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Urteil

3 AZR 636/10

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine dynamische Verweisung arbeitsvertraglich auf Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung eröffnet die Möglichkeit kollektiver Ablösungen durch spätere Regelungen wie Betriebsvereinbarungen. • Die Schriftformvorschrift in §26 UR 83 dient Informationszwecken; für die Bekanntgabe der Ablösung genügt regelmäßig ein Rundschreiben ohne eigenhändige Unterschrift. • Eingriffe in bereits erdiente Besitzstände sind unzulässig; Beschränkungen betreffen hier nur noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse und bedürfen sachlich-proportionaler oder bei stärkeren Besitzständen zwingender Gründe. • Bei einem steuerbefreiten Verband mit überwiegend beitragsfinanzierter Struktur sind Gerichte in der Verwendung der Mittel begrenzt; wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verbandes können sachliche Gründe für Eingriffe in künftige Zuwächse begründen. • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die Ablösungsstichtage und Ausnahmen regelt, kann unterschiedliche Gruppen bilden, solange die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind (z.B. Rückdeckungen, Kündigungsfristen, Vertrauensschutzregelungen).
Entscheidungsgründe
Wirksame Ablösung von Unterstützungsrichtlinien durch Gesamtbetriebsvereinbarung und Informationsschreiben • Eine dynamische Verweisung arbeitsvertraglich auf Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung eröffnet die Möglichkeit kollektiver Ablösungen durch spätere Regelungen wie Betriebsvereinbarungen. • Die Schriftformvorschrift in §26 UR 83 dient Informationszwecken; für die Bekanntgabe der Ablösung genügt regelmäßig ein Rundschreiben ohne eigenhändige Unterschrift. • Eingriffe in bereits erdiente Besitzstände sind unzulässig; Beschränkungen betreffen hier nur noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse und bedürfen sachlich-proportionaler oder bei stärkeren Besitzständen zwingender Gründe. • Bei einem steuerbefreiten Verband mit überwiegend beitragsfinanzierter Struktur sind Gerichte in der Verwendung der Mittel begrenzt; wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verbandes können sachliche Gründe für Eingriffe in künftige Zuwächse begründen. • Eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die Ablösungsstichtage und Ausnahmen regelt, kann unterschiedliche Gruppen bilden, solange die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sind (z.B. Rückdeckungen, Kündigungsfristen, Vertrauensschutzregelungen). Der Kläger, seit 1992 bei der ÖTV beschäftigt, war aufgrund arbeitsvertraglicher Verweise Begünstigter der Unterstützungs-Richtlinien 1983 (UR 83) zur betrieblichen Altersversorgung. Die ÖTV/Verband trat Änderungen an: 1995 wurde die VO 95 eingeführt; nach der Verschmelzung mehrerer Gewerkschaften zu ver.di kündigte der Bundesvorstand 2006 Widerruf/Änderungen der bisherigen Zusagen an. Ver.di verhandelte mit dem Gesamtbetriebsrat und schloss 2008 eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV 2008), die für ehemalige ÖTV-Beschäftigte die UR 83 zum 28.02.2007 ablöste und die Versorgung auf Basis der VO 95 fortführte, unter Ausnahmen (rentennah, Altersteilzeit, bestimmte Gründungsgewerkschaften). Der Kläger schloss 2006 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, focht die Ablösung an und begehrte Feststellung, seine Ansprüche richteten sich weiterhin nach UR 83. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Kläger legte Revision ein. • Klage zulässig und verfahrensrechtlich auszulegen: Kläger begehrt Feststellung eines künftig relevanten Rechtsverhältnisses (Anspruchsgrundlage UR 83). • Arbeitsvertragliche Verweisung (§3 Abs.4 AAB ÖTV iVm. §6 AAB) nimmt Unterstützungsrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung auf; damit ist eine dynamische Bezugnahme gegeben und kollektivvertraglich verschlechternde Ablösungen sind möglich. • §26 UR 83, der die schriftliche Erklärung des Kassenmitglieds über Ablösung verlangt, dient Informationszwecken; es besteht kein strenges Konstituierungsform-Erfordernis, sodass ein Rundschreiben ohne eigenhändige Originalunterschrift die Schriftform wahrt. • Die GBV 2008 ist materiell gerechtfertigt: Sie bewirkt keinen Eingriff in bereits erdiente Besitzstände und die erdiente Dynamik bleibt erhalten (statische und dynamisierte Besitzstandsberechnung). • Beschränkung auf künftige dienstzeitabhängige Zuwächse: Eingriffe hierin rechtfertigen sich durch sachlich-proportionale Gründe; bei ver.di als beitragsfinanzierter, steuerbegünstigter Verband sind wirtschaftliche Schwierigkeiten und notwendige Konsolidierungen maßgeblich und teilweise weniger strengen Anforderungen unterworfen. • Tatsächliche Feststellungen zu rückläufigen Mitgliederzahlen, Beitragseinahmen und steigenden Versorgungsaufwendungen sind ausreichend substantiiert; Folge: Sanierungsbedarf und Dotierungsbegrenzung rechtfertigen die Neuregelung. • GBV 2008 verletzt nicht das betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot: Gruppenbildungen sind sachlich gerechtfertigt, insbesondere weil DAG/DPG Rückdeckungen bzw. zweckgebundenes Kapital hatten und HBV/IG Medien abweichende Kündigungsfristen zu berücksichtigen waren. • Der Kläger ist nicht durch die Ausnahmeregeln geschützt: sein Alter und der Abschlusszeitpunkt des Altersteilzeitarbeitsvertrags erfüllen die Voraussetzungen des in §8 GBV 2008 geregelten Vertrauensschutzes nicht. • Rückwirkung auf den 1.3.2007 ist zulässig, weil die Organisation bereits mit Widerrufserklärungen und Informationsschreiben das Vertrauen in die Unverändertheit der Zusagen zerstört hatte und die Bekanntgabe der Ablösung informatorischen Charakter hatte. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die Versorgungsansprüche des Klägers seit dem 1. März 2007 nicht mehr nach den Unterstützungs-Richtlinien 1983, sondern nach der GBV 2008 in Verbindung mit der Versorgungsordnung 1995 zu bemessen sind. Die formalen und materiellen Voraussetzungen der Ablösung sind erfüllt: Die arbeitsvertragliche dynamische Verweisung ermöglichte eine kollektive Ablösung, die Schriftformforderung des §26 UR 83 wurde durch das Rundschreiben gewahrt, und die GBV 2008 greift nicht in bereits erdiente Besitzstände ein; allenfalls werden noch nicht erdiente Zuwächse sachlich-proportional eingeschränkt, wofür hinreichende wirtschaftliche Gründe der Verbandssituation vorlagen. Der Kläger steht weder unter dem in §8 geregelten Altersteilzeit- noch dem rentennahen Vertrauensschutz; deshalb erhält er keinen weitergehenden Anspruch nach UR 83. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.