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Urteil

6 AZR 906/11

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurde zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenfolge zu Lasten der Beklagten • Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wurde zurückgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO). Die Parteien stritten vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg; die Revision der Beklagten wurde beim Bundesarbeitsgericht behandelt. Die Parteien haben auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Streitgegenstand war eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung, in deren Folge das Landesarbeitsgericht zu Gunsten der Klägerin entschieden hatte. Die Beklagte richtete daraufhin Revision an das Bundesarbeitsgericht. Über die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision hat das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Relevante prozessuale Feststellung ist, dass beide Parteien auf die ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verzichtet haben. Das Verfahren endete mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das die Revision zurückwies und Kosten festsetzte. Sonstige Verfahrensumstände sind nicht dargestellt. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts bleibt bestehen. • Mangels durchgreifender rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Fehler rechtfertigt sich keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils. • Die Kostenentscheidung folgt dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat. • Prozessuale Vereinbarungen der Parteien führten dazu, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht mehr dargestellt wurden (§ 313a ZPO wird beachtet). Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.10.2011 (24 Sa 1097/11) zurück. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bleibt damit in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Mangels substanzieller Rügen oder verfahrensrechtlicher Mängel bestand kein Anlass, das angefochtene Urteil aufzuheben oder abzuändern.