklagten war unbegründet und führte nicht zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung der Vorinstanz. • Mangels substantiierter Angriffe gegen die vorinstanzlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen konnte die Revision keinen erfolgreichen Revisionsgrund begründen. • Da die Parteien auf die Ausführung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verwiesen und das Bundesarbeitsgericht keine abweichende rechtliche Bewertung fand, genügte dies für die Zurückweisung der Revision. • Nach den prozessualen Regeln trägt die unterliegende Partei die Kosten der Revision; daher wurden der Beklagten die Kosten auferlegt. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30.12.2010 (3 Sa 1132/10) wurde zurückgewiesen. Die Revision war unbegründet, weil sie die vorinstanzlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen nicht hinreichend in Frage stellte. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Parteien hatten im Hinblick auf das führende Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, was die Entscheidung nicht inhaltlich zu beanstanden gab.