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Urteil

4 AZR 79/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen des führenden Parallelverfahrens 4 AZR 78/11 verzichtet.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Revision wegen abgelehnener Rügen im Parallelverfahren • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts wird zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen des führenden Parallelverfahrens 4 AZR 78/11 verzichtet. Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren um arbeitsrechtliche Ansprüche; die Beklagte hat Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts eingelegt. Die Parteien haben erklärt, dass sie bezüglich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen des führenden Parallelverfahrens 4 AZR 78/11 verzichten. Das Bundesarbeitsgericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision zu entscheiden. Es prüfte, ob die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rechtsfehler aufweist, die eine Revision tragen würden. Es ging nicht um weitere Neben- oder Verfahrensfragen, sondern um die materielle Entscheidung, wie im führenden Verfahren dargelegt. • Die Parteien haben gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des führenden Parallelverfahrens verzichtet; daher kann das Bundesarbeitsgericht die dortigen Ausführungen zugrunde legen. • Mangels substantiierter Rügen der Beklagten vermochte die Revision die geltend gemachten Rechtsfehler nicht aufzuzeigen; insoweit fehlt es an Tragfähigkeit der Angriffe gegen die landesgerichtliche Entscheidung. • Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision (konkrete Darlegung von Rechtsverletzungen) sind nicht gegeben, weshalb die Zurückweisung der Revision gerechtfertigt ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO entsprechend für das Revisionsverfahren; die unterlegene Beklagte hat die Kosten zu tragen. Die Revision der Beklagten wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, weil sie keine tauglichen Rechtsrügen gegen die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vorgebracht hat und die Parteien den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des führenden Parallelverfahrens zugrunde gelegt haben. Damit bleibt das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts in der Sache bestehen. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Insgesamt hat die Klägerseite im Ergebnis obsiegt, da die rechtlichen Angriffe der Beklagten nicht zur Abänderung oder Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung führten.